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Disagio, - und Zinseszinsverbot

BGHXI ZR 311/9809.11.1999unveröffentlicht

BGB § 248

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird ein vereinbartes Disagio bei Auszahlung der Darlehenssumme einbehalten, verstößt die Verzinsung der gesamten Darlehenssumme (unter Einschluß des Dis agios) nicht gegen das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von der bekl. Bank eine Neuberechnung der Zinsen für zwei von ihr ge währte Darlehen aus dem Jahre 1988 und die Auszahlung eines sich für ihn daraus ergeben den Guthabens. Das eine Darlehen über 237.000 DM hatte eine Laufzeit von zehn Jahren (Zins: 6,4 %; Tilgung: 2 %; Auszahlung: 94,25 %), das andere über 138.000 DM eine solche von fünf Jahren (Zins: 5,3 %; Tilgung: 3 %; Auszahlung: 94,25 %). Die Formularverträge sahen monatliche Zins- und Tilgungsraten sowie eine Berechnung der Zinsen nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Kalendermonats vor.

Der Kl. ist der Auffassung, eine Einigung über die Zinssätze sei nicht wirksam zustande ge kommen, so daß auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % eine Neuberech nung der Darlehenszinsen vorzunehmen sei.

Das Landgericht hat einen Verstoß der vereinbarten Zinsberechnungsklausel gegen das Transparenzgebot für gegeben erachtet und die Bekl. verurteilt, eine Neuberechnung der Zinsen mit der Maßgabe vorzunehmen, daß für das erste Darlehen ein Zinssatz von 6,4 % jährlich, für das zweite ein Zinssatz von 5,3 % jährlich und für beide ein Auszahlungskurs von 94,25 % sowie eine taggenaue Verrechnung der Tilgungsleistungen zugrunde zu legen seien. Die Berufung des Kl. wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Begehren weiter, der Neuberechnung der Zinsen einen Zinssatz von 4 % zugrunde zu le gen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision des Kl. bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Neuberechnung der Zinsen habe bei einem Verstoß einer Zinsberechnungsklausel gegen das Transparenzgebot anhand des vereinbarten Nominalzinssatzes zu erfolgen. Maßge bend für die Vereinbarung der Parteien sei das Darlehensbewilligungsschreiben vom 13. September 1988, dessen Bedingungen der Kl. durch die Unterzeichnung der dazugehöri gen Annahmebestätigung und der Schuldurkunde gebilligt habe. Danach seien Zinssätze von 6,4 % und 5,3 % vereinbart gewesen.

In der Verzinsung des vereinbarten Disagiobetrages liege kein Verstoß gegen das Zinses zinsverbot des § 248 BGB. Das Disagio stelle eine Vorauszahlung auf einen Teil der Zinsen dar als Ausgleich für einen niedrigen Nominalzinssatz. Zur Erfüllung dieser vereinbarten Vor auszahlung werde dabei im Wege der Verrechnung ein Teil der Darlehenssumme verwendet.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien Nominalzins sätze in Höhe von 6,4 % und 5,3 % vereinbart worden seien. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Die Revision rügt nur, die Vereinbarung eines Disagios verstoße gegen § 248 BGB, weil die gesamte Darlehenssumme unter Einschluß des Disagios verzinst werden müsse. Damit kann die Revision nicht durchdringen.

a) Von einem Teil der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, da das Darlehensdisagio nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Zins zu werten sei, sei es konsequent, § 248 Abs. 1 BGB anzuwenden und eine Zinsberechnung nur von dem Netto darlehensbetrag (ohne Disagio) zuzulassen (MünchKomm/v. Maydell, BGB 3. Aufl. § 248 Rdn. 2; Soergel/Teichmann, BGB 12. Aufl. § 248 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 248 Rdn. 1; siehe auch BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 unter II. 3.).

Ein anderer Teil der Rechtsprechung und Literatur ist demgegenüber der Auffassung, die Ein beziehung des Disagiobetrages in die Zinsberechnung verstoße nicht gegen § 248 Abs. 1 BGB (OLG Köln, WM 1992, 603 f. = WuB I E 4-4.92 mit kritischer Anmerkung Nasse; Stau dinger/Karsten Schmidt, BGB 13. Bearb. § 248 Rdn. 11; Erman/Westermann, BGB 9. Aufl. § 248 Rdn. 2).

b) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Soweit in der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1989 (III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 unter II. 3.) eine abweichende Ansicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird diese aufgegeben. Einer Beteiligung des III. Zivilsenats bedarf es insoweit nicht, da der erkennen de Senat infolge einer zwischenzeitlichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Dar lehenssachen allein zuständig ist (§ 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Das Disagio ist zwar hier als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 287, 289; 133, 355, 358 und vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97, WM 1998, 495, 496) und hat wirtschaftlich die Funktion von Zinsen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Verzinsung auch des als Disagio einbehaltenen Darlehensbe trages als Verstoß gegen § 248 Abs. 1 BGB anzusehen ist.

Ob Zinseszins vorliegt, hängt von der Rechtsnatur der verzinsten Schuld ab. Die Verzin sung des als Disagio einbehaltenen Betrages erscheint nur rechnerisch als die Verzinsung von Zinsen. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend aus geführt hat, um die rechtlich unbedenkliche Verzinsung des Darlehensteilbetrages, der nur aufgrund der Verrechnung mit dem Anspruch der Bank auf Zahlung des Disagiobetrages nicht ausbezahlt wurde, der aber dem Darlehensnehmer zugute gekommen ist. Dies wird durch einen Blick auf andere Möglichkeiten der Disagiofinanzierung besonders deutlich. Der Kredit nehmer könnte das Disagio mit eigenen Mitteln ausgleichen und dann das Darlehen zu 100 % ausbezahlt erhalten. Er könnte in Höhe eines Betrages, der dem Disagio entspricht, auch einen zweiten Kredit bei der Bank aufnehmen und sich dieses weitere Darlehen voll auszah len lassen. Auch für dieses Darlehen hätte er Zinsen zu zahlen, ohne sich auf § 248 Abs. 1 BGB berufen zu können. Nichts spricht dafür, ihm diese Möglichkeit aber einzuräumen, wenn die Bank den Disagiobetrag bei der Auszahlung des Darlehens einbehält.

III. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

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