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Divergenzvorlage

OLG Frankfurt a. M.- 20 REMiet 6/9125.06.1992GE 1992, 825

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Divergenzvorlage; Rechtsentscheid

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine (Divergenz-) Vorlage des Landgerichts wird unzulässig, wenn die vorgelegte Rechtsfrage vor dem Erlaß des Rechtsentscheids durch das angerufene Oberlandesgericht durch einen Rechtsent-scheid des Bundesgerichtshofs im Sinne des Landgerichts beantwor-tet worden ist (hier: Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "allgemein üblicher Zustand" im Sinne von § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist auf Grund eines Formularmietvertrags vom 27.3.1971 ab 1.4.1973 Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche und Kellerraum in einem in den Jahren 1947/1948 erbauten Haus der Kl. mit insgesamt acht Wohnungen in Frankfurt am Main. Die Wohnungen sind nicht mit ei-nem Bad, sondern nur mit Toiletten und Waschbecken ausgestattet. Sie werden nicht durch eine zentrale Heizungsanlage beheizt. Nach dem In-halt des Mietvertrags schuldet der Bekl. der Kl. eine monatliche Miete von 233 DM netto und eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten von monatlich 24,15 DM.

Mit Schreiben vom 1.9.1989 verlangte die Kl. vom Bekl. unter anderem die Duldung von "Sanierungsarbeiten", nämlich der Arbeiten zur Herstellung eines Bades sowie zum Einbau einer Sammelheizung. In dem Schreiben heißt es, infolge der Modernisierungsmaßnahmen (einschließlich der Er-neuerung der Fenster) müsse der Bekl. mit einer Mieterhöhung von monatlich 568,31 DM rechnen.

Nachdem der Bekl. den Einbau eines Bades und einer Sammelheizung ab-gelehnt hatte, hat die Kl. Klage gegen den Bekl. unter anderem auf Dul-dung des Einbaus eines Bades und der Heizung erhoben. Der Bekl. hat er-widert, die von der Kl. beabsichtigte Anhebung der Miete bedeute für ihn eine Härte im Sinne von § 541 b Abs. 1 Halbsatz 1 BGB. Er habe ein Mo-natseinkommen von nur 800,- DM (600,- DM monatlich erhalte er von seinem Vater, etwa 200,- DM monatlich erziele er an Einkünften durch den Verkauf von Büchern an der Universität). Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der auf Duldung gerichteten Klage durch Teilurteil vom 21. September 1990 stattgegeben. Es ist der Ansicht, daß die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 541 b Abs. 1 BGB im Streitfall er-füllt sind. Der Bekl. könne sich, so hat es weiter ausgeführt, nicht darauf be-rufen, daß die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses eine nicht gerechtfer-tigte Härte für ihn bedeuten würde. Denn die Kl. wolle mit ihren Moderni-sierungsmaßnahmen die Mieträume lediglich in einen Zustand versetzen, wie er in der Stadt Frankfurt am Main allgemein üblich sei. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Amtes für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen der Stadt Frankfurt am Main über das Ergebnis der Gebäude- und Woh-nungszählung im Jahre 1987. Entgegen der vom Kammergericht in sei-nem Rechtsentscheid vom 19. September 1985 (NJW 1986, 137 = WuM 1985, 335 = ZMR 1985, 406 = DWW 1985, 312 mit abl. Anm. Gather = GE 1985, 1093 = RES V § 541 b BGB Nr. 2) vertretenen Meinung sei die Fest-legung auf 90 % aller Wohnungen im Bundesgebiet (die solche Ausstat-tung haben) als Maßstab für das, was "allgemein üblich" ist, nicht gerecht-fertigt, weil diese restriktive Auslegung des Gesetzes im direkten Wider-spruch zum Zweck der ganzen Regelung des § 541 b BGB stehe, Wohn-räume zu verbessern und dem gängigen, durchschnittlichen Standard an-zupassen.

Das mit der zulässigen Berufung des Bekl. befaßte Landgericht möchte der Ansicht des Amtsgerichts folgen und deshalb das Rechtsmittel zurückweisen, sieht sich daran jedoch durch den Rechtsentscheid des Kammerge-richts vom 19. September 1985 gehindert. Es hat dem Senat mit Beschluß vom 25. Juni 1991 (ZMR 1991, 387 = WuM 1991, 470) folgende Rechtsfra-gen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

"1. Bezieht sich der Begriff 'allgemein üblich' in § 541 b Abs. 1 BGB auf den Zustand der Wohnungen im gesamten erweiterten Bundesgebiet oder auf den Ortsbereich, in dem die zu modernisierende Wohnung liegt?

2. Ist der 'allgemein' übliche Zustand erst bei Überschreiten der 90-%-Grenze erreicht oder ist auch eine geringere Grenze (etwa 75 %) möglich?"

Den Parteien ist vom Landgericht Gelegenheit gegeben worden, zum Vor-lagebeschluß Stellung zu nehmen.

Der Erlaß eines Rechtsentscheids ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (§ 541 Abs. 1 ZPO; früher Art. III des 3. MietRÄndG).

Nach den genannten Vorschriften ist ein Rechtsentscheid herbeizuführen, wenn das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlan-desgerichts abweichen will. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend für den Zeitpunkt des Erlasses seines Vorlagebeschlusses vom 25. Juni 1991 bejaht.

Die vom Landgericht, welches mit dem zugrunde liegenden Rechtsstreit als Berufungsgericht befaßt ist, gestellten Vorlagefragen haben Rechtsfragen zum Gegenstand, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergeben. Sie sind nach der tatsächlichen und rechtlichen Wür-digung des Streitstoffs durch das Landgericht, die nachvollziehbar dargelegt und deshalb für den Senat bindend ist, entscheidungserheblich. Mit ei-nem Urteil auf der Grundlage der im Vorlagebeschluß zum Ausdruck ge-kommenen Rechtsauffassung würde sich das Landgericht in Widerspruch zum Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 19. September 1985 (aaO) setzen.

Durch Beschluß vom 19. Februar 1992 - VIII ARZ 5/91 - hat der Bundesge-richtshof auf den Vorlagebeschluß 3 REMiet 1/91 des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 1991 (DWW 1991, 365 = WuM 1991, 575 = GE 1991, 983) in Abweichung vom Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 19. September 1985 folgenden Rechtsentscheid erlassen:

"In den allgemein üblichen Zustand (im Sinne von § 541 b BGB) werden die gemieteten Räume versetzt, wenn dieser Zustand bei der überwiegenden Mehrzahl von Mieträumen - mindestens zwei Dritteln - in Gebäuden glei-chen Alters innerhalb der Region angetroffen wird."

Damit ist die Vorlage des Landgerichts Frankfurt am Main unzulässig ge-worden, weil es für die Zulässigkeit der Vorlage zum Rechtsentscheid, wie allgemein anerkannt ist, nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung durch das Oberlandesgericht ankommt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 50. Aufl., § 541 Anm. 3 mit zahlrei-chen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein Rechtsentscheid in der vorgelegten Sache kann daher nicht ergehen.