Doppelte Aufforderung zur Erklärung der Modernisierungsduldungsbereitschaft
ZPO § 93; BGB §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Mieter an, und lässt der Mieter eine gesonderte - fristgebundene - Aufforderung des Vermieters, sich über seine künftige Duldungsbereitschaft zu erklären, unbeantwortet, gibt der Mieter, sofern er sich nicht bereits vorgerichtlich mit der Duldung der angekündigten Maßnahmen selbst in Verzug befindet, allenfalls dann Veranlassung zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO, wenn ihn der Vermieter vor Klageerhebung hinsichtlich der erbetenen Erklärung über seine künftige Duldungsbereitschaft in Verzug gesetzt hat. Das erfordert - vorbehaltlich der Verwirklichung eines des Ausnahmetatbestände des § 286 Abs. 2 BGB - gemäß § 286 Abs. 1 BGB den Ausspruch einer gesonderten Mahnung im Nachgang zur erfolglosen ursprünglichen Aufforderung durch den Vermieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien streiten um die Kostenverteilung nach einem beklagtenseits erklärten Anerkenntnis.
Nachdem der Kl. den Bekl. mit Schreiben vom 30. Mai 2016 die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen angekündigt und die Bekl. mit Schreiben vom 29. August 2016 ihre Bereitschaft zu deren Duldung erklärt hatten, führte der Kl. die Maßnahmen zunächst nicht durch, da nicht alle im streitgegenständlichen Anwesen von den Maßnahmen betroffenen Mieter die von ihnen erbetene Zustimmung zur Duldung erklärt hatten. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 2017 forderte der Kl. die Bekl. unter Fristsetzung bis zum 21. Juli 2017 erneut auf, ihre Zustimmung zu erklären. Dieses Schreiben ließen die Bekl. unbeantwortet. Daraufhin erhob der Kl. am 27. September 2017 Duldungsklage. Noch vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist erkannten die Bekl. die geltend gemachten Ansprüche im schriftlichen Vorverfahren an. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO dem Kl. auferlegt. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die gemäß §§ 567 ff., 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Kl. zutreffend gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Danach fallen dem Kl. die Prozesskosten zur Last, wenn der Bekl. den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Die Bekl. haben den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen sofort i.S.v. § 93 ZPO anerkannt, indem sie ihr Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren noch vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist erklärt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57, juris Tz. 15 ff.).
Sie haben durch ihr vorgerichtliches Verhalten auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei nur dann, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Kl. bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (vgl. BGH, aaO., Tz. 10). An diesen Voraussetzungen fehlte es, auch wenn die Bekl. der schriftlichen Aufforderung des Kl. vom 19. Juli 2017, ihm innerhalb von zwei Tagen die Duldung der bereits mehr als ein Jahr zuvor mit Schreiben vom 30. Mai 2016 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen erneut zu bestätigen, nicht nachgekommen sind.
Zwar wird vereinzelt vertreten, ein Mieter gebe bereits dann Veranlassung zur Erhebung einer auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gerichteten Klage, wenn er der fristgebundenen Aufforderung des Vermieters, schriftlich die Bereitschaft zur Duldung der Maßnahmen zu erklären, nicht nachkommt (vgl. KG, Beschl. v. 16. Juli 2009 - 8 U 77/09, NJW-RR 2010, 442, juris Tz. 4; LG Berlin, Beschl. v. 11. März 1997 - 64 T 120/96, GE 1997, 621; Heilmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 555c BGB Rz. 13; Schlosser, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, 43. Edition Stand: 1. Februar 2017, § 555c Rz. 7). Dem ist jedoch nicht zu folgen, wobei dahinstehen kann, ob der Mieter materiell-rechtlich zur Abgabe einer solchen - im Regelungsgefüge der §§ 555b ff. BGB nicht vorgesehenen - Erklärung über seine Erfüllungsbereitschaft überhaupt verpflichtet ist (vgl. verneinend OLG Hamm, Beschl. v. 17. Mai 1996 - 33 W 13/96, ZMR 1996, 499; LG Berlin, Urt. v. 1. Februar 2010 - 12 O 509/09, GuT 2010, 247, juris Tz. 11; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Mai 1999 - 5 W 16/99, NZM 2000, 95, juris Tz. 3 [jeweils zur unterlassenen Erklärung über die künftige Räumungsbereitschaft]).
Es entspricht dem allgemein anerkannten - und von der Kammer geteilten - kostenrechtlichen Grundsatz, dass der Bekl. gemäß § 93 ZPO mit Ausnahme hier nicht einschlägiger deliktischer Sonderszenarien frühestens dann Veranlassung zur Klageerhebung gibt, wenn er sich bereits vorgerichtlich in Verzug befunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999, juris Tz. 15; KG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 12 W 87/07, ZMR 2008, 447, juris Tz. 16; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 93 Rz. 17; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 93 Rz. 6). Daran indes fehlt es bei vom Vermieter vorgerichtlich angekündigten und später im Wege der Duldungsklage geltend gemachten Modernisierungsmaßnahmen in der Regel und auch hier, unabhängig davon, ob für die vorgerichtliche Verzugslage nur auf den später klageweise geltend gemachten Duldungsanspruch abzustellen ist oder auch ein Verzug des Mieters mit der vom Vermieter verlangten Erklärung über seine zukünftige Duldungsbereitschaft ausreicht, um hinreichende Veranlassung zur Klage zu geben. Denn die Bekl. befanden sich bei Klageerhebung weder mit der Erfüllung des Duldungsanspruchs noch mit der eines etwaigen Anspruchs auf Erklärung über ihre künftige Leistungsbereitschaft in Verzug.
Mit der Erfüllung des Duldungsanspruchs befanden sich die Bekl. vorgerichtlich nicht in Verzug, da der Kl. sie insoweit nicht gemahnt hat (§ 286 Abs. 1 BGB) und die Mahnung auch nicht ausnahmeweise - wie etwa bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Mieters nach Zugang der Modernisierungsankündigung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) - gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich war.
Dasselbe gilt für die von den beklagten Mietern verlangte Erklärung über ihre Leistungsbereitschaft, die frühestens mit Zugang der vermieterseitigen Aufforderung zu ihrer Abgabe fällig wurde. Da insoweit ebenfalls keiner der Ausnahmetatbestände des § 286 Abs. 2 BGB erfüllt war, hätte es auch hier zur Inverzugsetzung der Bekl. einer weiteren Mahnung nach fruchtlosem Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist bedurft. Daran fehlte es. Das Aufforderungsschreiben des Kl. vom 19. Juli 2017 selbst stellte trotz darin enthaltener Fristsetzung keine Mahnung dar, auch wenn eine solche nach nicht unumstrittener - und im Einzelnen uneinheitlicher - Rechtsprechung des BGH mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden und demnach auch in einem Schreiben enthalten sein darf, mit dessen Zugang nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen der Anspruch erstmals fällig wird (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271, juris Tz. 10; Urt. v. 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 juris Tz. 11; Urt. v. 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, NJW 2010, 2040, juris Tz. 14). Ob eine solche sog. befristete Mahnung überhaupt geeignet ist, Verzugsfolgen auszulösen oder ob dem nicht bereits der Wortlaut des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegensteht („… auf eine Mahnung …, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, …”), bedarf keiner Entscheidung. Hier konnten und mussten die Bekl. das Schreiben unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB nicht als Mahnung verstehen. Denn ein die Fälligkeit erstmals begründendes Schreiben gilt auch bei gleichzeitiger Bestimmung einer konkrete Leistungsfrist im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung, wenn es keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 juris Tz. 11). Genau so lag der Fall hier.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Kündigt der Vermieter dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen an, und lässt der Mieter eine gesonderte – fristgebundene – Aufforderung des Vermieters, zu erklären, ob er die Maßnahmen duldet oder nicht, unbeantwortet, gibt der Mieter, sofern er sich nicht bereits vorgerichtlich mit der Duldung der angekündigten Maßnahmen selbst in Verzug befindet, allenfalls dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihn der Vermieter vor Klageerhebung hinsichtlich der erbetenen Erklärung über seine künftige Duldungsbereitschaft in Verzug gesetzt hat, was regelmäßig den Ausspruch einer gesonderten Mahnung im Nachgang zur erfolglosen ursprünglichen Aufforderung durch den Vermieter erfordert.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger (Vermieter) wollte Modernisierungsmaßnahmen durchführen, die er den beklagten Mietern mit Schreiben vom 30. Mai 2016 ankündigte. Die Beklagten erklärten ihrerseits mit Schreiben vom 29. August 2016 ihre Bereitschaft, die Maßnahmen zu dulden. Der Kläger führte die Maßnahmen allerdings zunächst nicht durch, da nicht alle betroffenen Mieter die von ihnen erbetene Zustimmung zur Duldung erklärt hatten.
Mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 2017, also über ein Jahr später, forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21. Juli 2017 erneut auf, ihre Zustimmung zu erklären. Auf dieses Schreiben antworteten die Beklagten nicht. Daraufhin erhob der Kläger Duldungsklage.
Noch vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist erkannten die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche im schriftlichen Vorverfahren an. Das Amtsgericht hat dem Kläger die Kosten auferlegt. Seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Amtsgericht habe dem Kläger zutreffend die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Einem Kläger fallen nach der Zivilprozessordnung die Prozesskosten zu Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkenne und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.
Die Beklagten hätten den klageweise geltend gemachten Duldungsanspruch sofort anerkannt, indem sie ihr Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren noch vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist erklärt und im Übrigen durch ihr vorgerichtliches Verhalten auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätten, auch wenn sie der schriftlichen Aufforderung vom 19. Juli 2017, dem Kläger innerhalb von zwei Tagen die Duldung der bereits mehr als ein Jahr zuvor mit Schreiben vom 30. Mai 2016 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen erneut zu bestätigen, nicht nachgekommen seien.
Zwar werde, so das Landgericht (ZK 67), „vereinzelt“ die Meinung vertreten, ein Mieter gebe bereits dann Veranlassung zur Erhebung einer Modernisierungsduldungklage, wenn er der fristgebundenen Aufforderung des Vermieters, schriftlich die Bereitschaft zur Duldung der Maßnahmen zu erklären, nicht nachkomme (KG GE 2009, 1553; LG Berlin, GE 1997, 621). Dieser Auffassung sei nicht zu folgen, ganz abgesehen von der Frage, ob der Mieter überhaupt zu einer Reaktion verpflichtet sei.
Unter Kostenrechtsgesichtspunkten gebe ein Beklagter frühestens dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er sich bereits vorgerichtlich in Verzug befunden habe. Daran indes fehle es bei einer vom Vermieter vorgerichtlich angekündigten Modernisierungsmaßnahme, gleichgültig, ob man den Verzug nur auf den Duldungsanspruch oder die nicht abgegebene Erklärung über die Duldungsbereitschaft stütze.
Im konkreten Fall hätten sich die Beklagten so oder so nicht in Verzug befunden, denn in beiden Fällen hätte es nach fruchtlosem Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist zur Inverzugsetzung einer weiteren Mahnung bedurft. Daran fehle es hier.
Ein solches Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung könne zwar mit einer Mahnung verbunden werden und auch in einem Schreiben enthalten sein, dann müsste die Mahnung aber eindeutig auch als solche zu verstehen sein, mithin einen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthalten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen, sah die Kammer nicht, weil die Frage keine grundsätzliche Bedeutung habe. Indes ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 nicht nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, sondern auch dann, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Landgericht hat selbst die Gründe zitiert, warum zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten gewesen wäre: Sowohl das Kammergericht als auch eine andere Kammer des Landgerichts vertreten eine abweichende Meinung.
Mit anderer Begründung ist die Entscheidung aber vertretbar: Die Mieter hatten bereits erklärt, die Modernisierungsmaßnahmen dulden zu wollen. Wenn der Vermieter dann ein Jahr – aus welchen Gründen auch immer – tatenlos verstreichen lässt und dann mit einer Frist von nur zwei Tagen eine erneute Erklärung der Duldungsbereitschaft einfordert, ist ihm jedenfalls eine weitere Erinnerung/Mahnung vor Klageerhebung zumutbar, zumal hier nicht auszuschließen ist, dass die Mieter angesichts ihrer bereits vor Jahresfrist erteilten Zustimmung dem Schreiben vom 19. Juli 2017 keine weitere rechtliche Bedeutung zumaßen.