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Doppelte (qualifizierte) Schriftformklausel im Formularvertrag

OLG Rostock3 U 16/0919.05.2009GE 2009, 1492

BGB §§ 305, 305 b, 307

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel, mit der vorgesehen wird, dass eine Abweichung von einer Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe, verstößt gegen § 307 BGB und ist daher unwirksam. Sie ist intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, denn sie erweckt bei diesem den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 BGB unwirksam und ist deshalb geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung der Kl. ist unbegründet und durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf das Hinweisschreiben des Senats vom 21.4.2009 wird verwiesen. Die Stellungnahme der Kl. mit Schriftsatz vom 14.5.2009 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1. Die Kl. zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung und damit die Feststellung einer mündlichen Aufhebungsvereinbarung fehlerhaft ist. Das Landgericht hat seine Feststellung nicht allein auf die Aussage der Zeugin T. gestützt, sondern diese im Zusammenhang mit den Urkunden nach Anhörung des Bekl. (§ 141 ZPO) gewürdigt. Der Senat hält daran fest, dass vor dem Hintergrund der unstreitigen Mängel und der Schwierigkeiten im Mietvertragsverhältnis eine Aufhebungsvereinbarung durchaus plausibel und keinesfalls wenig wahrscheinlich ist.

2. Zu Unrecht macht die Kl. geltend, die festgestellte Aufhebungsvereinbarung sei unwirksam, weil sie nicht schriftlich erfolgt sei. Dieser - in der Berufungsbegründung keinerlei Anklang findende - Gesichtspunkt greift nicht durch, weil § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung der Kl. zu qualifizieren und deshalb gem. § 307 Abs. 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG a. F.) unwirksam ist. Die problematische Frage, ob eine Aufhebungsvereinbarung überhaupt einer "Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages" im Sinne der doppelten Schriftformklausel entsprechend § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages gleichsteht, kann deshalb unbeantwortet bleiben.

a. Dass es sich bei § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB (= § 1 Abs. 1 AGBG a. F.) handelt, ergibt sich aus dem äußeren Anschein des Mietvertrages (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, Komm. zum BGB, 68. Aufl., § 305 Rn. 24 m.w.N. zur Rspr.). Wie das Rubrum des Mietvertrages mit seinem aufgedruckten Markenzeichen der T. zeigt, rührt er von der T. - der seinerzeitigen Vermieterin - her. Da es sich bei der T. bzw. der Kl. um eine gewerbsmäßige Vermieterin handelt, ist auch davon auszugehen, dass das Vertragsexemplar bzw. § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages mehrmals Verwendung gefunden hat.

b. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene doppelte Schriftformklausel ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB = § 9 Abs. 1 AGBG a. F.). Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt (sog. doppelte Schriftformklausel), erweckt den Eindruck, als könnte sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Sie käme dann einer konstitutiven Schriftformklausel gleich, weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam wären. Dies widerspräche dem in § 305 b BGB (= § 4 AGBG a. F.) niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung. Unwirksam ist deshalb eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 b BGB unwirksam. Solche Klauseln sind geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten. Die Bedeutung der Schriftformklausel liegt in einer stets unzutreffenden Belehrung über die Rechtslage. Diese Irreführung des Vertragspartners benachteiligt ihn unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie intransparent ist. Der Klauselgegner wird davon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm aufgrund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung zustehen (vgl. ausführlich BAG, Urt. v. 20.5.2008, 9 AZR 382/07, NJW 2009, 316 m.w.N.). Das gilt auch für sog. doppelte Schriftformklauseln wie hier § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages. Sieht man es im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB bereits als unzulässig an, Klauseln in Formularverträgen aufzunehmen, durch die ein genereller Formzwang für individuelle Vertragsänderungen begründet werden soll, so kann erst recht eine Verwendung von Klauseln nicht zulässig sein, durch die einem solchen Formzwang ein erhöhter Bestandsschutz verliehen werden soll.

Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Dieser hat bislang nur mit Urteil vom 2.6.1976 (VIII ZR 97/74, BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925) entschieden, dass eine zwischen Kaufleuten individuell ausgehandelte doppelte Schriftformklausel keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

c. Selbst dann, wenn der Senat hiervon abweichend die Formularklausel des § 18 Ziff. 2 des Vertrages für wirksam erachten wollte, stünde diese der Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in solchen Fällen den Vorrang der späteren Individualvereinbarung einer Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung aus § 305 b BGB (§ 4 AGBG a. F.) den Vorrang eingeräumt, wenn diese dem festgestellten Willen der Parteien entsprach (KG, Urt. v. 20.11.2000, 20 U 421/99, GE 2001, 278; OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.6.2006, 10 U 1/06, ZMR 2007, 35). Dies dürfte durch die Feststellung des Landgerichts und die ergänzenden Ausführungen des Senats gleichermaßen getragen werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine doppelte ("qualifizierte") Schriftformklausel in einem Gewerbemietvertrag, wonach eine Abweichung von der vereinbarten Schriftform ebenfalls der Schriftform bedarf, ist unwirksam.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien eines Gewerberaummietvertrages vereinbarten mündlich dessen vorzeitige Aufhebung. Mietvertraglich war vereinbart, dass "Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages" der Schriftform und ebenso die Abbedingung der Schriftform wiederum der Schriftform bedürfe ("doppelte Schriftformklausel"). Der Vermieter berief sich auf diese Klausel und machte Forderungen über die vereinbarte Vertragsbeendigung hinaus geltend. Die erste Instanz wies die Klage ab, das OLG Rostock die Berufung des Vermieters zurück.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Ob eine Aufhebungsvereinbarung überhaupt als eine "Änderung oder Ergänzung des Vertrages" anzusehen sei, könne dahinstehen, denn die doppelte Schriftformklausel sei unwirksam, weil sie bei dem Vertragspartner den Eindruck erwecke, eine mündliche Abrede sei unwirksam und ihn von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abhalte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dass nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen trotz der Schriftformklauseln in Formularverträgen über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse Vorrang haben, ist ziemlich unbestritten (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2005, Xll ZR 312/02, GE 2005, 1546). Fraglich ist, ob das auch bei doppelter Schriftformklausel gilt, wie das OLG Rostock meint. Derselben Auffassung ist das OLG Düsseldorf (Urteil vom 1. Juni 2006, I-10 U 1/06, ZMR 2007, 35, dort: mündliche Reduzierung der Miete). Dagegen vertritt das KG (Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 106/04 - NZM 2005, 908) die Auffassung, in der Verwendung einer qualifizierten "doppelten" Schriftformklausel (auf das Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden) werde deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel besonderen Wert legten; gegenüber einer solchen Schriftformklausel müsse eine Berufung auf die Privatautonomie zurücktreten.