Doppelte Schriftformklausel
BGB §§ 125, 305 b, 535, 550
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Doppelte Schriftformklausel; mündliche Vertragsänderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die sogenannte doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist jedenfalls als Individualabrede zulässig und bewirkt, dass die Schriftform für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nicht durch individuelle mündliche Vereinbarung ohne eine klare Absprache über die Geltung des mündlich Vereinbarten entgegen dem ursprünglich vereinbarten Formerfordernis abbedungen werden kann (Anschluss an BGHZ 66, 378, 382).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Bekl. zu Recht zur Zahlung von 10.520,49 € verurteilt.
I. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag zwischen den Parteien nicht zum 28. Februar 2010 aufgehoben worden ist und daher die Verpflichtung der Bekl. zur Zahlung des vereinbarten Pachtzinses fortbesteht.
a) Der erstinstanzliche Vortrag der Bekl. war schon nicht geeignet, eine Beweisaufnahme zu der von der Bekl. behaupteten mündlichen Vertragsaufhebung zu rechtfertigen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Gesellschafter der Bekl. die behauptete Äußerung des Kl., „jetzt lieber ganz aufzuhören, als weitere Schulden zu machen", nicht ohne Weiteres im Sinne eines Angebots zur Aufhebung des Vertrages verstehen konnten, und dass es nicht genügte, ohne konkreten näheren Tatsachenvortrag eine „Vertragsaufhebung" zu behaupten.
b) Auf mündliche Abreden der Parteien kommt es zudem nicht an, weil eine Vertragsaufhebung nur in schriftlicher Form wirksam hätte vereinbart werden können.
aa) Der Pachtvertrag sieht in § 16 vor, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Weiter heißt es: „Dies gilt auch für diese Schriftformklausel." In § 3 Abs. 4 des Pachtvertrages ist zudem bestimmt, dass die Kündigung der Schriftform bedarf.
Damit war die Schriftform Gültigkeitsvoraussetzung für die von den vorgenannten Regelungen erfassten Abreden. An der Verwendung gerade der qualifizierten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Einhaltung der Schriftform besonderen Wert legten. Ein Verstoß führt gem. § 125 Satz 2 BGB zur Nichtigkeit der Änderungsabrede (vgl. BAGE 126, 364 = MDR 2008, 1344). Die sogenannte doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel bewirkt außerdem, dass die Schriftform für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nicht durch individuelle mündliche Vereinbarung ohne eine klare Absprache über die Geltung des mündlich Vereinbarten entgegen dem ursprünglich vereinbarten Formerfordernis abbedungen werden kann (BGHZ 66, 378, 382). Eine solche Klausel ist jedenfalls als Individualabrede zulässig und stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit dar (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 40; BAG, NJW 2003, 3725, 3727).
bb) Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Vertrag der Parteien um eine Individualvereinbarung handelt.
Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, darlegen und beweisen, dass die zum Vertragsbestandteil gemachten Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 BGB sind (BGHZ 118, 229, 238 m. w. N. = NJW 1992, 2160). Als solche gelten nur vorformulierte Vertragsbedingungen. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie vor Abschluss des Vertrages in der Absicht formuliert wurden, in künftigen Fällen Verwendung zu finden. Es genügt nicht, wenn die Vertragsbedingungen lediglich für einmalige Verwendung vorgesehen sind. Ausreichend ist aber, dass sie einmal formuliert wurden, um in künftigen Verträgen Verwendung zu finden. Hierzu haben die Bekl. nichts Substantiiertes vorgetragen. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nichts für die Absicht einer mehrfachen Verwendung; zudem hat der Kl. den Vertrag nach dem eigenen Vortrag der Bekl. im Einzelnen mit ihnen erörtert.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich auch nicht aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages eine Vermutung begründen, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Bundesgerichtshof hat dem Vertragspartner eine derartige Vermutung in einem Fall zugute kommen lassen, in dem es sich bei dem Verwender um einen gewerblich tätigen Bauträger handelte, weil Bauträger erfahrungsgemäß mit Formularverträgen arbeiten. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Vielmehr hatte der Kl. zuvor in dem Objekt selbst eine Kfz-Werkstatt betrieben.
cc) Die Schriftformklausel ist dahin auszulegen, dass auch die Aufhebung des Pachtvertrages nur wirksam in schriftlicher Form vereinbart werden konnte.
Die Parteien haben hier durch Individualabrede ein umfassendes Schriftformerfordernis vereinbart; dieses sollte nicht nur für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, sondern auch für dessen Kündigung gelten. Insoweit weicht die Vertragsgestaltung von derjenigen ab, welche das Bundesarbeitsgericht in der von der Bekl. herangezogenen Entscheidung (BAG, NJW 2000, 3155; auf diese Entscheidung bezieht sich ohne nähere Auseinandersetzung OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat], ZMR 2003, 921 = WuM 2003, 621) zu beurteilen hatte. Weil dort die Kündigung nicht von der Schriftformklausel erfasst war, schloss das Bundesarbeitsgericht, die Parteien hätten bewusst für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf die Warnfunktion einer Schriftform verzichtet. Vorliegend sollte jedoch auch die Kündigung nur schriftlich möglich sein. Vor diesem Hintergrund ist der Vertrag dahin auszulegen, dass auch dessen einverständliche Beendigung nur bei Wahrung der Schriftform gültig sein sollte. Die Vertragsaufhebung kann durchaus als weitest gehende Form der Vertragsänderung aufgefasst werden und geht zudem regelmäßig auch mit weiteren den ursprünglichen Vertrag abändernden Abreden einher.
Dafür, dass die Parteien den Pachtvertrag entsprechend verstanden haben, spricht schließlich, dass die Bekl. selbst vorträgt, die Vertragsaufhebung habe noch schriftlich festgehalten werden sollen. Auch das Schreiben der Bekl. vom 28. Dezember 2009 lässt nicht erkennen, dass sie bereits von einer verbindlichen Vertragsaufhebung ausging; vielmehr bitten die Gesellschafter der Bekl. um Bestätigung der Vertragsaufhebung, die am 15. Dezember 2009 besprochen - und nicht etwa vereinbart - worden sei. Die Parteien sind mithin auch nicht etwa bewusst von der qualifizierten Schriftformklausel abgewichen (vgl. dazu BGHZ 164, 133 = NJW 2006, 138; BGHZ 66, 378, 381 f.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auf mündliche Abreden kann sich eine Partei dann nicht berufen, wenn der Individualvertrag eine qualifizierte Schriftformklausel enthält.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Pachtvertrag war in § 3 Abs. 4 vorgesehen, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen musste. § 16 des Vertrages bestimmte, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedurften, zudem hieß es dort: „Dies gilt auch für diese Schriftformklausel." Die beklagte Pächterin berief sich darauf, dass der Vertrag durch mündliche Vereinbarung aufgehoben worden sei und stellte die Pachtzahlungen ein.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Duisburg gab der Pachtzinsklage statt, die Berufung zum OLG Düsseldorf war erfolglos. Der Senat wies darauf hin, dass es sich bei dem Pachtvertrag um einen Individualvertrag gehandelt habe und die Regelung über die doppelte Schriftformklausel deshalb wirksam sei. Da Schriftform auch für die Kündigungserklärung gelten sollte, sei davon auszugehen, dass in dieser Form auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden musste.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Urteil vom 2. Juni 1976 (VIII ZR 97/74, NJW 1976, 1395) hat der BGH ausgeführt, dass die in einem Individualvertrag zwischen Kaufleuten vereinbarte doppelte Schriftformklausel ersichtlich den einzigen Zweck habe, die Aushöhlung der Schriftformvereinbarung durch Bindung der Vertragspartner an mündliche Erklärungen oder gar an schlüssiges Verhalten unmöglich zu machen. Eine solche Vereinbarung verdiene „gerade im Hinblick auf die Vertragsfreiheit strikte Beachtung".
In einem Urteil des BGH vom 17. März 2004 (XII ZR 306/00, GuT 2004, 117), in dem es um eine mündliche Abrede der Mietvertragsparteien über die Verrechnung von Mietzahlungen ging, wies der Senat darauf hin, dass „eine qualifizierte Schriftformklausel regelmäßig nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert werden" könne. Dem Sachverhalt lag ein Formularmietvertrag zugrunde, ebenso wie in dem vom Kammergericht im Urteil vom 18. August 2005 (8 U 106/04, NZM 2005, 908) entschiedenen Fall, in dem es um eine mündlich vereinbarte Mietzinsreduzierung bei formularmäßig vereinbarter qualifizierter Schriftformklausel in einem Geschäftsraummietvertrag ging. Das KG führte dort u. a. Folgendes aus: „Die Parteien müssen die Schriftformklausel nicht ausdrücklich aufheben; einfache Schriftformklauseln können stillschweigend abbedungen werden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 351/99). Der Mietvertrag der Parteien vom 6. Februar 1996 enthält jedoch in § 17 Abs. 3 nicht nur eine einfache, sondern eine sogenannte qualifizierte Schriftformklausel. Der Vertrag sieht nämlich nicht nur für die Vereinbarung als solche die Schriftform vor, sondern regelt weiter, dass auf das Formerfordernis nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden kann. Diese Klausel hat ersichtlich den Zweck, die Aushöhlung des Schriftformerfordernisses durch Bindung der Vertragspartner an mündliche Erklärungen oder gar an schlüssiges Verhalten unmöglich zu machen. Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien, ihre rechtsgeschäftlichen Beziehungen starr an bestimmte Formen zu binden und verdient gerade im Hinblick auf die Vertragsfreiheit strikte Beachtung. Eine so formulierte Schriftformklausel kann durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung nicht abbedungen werden (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925). Wenn der Vertrag auch für die Aufhebung der Formabrede ausdrücklich Formzwang vorsieht, ist daher auch die mündlich geschlossene Vereinbarung gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 125 BGB, Rdnr. 14; Einsele in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 125 BGB, Rdnr. 67). Entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht ist die Entscheidung des BGH vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 351/99 -, die sich nur mit der einfachen Schriftformklausel befasst, nicht auch auf die hier vorliegende qualifizierte Schriftformklausel übertragbar. Denn in der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird nämlich deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel besonderen Wert legten. [...] Aber selbst wenn den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit zuzugestehen wäre, dass sie es in der Hand hätten, auch formlos die frühere anderslautende Bindung wieder aufzuheben, so würde dies jedenfalls voraussetzen, dass die Parteien über die Änderung der Schriftformklausel einig sind (vgl. BGH NJW-RR 1991,1289, 1290). Eine solche Einigung hat die Beklagte nicht konkret behauptet und ist auch nicht ersichtlich."
In der Rechtsprechung scheint sich (hoffentlich) die Auffassung durchzusetzen, dass jedenfalls bei Geschäftsraummietverträgen die Vereinbarung einer doppelten Schriftformklausel auch durch einen vorformulierten Vertrag erfolgen kann und wirksam ist. Hier stehen sich nämlich überwiegend Parteien gegenüber, die den Vertrag mit den einzelnen Klauseln genauso abschließen wollten, wie sie es dann auch getan haben. Der Vertrag bezieht deshalb regelmäßig die beiderseitigen Vorstellungen der Parteien ein, so dass schon von daher der Schutzzweck der §§ 307 ff. BGB, der von der einseitigen Interessenverfolgung eines Vertragspartners ausgeht, jedenfalls nicht unmittelbar bemüht werden kann.
Gerade im Hinblick auf langfristige Verträge, die dem Formerfordernis des § 550 Satz 1 BGB unterliegen, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Einhaltung der qualifizierten Schriftform den Interessen beider Parteien entspricht: Dem Vermieter geht es um die Gewissheit, einen passenden Mieter gefunden zu haben und sich auf Jahre hinaus nicht um einen neuen Vertragspartner kümmern zu müssen, dem Mieter geht es darum, seine mit dem Geschäftszweck verbundenen Vorstellungen zu verwirklichen und Investitionen ohne die Befürchtung einer im Belieben des Vermieters stehenden jederzeitigen Kündigung vornehmen zu können. Hielte man hier mündliche Abreden für wirksam, hätte das gerade das Gegenteil der von den Parteien verfolgten Interessen zur Folge, weil nämlich hierdurch die Befristung fortfiele und jederzeitige (ordentliche) Kündigung möglich wäre.
Die qualifizierte Schriftformklausel bezweckt die Einhaltung der für den Ausgangsvertrag vorgesehenen Form, verbietet hingegen weder Ergänzungen noch Abänderungen, sondern lässt diese gerade dann zu, wenn die notwendige Form eingehalten ist. Für eine Anwendung der Vorrangregel des § 305 b BGB auf nachträgliche, nicht zugleich der vereinbarten und der gesetzlichen Form entsprechende Vereinbarungen dieser Art ist deshalb kein Raum (Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 10. Aufl., § 550 Rn. 75). Damit ist aber zugleich davon auszugehen, dass die Klausel der an sich vorrangigen Beurteilung nach § 307 Abs. 1 BGB nicht zugänglich ist, und zwar deshalb, weil es sich um eine „deklaratorische" Klausel handelt, die lediglich das wiedergibt, was ohnehin der konkreten Rechtslage entspricht.