Disziplinarzuständigkeit
VO über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane - Disziplinarordnung - vom 10. März 1955 (GBl. I S. 217) § 1 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Disziplinarzuständigkeit; Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane; Funktionäre
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Gerichte sind für die Entscheidung darüber zuständig, ob ein Werktätiger der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane - Disziplinarordnung - unterliegt oder nicht.
2. Der Disziplinarordnung der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane unterliegen nur die in § 1 Abs. 2 ausdrücklich angeführten Funktionäre volkseigener Betriebe. Eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung ist unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wurde von dem verklagten volkseigenen Betrieb als Leiter einer Zweigstelle beschäftigt. Wegen einer Verfehlung bei der Verwendung von Prämienmitteln wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren nach der VO über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane - Disziplinarordnung - durchgeführt und ihm gemäß § 22 Abs. Buchst. e seine Funktion entzogen.
In dem Rechtsstreit vor der Konfliktkommission, dem Kreisgericht und dem Bezirksgericht ging es u. a. um die Frage, ob der Kl. zu dem Personenkreis gehört, der der Disziplinarordnung unterliegt. Dies hat entgegen der Auffassung des Kreisgerichts das Bezirksgericht bejaht. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte.
In Übereinstimmung mit dem Kreisgericht geht das Bezirksgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 28. März 1957 - 2 Za 19/57 - (OGA Bd. 2 S. 92) zutreffend davon aus, daß die Gerichte für die Entscheidung darüber zuständig sind, ob ein Werktätiger der VO über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane - Disziplinarordnung - vom 10. März 1955 (GBl. I S. 217) unterliegt oder nicht. Das Ergebnis, zu dem es bei der Prüfung und Auslegung des Anwendungsbereichs der Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Disziplinarordnung gelangt ist, verletzt jedoch das Gesetz. Die Festigung und Entwicklung der sozialistischen Arbeitsdisziplin ist eng mit der sozialistischen Staatsmacht und der Erfüllung der ökonomischen Aufgaben verbunden. Entsprechend der Eigenart der Tätigkeit der staatlichen Verwaltungsorgane und der hohen Verantwortung ihrer Mitarbeiter für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben gilt für diesen Personenkreis auf der Grundlage des §107 Abs. 4 GBA eine besondere Disziplinarordnung. In § 1 ist der Geltungsbereich der Disziplinarordnung festgelegt. In Abs. 2 wird bestimmt, daß die Disziplinarordnung in den volkseigenen Betrieben nur für die Leiter und Direktoren, für die technischen und kaufmännischen Direktoren bzw. Leiter, die Direktoren für Arbeit sowie für Hauptbuchhalter, Kaderleiter, Leiter der Abteilung Planung, Investitionen und Betriebswirtschaft und für die Hauptdispatcher gilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung gehört der Kl. als Leiter einer bezirklichen Zweigstelle eines volkseigenen Betriebes nicht zu dem Personenkreis, der der Disziplinarordnung unterliegt. Nach Auffassung des Bezirksgerichts muß § 1 Abs. 2 der Disziplinarordnung unter Berücksichtigung der seit 1955 eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen ausdehnend ausgelegt werden. Diese Auffassung geht fehl. Das Bezirksgericht hat verkannt, daß weder der Charakter noch der Wortlaut der Bestimmung eine ausdehnende Auslegung zulassen. Die Disziplinarordnung ist, wie ihr Titel und ihr Inhalt eindeutig erkennen lassen, eine Regelung für Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane. Dazu gehören die Mitarbeiter volkseigener Betriebe nicht, gleichviel welche Funktion sie ausüben. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 ist deshalb ein Spezialgesetz für die Mitarbeiter volkseigener Betriebe, die auf Grund ihrer besonderen Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung ausnahmsweise der Disziplinarordnung unterstellt werden sollen. Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist die ausdehnende Auslegung einer Ausnahmebestimmung unzulässig. In § 1 Abs. 2 wird das zudem ausdrücklich und mit normativer Wirkung bestimmt, wobei das einschränkende Wort "nur" bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Disziplinarordnung in volkseigenen Betrieben zugleich erkennen läßt, daß die nachfolgende Aufzählung erschöpfend ist und eine beispielhafte Verallgemeinerung nicht zuläßt. Die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts widerspricht daher dem Gesetz. Grundlage der unzutreffenden Rechtsauffassung des Bezirksgerichts ist die Erwägung, die gesellschaftlichen Veränderungen seit dem Inkrafttreten der Disziplinarordnung machten eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 erforderlich. Der rationelle Kern dieser Erwägung besteht darin, daß die Rechtsanwendung und -auslegung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen muß. Dabei ist jedoch die Grenze zu beachten, die der Auslegung vom Inhalt der jeweils anzuwendenden
reten der Disziplinarordnung machten eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 erforderlich. Der rationelle Kern dieser Erwägung besteht darin, daß die Rechtsanwendung und -auslegung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen muß. Dabei ist jedoch die Grenze zu beachten, die der Auslegung vom Inhalt der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm selbst gezogen wird. Eine Auslegung, mit deren Hilfe ein Gesetz gegen seinen eindeutigen Inhalt angewendet wird, ist nicht nur widersinnig, sondern auch ungesetzlich. Sollte es dennoch notwendig sein, einen verbindlichen Grundsatz auszusprechen, wie er mit der unzulässigen Auslegung erstrebt wird, um die Übereinstimmung des Rechts mit dem erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung herzustellen, so ist das eine Aufgabe der Gesetzgebung, aber nicht der Rechtsprechung. Das Bezirksgericht hat mit seiner Entscheidung die Grenzen der Rechtsprechung überschritten und in die Befugnisse der Gesetzgebung eingegriffen. Daher erübrigen sich Erörterungen darüber, ob ein verbindlicher Grundsatz zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Disziplinarordnung, wie ihn das Bezirksgericht für erforderlich hält, im gesamtstaatlichen Interesse notwendig ist. Da der Kl. nicht der Disziplinarordnung unterliegt, war die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn unter Anwendung der §§ 20 ff. Disziplinarordnung unzulässig und der Ausspruch der Funktionsentziehung als Disziplinarstrafe gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. e der Disziplinarordnung rechtsunwirksam. Wie bereits das Kreisgericht zutreffend festgestellt hat, konnte gegen den Kl. nur ein Disziplinarverfahren gemäß §§ 109 bis 111 GBA durchgeführt werden. Die Entscheidung des Kreisgerichts entsprach somit der Sach- und Rechtslage. Das Bezirksgericht hätte deshalb bei richtiger Rechtsanwendung den Einspruch (Berufung) des Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet zurückweisen müssen. (Mitgeteilt von RA KARL ALICH)