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Diskothek in Industriegebiet unzulässig

BVerwGBVerwG 4 C 23.9824.02.2000GE 2000, 964

BauNVO 1977 § 9; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten (hier: Diskotheken) sind in Industriegebieten gemäß § 9 BauNVO (in sämtlichen Fassungen) unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für eine Diskothek.

Die (noch am Revisionsverfahren beteiligten) Kl. zu 2 und zu 3 sind Eigentümer von Grundstücken, die ebenso wie das Baugrundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 im Geltungsbereich eines 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplans liegen; er setzt sie sämtlich als Industriegebiet fest. Der Kl. zu 2 betreibt einen Handel mit Autoteilen. Auf seinem Grundstück befindet sich eine genehmigte Ausstellungshalle mit Verkaufsraum; ihm wurde ferner eine Hausmeisterwohnung und eine Taxenzentrale im Obergeschoß der Ausstellungshalle genehmigt. Auf dem Grundstück des Kl. zu 3 steht eine Ausbildungshalle mit Schulungsräumen für die technisch-praktische Ausbildung von Berufskraftfahrern und Baumaschinenführern; im Obergeschoß ist eine genehmigte Werkswohnung vorhanden.

Die Bekl. erteilte den Beigeladenen einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Diskothek auf ihrem Grundstück. Nach den Antragsunterlagen soll das Gebäude eine Grundfläche von 440 qm haben; die eigentliche Fläche der Diskothek soll 225 qm betragen; hinzukommt ein integrierter Jazz-Club von 54 qm Größe und ein 25 qm großes Bistro; 96 Stellplätze sind vorgesehen.

Die Kl. legten Widerspruch ein und machten geltend, in Industriegebieten seien Diskotheken nicht zulässig; als Nachbarn könnten sie sich auf die Verletzung des Gebietscharakters berufen, ohne darüber hinaus konkret beeinträchtigt zu sein. Ihre Widersprüche wurden zurückgewiesen.

Die Klage war im ersten und im zweiten Rechtszug erfolgreich.

II. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit Bundesrecht. Durch die Aufhebung des ihnen erteilten Bauvorbescheids für eine Diskothek werden die Beigeladenen nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die Diskothek ist nicht genehmigungsfähig, weil sie mit der Festsetzung eines Industriegebietes in dem Bebauungsplan Nr. 40 B der Bekl. nicht vereinbar ist. Den Verstoß gegen § 9 BauNVO können die Kl. auch geltend machen.

1. Planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für die Bauvoranfrage der Beigeladenen ist der am 11. Februar 1982 in Kraft getretene Bebauungsplan. (...) Danach ist das Grundstück der Beigeladenen als Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO 1977 festgesetzt.

Gegenstand der Bauvoranfrage ist eine Diskothek. Bei ihr handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie mit einer Grundfläche von 440 qm (davon 225 qm reine Diskothekenfläche, 54 qm integrierter Jazz-Club und 25 qm Bistro) für Besucher aus der ganzen Stadt und dem Umland bestimmt.

Diskotheken als kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977 unzulässig.

Die Zweckbestimmung eines Baugebiets kann nicht allein aus der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung abgeleitet werden, sondern wird auch dadurch beeinflußt, welche Funktionen dem einzelnen Baugebiet im Verhältnis zu anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung zukommen. Dabei hängt die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten nicht nur von deren Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit ab, sondern wird auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt (BVerwG ZfBR 1988, 277). Das Industriegebiet dient in erster Linie der Unterbringung von gewerblichen Betrieben. In ihm sollen vor allem störende und andernorts unzulässige Betriebe untergebracht werden. Industriegebiete liegen typischerweise getrennt von Wohngebieten und sollen allenfalls den durch die Gewerbebetriebe ausgelösten Besucherverkehr bewältigen. Dagegen haben Kerngebiete zentrale Funktionen. Sie bieten vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs, gerade auch im Bereich von Kultur und Freizeit (BVerwG aaO.). In den Kerngebieten sollen deshalb auch die Vergnügungsstätten konzentriert sein. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die von den Beigeladenen geplante Diskothek auch nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden könnte. Insbesondere käme eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht in Betracht, weil die Abweichung von der festgesetzten Nutzungsart städtebaulich nicht vertretbar wäre. Dies folgt aus der Unvereinbarkeit einer Diskothek mit der typischen Funktion eines Industriegebiets, wie sie sich nunmehr auch aus der Neuregelung in der Baunutzungsverordnung 1990 ergibt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Behörde hatte mit Bauvorbescheid die Genehmigung zur Errichtung einer Diskothek in einem Industriegebiet erteilt. Die Klage der Nachbarn war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 24. Februar 2000 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß nach § 9 Baunutzungsverordnung (BNVO) im Industriegebiet nur Gewerbebetriebe, aber keine Diskotheken zulässig sind. Diese dürfen ausschließlich im Kerngebiet nach § 7 BauNVO betrieben werden. Auch eine Befreiung komme nicht in Betracht.