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Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum

AG Charlottenburg203 C 31/1914.01.2020GE 2020, 336

AGG §§ 21 Abs. 2 Satz 3, 19 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung.

2. Das sogenannte „Testing-Verfahren“ ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.

3. Gelingt dem Mietinteressenten der Nachweis, unstreitig bei Wohnungsanfragen mit seinem ausländisch klingenden Namen Absagen und mit einem deutsch klingenden fiktiven Namen Einladungen zur Besichtigung erhalten zu haben, liegen Indizien für die Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum vor, die der Wohnungsgeber widerlegen muss.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. vermietet in Berlin ca. 110.000 Wohnungen. Auf ihrer Internetseite veröffentlicht sie Wohnungsangebote. Über ein online-Formular können sich Interessenten um einen Besichtigungstermin für die angebotenen Wohnungen bewerben. Der Kl. bewarb sich am 9. Oktober 2018 um die Besichtigung einer von der Bekl. inserierten Wohnung. Außer seinem - türkisch klingenden - Namen und seinen Kontaktdaten enthielt das Onlineformular keine weiteren Daten des Kl. Am 10. Oktober erhielt der Kl. von der Zeugin XY, einer Mitarbeiterin der Bekl., eine eMail mit einer Absage. In dieser eMail heißt es, dass bedauerlicherweise dem Kl. für diese Wohnung aufgrund der zahlreichen Anfragen kein Angebot unterbreitet werden könne. Der Kl. bewarb sich mit eMail vom selben Tag unter einem deutsch klingenden Namen noch einmal um die Besichtigung derselben Wohnung. Einen Tag später teilte die Mitarbeiterin der Bekl., die Zeugin XY, dem Kl. per eMail unter seinem fiktiven Namen mit, er könne sich die Schlüssel für eine Besichtigung am Servicepoint abholen.

Im November 2018 später bewarb sich der Kl. unter seinem richtigen Namen um die Besichtigung einer Wohnung und erhielt wiederum eine Absage. Am selben Tag bewarb sich der Kl. unter einem deutsch klingenden Namen um die Besichtigung der Wohnung und erhielt die Mitteilung, dass er sich die Schlüssel für eine Besichtigung der Wohnung im Servicepoint abholen könne. Der Kl. wandte sich daraufhin an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt, die sich als Vertreterin des Kl. an die Bekl. wandte und ihr den oben dargestellten Sachverhalt mitteilte. Sie wies darauf hin, dass es sich um einen Fall der Diskriminierung nach § 21 AGG handele. Dem Schreiben war ferner eine Anlage beigefügt, in der der Kl. erklärte, dass er vorsorglich seine Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 AGG geltend mache. Die Bekl. wies den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Der Sachverhalt lasse sich darauf zurückführen, dass die Bekl. für die Wohnungsangebote mehr als 200 Bewerbungen innerhalb kurzer Zeit erhalten hätte und aufgrund der hohen Bewerberzahlen und entsprechend kurzen Terminfristen die Mitarbeiter eventuell eine nicht mehr aktuelle Information an den Kl. herausgegeben hätten.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2018 machte der Kl. erneut Ansprüche wegen Diskriminierung geltend. Die Bekl. wurde aufgefordert, an den Kl. einen Betrag in Höhe von 5.000 € sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Kl. behauptet, nachdem er im Oktober 2018 für die Wohnung unter dem fiktiven Namen eine Zusage zu einer Besichtigung der Wohnung erhalten habe, sei er am 12. Oktober 2018 zwischen 12.15 und 12.40 Uhr persönlich zu dem Servicepoint der Bekl. gefahren und habe dort seine Bewerbungsunterlagen für die Wohnung abgegeben.

Am dortigen Schalter habe ihm eine Mitarbeiterin der Bekl. mitgeteilt, dass die Wohnung bereits vergeben sei. Später am 12.10.2018 um 13.43 Uhr habe der Arbeitskollege des Kl., der Zeuge Z., bei der Bekl. angerufen und sich als Herr … vorgestellt. Er habe auf die Besichtigungsanfrage unter dem Namen … Bezug genommen und nach dem Stand der Wohnung in der … gefragt. Die Mitarbeiterin am anderen Ende der Leitung habe dem Zeugen Z daraufhin mitgeteilt, dass er die Wohnung gerne während der Öffnungszeiten des Servicepoints besichtigen könne.

Der Kl. behauptet weiter, nach Zugang des Schreibens der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt vom 21.11.2018 sei seine eMail-Adresse für Onlineanfragen auf der Seite der Bekl. gesperrt gewesen. Üblicherweise habe er nach Absendung einer online-Anfrage eine Bestätigung per eMail erhalten, dass diese bei der Bekl. eingegangen sei. Diese Bestätigung habe er später nicht mehr erhalten.

Mittlerweile habe er in Berlin eine vermietete Wohnung gekauft und sie wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Kl. verlangt vorliegend eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Entschädigung von nicht unter 2.000 €.

Die Bekl. behauptet, die Verteilung von Einladungen und Absagen zu einem Besichtigungstermin für ein Wohnungsangebot beruhe auf bloßem Zufall. Die Mitarbeiter der Bekl., die für die Beantwortung der Anfragen zur Wohnungsbesichtigung zuständig seien, würden den gesamten Prozess der Vermietung einer Wohnung ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Kündigung bis hin zur Wohnungsübergabe an den neuen Mieter verantworten. Die Phase der Interessenbekundung an einem Mietobjekt sei die 1. Phase im Vermietungsprozess. Vor dem Hintergrund des umfangreichen Tätigkeitsfeldes dieser Mitarbeiter sei das Zeitfenster für die Abarbeitung von Besichtigungsanfragen nur äußerst begrenzt. Die Bekl. behauptet, online-Anfragen würden grundsätzlich blockweise abgearbeitet. Die Anfrage werde an den zuständigen Mitarbeitenden über die Software „…“ zugeleitet. Ohne Berücksichtigung des Inhalts der Anfrage, dem Namen oder der Anfragenden oder sonstigen Kriterien kennzeichne der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin beispielsweise 3, 4 oder 5 aufeinanderfolgende Anfragen dahingehend, dass eine Absage-Mail verschickt werde und folgend ein, 2 oder 3 Anfragen dahingehend, dass eine Einladung für eine Besichtigung per Mail versendet werde und dieses dann fortlaufend. Dies geschehe in der Regel bzw. bei Bedarf mehrmals pro Tag. Hierdurch sei es zu erklären, dass ein Interessent zu einem früheren Zeitpunkt eine Absage erhalte, während einem Interessent, der seine Anfrage zu einem späteren Zeitpunkt versendet hat, eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung zugesandt werde. In den vom Kl. vorgetragenen Fällen sei genauso vorgegangen worden. Die Zeuginnen hätten sich nicht davon leiten lassen, ob der Kl. einen deutsch klingenden oder einen türkisch klingenden Nachnamen trage. Die verwendete Software … würde auch nicht die Anfragen nach bestimmten Kriterien vorauswählen. Es gäbe auch keine Vorgaben bzw. Arbeitsanweisungen, nach welchen Kriterien die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheiden sollten, ob und wie viele Zu- und Absagen sie versenden. Dies könne frei entschieden werden. Es sei zudem technisch nicht möglich, eMail-Adressen von Absendern jeglicher Art zu blockieren oder zu sperren, mit dem Ergebnis, dass es den Absendern nicht mehr möglich sei, eine eMail an den gewünschten Adressaten zu senden. Die Zeugin XY habe nach Erhalt des Schreibens der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt eine Funktion in der verwendeten Software … aktiviert, in der für den Kl. die Kommunikation per eMail als unerwünschter Kontaktweg eingestellt wird. Die vom Kl. versandten eMails seien bei der Bekl. eingegangen. Die Bekl. könne ihm aber keine eMails an seine eMail-Adresse versenden. Daher habe er auch keine automatische Bestätigungsmail für den Eingang seiner Anfragen erhalten. Hintergrund sei gewesen, dass die Zeugin XY die schwerwiegenden Vorwürfe mit ihren Mitarbeiterinnen zunächst habe aufklären wollen. Die Funktion, dass ein unerwünschter Kommunikationsweg eingestellt würde, finde beispielsweise auch Verwendung, wenn die Bekl. eMails mit beleidigendem Inhalt erhalte.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme behauptet die Bekl., die Zeugin XY habe den Kl. nicht benachteiligen wollen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG.

Der Anwendungsbereich des AGG ist vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG eröffnet. Der Kl. behauptet, beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum von der Bekl. diskriminiert worden zu sein. Unstreitig hat die Bekl. die Wohnungen öffentlich angeboten.

Ferner hat die Bekl. durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen, da es hinreichende Indizien dafür gibt, dass die Ablehnung aufgrund des türkisch klingenden Namens des Kl. erfolgte und es der Bekl. nicht gelungen ist, zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Dass ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 19 Abs. 3 AGG vorliegt, kann nicht festgestellt werden.

Durch die Versendung der Absagen an den Kl. unter seinem türkisch klingenden Namen und der Einladung zur Besichtigung aufgrund seiner Anfragen unter dem Namen X ist der Kl. weniger günstig behandelt worden als eine Person mit deutsch klingenden Namen.

Der Kl. ist mithin benachteiligt worden. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aus den in § 1 AGG genannten Gründen „eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 3 Abs. 1 AGG).

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, Vor § 535 Rdnr. 204).

Dem Kl. ist es gelungen, Indizien darzulegen und zu beweisen, die die Vermutung rechtfertigen, dass er allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft, keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten hat.

Dies ergibt sich bereits aus der Reaktion der Mitarbeiterinnen der Bekl. auf die eMail Anfragen des Kl. im Oktober und November 2018 für die Wohnungen in der … und in der Straße … in Berlin. In beiden Fällen hat der Kl. unstreitig bei den Anfragen mit seinem türkisch klingenden Namen eine Absage und mit dem deutsch klingenden Namen eine Einladung zur Besichtigung erhalten.

Darüber hinaus hat zur Überzeugung des Gerichts die Beweisaufnahme ergeben, dass dem Kl. bei seiner persönlichen Anfrage am 12.10.2018 im Servicepoint mitgeteilt wurde, die Wohnung sei schon vergeben, während dem Zeugen Z nur 1 Stunde später in einer telefonischen Anfrage mitgeteilt wurde, dass die Wohnung noch besichtigt werden könne. Der Zeuge Z konnte das geführte Telefongespräch widerspruchsfrei schildern. Vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und des Umstandes, dass der Zeuge persönlich in den Sachverhalt nicht involviert war, ist es plausibel, dass er sich beispielsweise an den Namen der Dame, mit der er telefonierte, und auch an die konkrete Rufnummer nicht mehr erinnern konnte. In der durchgeführten Parteivernehmung konnte der Kl. gemäß seinem Vortrag angeben, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die Wohnung schon weg sei. Besonders eindrücklich konnte der Kl. dabei schildern, dass er sich darüber wunderte, dass die Mitarbeiterin nicht irgendwo nachsehen musste, um ihm die Auskunft zu erteilen. Sie habe ihm das gleich gesagt, nachdem sie die Adresse gesehen habe. Mithin gab es insgesamt 3 unterschiedliche Anfragen an die Bekl. zu Wohnungsbesichtigungen, bei denen sie in allen Fällen dem Kl. unter seinem türkisch klingenden Namen eine Absage erteilte und ihn unter dem deutsch klingenden Namen zu einem Besichtigungstermin einlud. Hierbei ist weiter zu bemerken, dass der Kl. in den jeweiligen Bewerbungen mit den unterschiedlichen Namen bis auf diesen Namen identische Angaben machte.

Das vom Kl. durchgeführte sogenannte „Testing-Verfahren“ ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, Vor § 535 Rdnr. 230). Mithin sprechen die Indizien für eine Benachteiligung des Kl. aufgrund seines türkisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft.

Diese Vermutung vermochte die Bekl. nicht zu widerlegen (§ 22 AGG). Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass jedenfalls für die Wohnung … die Ablehnung eines Besichtigungstermins auf den türkisch klingenden Namen des Kl. zurückgeführt werden kann. Die hierzu vernommene Zeugin XY., die dem Kl. mit eMail vom 10.10.2018 mitteilte, dass keine Besichtigung für die Wohnung … angeboten werden könne, hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie bei der Vermietung auch auf eine „gesunde Mischung“ achte. Auch die Herkunft spiele eine Rolle. Ausdrücklich erklärte sie, dass z. B., wenn man ein 6-Familienhaus nehme und da schon 5 Familien aus China wohnen würden, sie nicht an einen 6. Chinesen vermieten würde.

Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte sie zwar, sie habe sich bei der Entscheidung, ob sie eine Einladung oder Absage ausspreche, nicht vom Namen oder Herkunft des Kl. leiten lassen. Das Gericht hat daran erhebliche Zweifel. Denn die Zeugin erklärte auch, dass sie keine Einladungen zu Wohnungsbesichtigungen aussprechen würde, wenn für sie von vornherein klar wäre, dass der jeweilige Interessent als Mieter nicht in Betracht käme. Sie erklärte auch, dass sie die Mieterstruktur in der … ungefähr kenne. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin die Erklärung über die Berücksichtigung einer „gesunde Mischung“ im ersten Teil ihrer Aussage abgab. In diesem Teil ließ das Gericht die Zeugin ihre Wahrnehmungen zur Beweisfrage frei schildern. Erst als sie vom Bekl.vertreter direkt gefragt wurde, ob Herkunft und Name des Kl. bei der Entscheidung über die Einladung oder Absage eine Rolle gespielt hätten, verneinte sie dies. Das Gericht hatte den Eindruck, dass die Zeugin auf diese konkrete Nachfrage ihre zuvor getätigte Aussage relativieren wollte. Die Bekräftigung der Zeugin …, dass die Versendung einer Absage zur Besichtigung der Wohnung nicht auf dem Namen oder der Herkunft des Kl. beruhte, ist daher für das Gericht nicht glaubhaft.

Zuzugeben ist, dass die übrigen Zeuginnen nicht erklärten, dass Name oder Herkunft der Mietinteressenten bei der Versendung von Einladungen und Absagen eine Rolle spielen würden. Aufgrund der Aussage der Zeugin … und … gewann das Gericht eher den Eindruck, dass die Mitarbeiterinnen keine Vorgaben hinsichtlich der Auswahl der Mietinteressenten für eine Besichtigung hätten. Offenbar entscheidet jeder selbst, wie viele Zu- und Absagen versandt werden. Die von den Zeuginnen geschilderten Arbeitsabläufe sind ferner als ungeordnet zu beschreiben. Es herrschte demnach kein Überblick darüber, welche und wie viele Zu- und Absagen schon versandt worden waren. Auffällig war in den Aussagen der Zeuginnen X und …, dass beide offenbar mit ihrer Vorgesetzten … über den hiesigen Fall vor ihrer Aussage gesprochen hatten. Beide Zeuginnen gaben vor, sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern zu können. Dies ist umso mehr verwunderlich, als es sich um ein ungewöhnliches und für die Zeuginnen unangenehmes Thema handelte. Schließlich wurde ihnen vom Kl. Diskriminierung vorgeworfen.

Die Bekl. kann sich auch nicht auf § 19 Abs. 3 AGG berufen. Hierzu hat das AG Hamburg-Barmbek bereits in einem vergleichbaren Fall wie folgt entschieden:

„Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Wohnungsbauförderung, sozial stabile Bewohnerstrukturen, ausgewogene Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse zu schaffen und zu erhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WoFG), statuiert Abs. 3 eine generelle Ausnahme von den Benachteiligungsverboten des Abs. 1 zur Erreichung dieser Ziele (Staudinger/Christian-Rolfs, AGG § 19, Rn. 39). Die Vereinbarkeit mit der RL 2000/43/EG und der RL 2004/113/EG ist aber mehr als zweifelhaft, da diese Richtlinien keine entsprechende Einschränkung kennen (Staudinger/Christian aaO.). Es ist daher § 19 Abs. 3 AGG nur dann nicht auf Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts anzuwenden, wenn es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um „positive Maßnahmen“ i.S.v. § 5 AGG (die auch Art. 5 RL 2000/78/EG und Art. 6 RL 2004/113/EG gestatten) handelt (Staudinger/Christian aaO.).“(AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 3. Februar 2017 - 811b C 273/15 -)

Dem schließt sich das erkennende Gericht nach Prüfung der Rechtslage an. Für ein Vermietungskonzept, das diesen Anforderungen gerecht wird, fehlt es - ebenso wie in dem vorzitierten Fall - an Anhaltspunkten und Sachvortrag.

Der Kl. hat gemäß § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Teilweise wird vertreten, dass eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG nur bei einer vorsätzlichen Diskriminierung verlangt werden kann (Schmidt/Futterer-Blank, Mietrecht, Vor § 535 BGB Rn. 224). Dem ist nicht zuzustimmen. § 21 Abs. 2 AGG enthält keine derartige Einschränkung. Eine solche kann mithin auch nicht in diese Vorschrift hineininterpretiert werden (vgl. AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 3. Februar 2017 - 811b C 273/15 -, Rn. 12 - 15, juris).

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist zudem davon auszugehen, dass die Diskriminierung des Kl. schuldhaft, zumindest fahrlässig erfolgte. Die Bekl. verkennt hierbei, dass nicht allein auf einen möglichen Rechtsirrtum der Zeugin … abzustellen ist. Vielmehr liegt der Verschuldensvorwurf, der der Bekl. zu machen ist, bereits darin, dass sie durch die von den Zeuginnen geschilderten chaotischen Arbeitsabläufen und der fehlenden Vorgabe von Kriterien, anhand der die Mietinteressenten ausgewählt werden sollen, nicht ansatzweise zu verhindern versucht, dass es zu einer Diskriminierung der Wohnungsbewerber kommt. Wie die Zeuginnen übereinstimmend schilderten, gab es keine Schulungen und auch keine Arbeitsanweisungen, wie sie bei der Auswahl der Mietinteressenten vorzugehen hatten. Auch das von der Bekl. zunächst behauptete blockweise Vorgehen bei der Verteilung von Einladungen und Absagen konnte nicht erwiesen werden. Keine der vernommenen Zeuginnen schilderte, dass sie so vorgehen würden. Die Bekl. ergreift somit keine Maßnahmen, um eine Diskriminierung zu verhindern. Angesichts der Größe der Bekl. und des Umstandes, dass sie mehr als 100.000 Wohnungen in Berlin vermietet, wäre aber eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter oder eine Vorgabe zumindest zu erwarten gewesen.

Dem Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 € zu. Bei der der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Präventionsgedanke Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falls unterschiedlich auswirken können (MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl. 2018, AGG § 21 Rn. 57). Im Vordergrund steht im Bereich des Diskriminierungsrechts, dass die Entschädigung dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen kann. In Hinblick auf die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Schwere der Benachteiligung zu beachten. Einfließen können dabei objektive und subjektive Umstände. In objektiver Hinsicht kann die Dauer, Häufigkeit und Intensität des benachteiligenden Verhaltens eine Rolle spielen, wie auch die Bedeutung des Schuldverhältnisses für den Benachteiligten. Auf der subjektiven Seite kann der Verschuldensgrad sowie ein Benachteiligungsvorsatz oder eine dahingehende Absicht Berücksichtigung finden. Bei unmittelbarer Diskriminierung dürfte der Anspruch daher höher sein als bei mittelbarer Diskriminierung, bei vorsätzlicher höher als bei fahrlässiger oder gar schuldloser (MüKoBGB/Thüsing, aaO.).

Danach ist ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 3.000 € angemessen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Bekl. um einen der größten Vermieter in Berlin handelt. Diskriminierungen durch die Bekl. wirken sich daher besonders schwerwiegend aus, da der Kl. hierdurch vom Zugang zu einem erheblichen Anteil des Mietwohnungsmarktes in Berlin abgeschnitten ist. Ferner ist die Diskriminierung des Kl. durch das nachträgliche Verhalten der Bekl. noch verstärkt worden. Wie sie selbst schließlich einräumte, hat sie nach Erhalt des Schreibens der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt den Kontakt zum Kl. per eMail ausgeschlossen. Da die meisten Wohnungsanfragen mittlerweile jedoch online erfolgen und der Kl. hierüber auch nicht informiert wurde, konnte er nach November 2018 sich rein tatsächlich nicht mehr um eine Wohnung bei der Bekl. bewerben. Zwar erhielten die Mitarbeiter der Bekl. seine eMails, jedenfalls nach Darstellung der Bekl., noch. Sie hatten aber keine Möglichkeit, ihm zu antworten, da das von der Bekl. verwendete Formular nur die Kontaktmöglichkeit per eMail vorsieht. Er konnte so gar nicht mehr zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen werden. Der Kl. ist daher alleine dafür, dass er sachlich seine Ansprüche bei der Bekl. angemeldet hat, ein weiteres Mal benachteiligt worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 19 AGG) gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung. Das sogenannte „Testing-Verfahren“ ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig, so das AG Charlottenburg. Gelingt dem Mietinteressenten der Nachweis, unstreitig bei Wohnungsanfragen mit seinem ausländisch klingenden Namen Absagen und mit einem deutsch klingenden fiktiven Namen Einladungen zur Besichtigung erhalten zu haben, liegen Indizien für die Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum vor, die der Wohnungsgeber widerlegen muss.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte (Deutsche Wohnen) veröffentlicht auf ihrer Internetseite Wohnungsangebote. Über ein Online-Formular können sich Interessenten um einen Besichtigungstermin bewerben. Der Kläger bewarb sich zweimal unter seinem – türkisch klingenden – Namen und bekam Absagen. Als er sich unter einem deutsch klingenden Namen um dieselben Wohnungen bewarb, erhielt er Besichtigungszusagen. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt, die sich als seine Vertreterin an die Deutsche Wohnen wandte und ihr den dargestellten Sachverhalt mitteilte. Sie wies darauf hin, dass es sich um einen Fall der Diskriminierung nach § 21 AGG handele. Die beklagte Deutsche Wohnen wies den Vorwurf der Diskriminierung zurück und behauptete, die Verteilung von Einladungen und Absagen zu einem Besichtigungstermin für ein Wohnungsangebot beruhe auf bloßem Zufall. Ihre zuständigen Mitarbeiter würden ohne Berücksichtigung des Inhalts der Anfrage, des Namens oder sonstiger Kriterien blockweise drei, vier oder fünf aufeinanderfolgende Anfragen dergestalt bearbeiten, dass eine Absage-Mail verschickt und im folgenden Block eine Einladung für eine Besichtigung per Mail versendet werde, und dieses dann fortlaufend. Dies geschehe in der Regel bzw. bei Bedarf mehrmals pro Tag. Hierdurch sei es zu erklären, dass ein Interessent zu einem früheren Zeitpunkt eine Absage erhalte, während einem Interessenten, der seine Anfrage zu einem späteren Zeitpunkt versendet hat, eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung zugesandt werde. In den vom Kläger vorgetragenen Fällen sei genauso vorgegangen worden. Das AG hat die Beklagte nach einer umfangreichen Zeugenvernehmung zu einer Zahlung von 3.000 € an den Kläger verurteilt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte habe durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen, da es hinreichende Indizien dafür gebe, dass die Ablehnung aufgrund des türkisch klingenden Namens des Klägers erfolgte. Der Beklagten andererseits sei es nicht gelungen, zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen habe. Dass ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 19 Abs. 3 AGG vorliege, könne nicht festgestellt werden (nach dieser Bestimmung ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig).

Der Kläger sei benachteiligt worden. Eine unmittelbare Benachteiligung liege vor, wenn eine Person aus den in § 1 AGG genannten Gründen (Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität) „eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“.

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gelte auch bereits im Vorfeld der Vermietung, also der Mietanbahnung/Interessenbekundung.

Dem Kläger sei es, das habe die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, gelungen, Indizien darzulegen und zu beweisen, die die Vermutung rechtfertigten, dass er allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft, keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten habe.

Das vom Kläger durchgeführte sogenannte „Testing-Verfahren“ sei im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.

Die Indizien, die für eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sprächen, habe die Beklagte nicht widerlegen können.

Auf § 19 Abs. 3 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig ist, könne sich die Beklagte nicht berufen. Hierzu schloss sich das AG Charlottenburg dem AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 3. Februar 2017 - 811b C 273/15 -) an, das die Auffassung vertreten hatte, dass § 19 Abs. 3 AGG nicht europarechtkonform sei und nur insoweit anzuwenden, als es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um „positive Maßnahmen“ handelt. Dazu müsse aber ein entsprechendes Vermietungskonzept vorliegen, das diesen Anforderungen gerecht wird. Daran fehle es vorliegend.

Der Kläger habe einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Teilweise werde zwar vertreten, dass eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG nur bei einer vorsätzlichen Diskriminierung verlangt werden könne (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, Vor § 535 BGB Rn. 224). Dem sei nicht zuzustimmen. § 21 Abs. 2 AGG enthalte keine derartige Einschränkung. Eine solche könne auch nicht in diese Vorschrift hineininterpretiert werden.

Die Diskriminierung des Klägers sei auch schuldhaft, zumindest fahrlässig erfolgt. Das Verschulden liege darin, dass die Beklagte chaotische Arbeitsabläufe zugelassen und keine Vorgaben gemacht habe, um eine Diskriminierung der Wohnungsbewerber zu verhindern. Es habe keine Schulungen und auch keine Arbeitsanweisungen gegeben, wie bei der Auswahl der Mietinteressenten vorzugehen sei. Das von der Beklagten behauptete blockweise Vorgehen bei der Verteilung von Einladungen und Absagen habe nicht erwiesen werden können. Angesichts der Größe der Beklagten und des Umstandes, dass sie mehr als 100.000 Wohnungen in Berlin vermietet, wäre aber von ihr eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter oder eine Vorgabe zumindest zu erwarten gewesen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 € zu. Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellten der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Präventionsgedanke Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falls unterschiedlich auswirken könnten. Im Vordergrund stehe, dass die Entschädigung dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen könne. In Hinblick auf die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung spielten die Umständen des Einzelfalls, insbesondere die Schwere der Benachteiligung eine Rolle (Dauer, Häufigkeit und Intensität des benachteiligenden Verhaltens, Bedeutung des Schuldverhältnisses, Absicht etc.).

Die Diskriminierungen durch die Beklagte hätten sich besonders schwerwiegend ausgewirkt, da der Kläger hierdurch vom Zugang zu einem erheblichen Anteil des Mietwohnungsmarktes in Berlin abgeschnitten worden sei. Auch das Verhalten des Vermieters auf Diskriminierungs-Vorhaltungen spiele eine Rolle bei der Höhe des Schmerzensgeldes.