Direktzahlung des Bedarfs für Unterkunft an Vermieter, kein Anspruch des Vermieters auf Zahlung und Auskunft über Verwendungszweck
SGB II § 22
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Direktzahlung des JobCenters an den Vermieter begründet lediglich eine abweichende Empfangsberechtigung, nicht jedoch einen eigenen Zahlungsanspruch des Vermieters (Anschluss an BSG NJW 2018, 3740).
2. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Auskunft über den jeweiligen Verwendungszweck der Zahlungen oder auf Einsichtnahme in die Leistungsakte.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten im Ausgangspunkt um die Zahlung von Unterkunftskosten der im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehenden Bedarfsgemeinschaft H. direkt an den Kl.
Der Kl. ist Vermieter der von der Bedarfsgemeinschaft H. bewohnten Wohnung. Er beantragte beim Bekl. mit Schreiben vom 28. Januar 2020 die Direktüberweisung der von der Bedarfsgemeinschaft H. für die Jahre 2018 und 2019 noch zu zahlenden Nebenkosten auf sein Bankkonto (Gesamtbetrag: 2.185,69 €). Dies lehnte der Bekl. mit der Begründung ab, dass der Kl. als Vermieter keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe (Bescheid vom 29. Januar 2020).
Im Widerspruchsverfahren machte der Kl. geltend, dass der Bekl. gemäß § 22 SGB II zur Sicherung der Unterkunftskosten verpflichtet sei. „Im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag“ fordere er den Bekl. auf, die Nebenkosten für die Jahre 2017 (92,52 €), 2018 (702,27 €) und 2019 (1.483,42 €) sowie die noch ausstehenden Mieten für Februar und März 2019 (1.010 €) bis zum 12. März 2020 auf das Vermieterkonto zu überweisen.
Der Bekl. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020 zurück. Der Kl. sei nicht hilfebedürftig und könne folglich auch keinen Anspruch auf SGB-II-Leistungen geltend machen.
Hiergegen hat der Kl. am 17. März 2020 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben und vorgetragen, dass seine Nebenkostenforderungen genauso vom Bekl. zu übernehmen seien wie die vom Bekl. zugunsten des Energieversorgers übernommenen Strom- und Heizkosten. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei es nicht hinnehmbar, dass der Energieversorger ohne Prozess bezahlt werde, der Kl. dagegen erst prozessieren müsse. Weiterhin erwarte er, dass das JobCenter bei seinen Überweisungen den Monat, für den die Mietzahlung bestimmt sei, und für Nebenkosten das betroffene Jahr angebe. Diese Angaben fielen nicht unter den Daten- oder Persönlichkeitsschutz und seien kaufmännische Mindestangaben. Ansonsten sei eine Zuordnung der Zahlungen nicht möglich und es könne mangels konkreter Zahlen auch keine Zahlungsklage gegen die Mieter eingereicht werden. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] 3. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kl. Auskunftsansprüche geltend macht.
Über etwaige Auskunftsansprüche (Auskunft über den Verwendungszweck der im Leistungsfall H. getätigten Direktzahlungen bzw. Auskunft über die etwaige Minderung des Arbeitslosengeldes II in den Monaten April bis Juni 2020) ist in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2020 nicht entschieden worden. Vielmehr beschränkte sich der Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides auf den Antrag des Kl. auf Übernahme weiterer Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft H. im Wege der Direktzahlung. Die am 17. März 2020 beim SG erhobene Klage richtete sich ausweislich der Klageschrift ausschließlich gegen diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2020), betraf also keine etwaigen Auskunftsansprüche.
Auskunftsansprüche hat der Kl. im erstinstanzlichen Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 geltend gemacht, also erst mehrere Wochen nach Klageerhebung. Da der Bekl. dieser Klageänderung (im Sinne einer Klageerweiterung) nicht zugestimmt hat und die Einbeziehung des weiteren Streitgegenstands bei Beachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie auch nicht sachdienlich ist, erweist sich die Klageänderung gemäß § 99 SGG als unzulässig. Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG erweist sich somit als unbegründet.
Unabhängig von der Zulässigkeit der Klage ist die wegen Auskunftsansprüchen geführte Berufung auch unbegründet. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Bekl. verpflichtet sein könnte, die vom Kl. begehrten Auskünfte zu erteilen.
Hinsichtlich der vom Kl. begehrten Auskunft über den jeweiligen Verwendungszweck der bereits erfolgten Direktzahlungen ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich beim Bekl. nicht um den Schuldner des Mietzinses oder der Nebenkosten handelt. Schuldner sind ausschließlich die Mieter, mit denen der Kl. den Mietvertrag abgeschlossen hat. Der Bekl. bewirkt lediglich eine Auszahlung von Teilbeträgen der der Bedarfsgemeinschaft H. zustehenden Sozialleistungen direkt an den Kl. (§ 22 Abs. 7 SGB II). Eine Verpflichtung zur Angabe des Verwendungszwecks von Direktzahlungen existiert nicht. Stattdessen ermöglichen die §§ 366, 267 BGB eine Zuordnung der geleisteten Zahlungen bei mehreren Forderungen. Der Kl. ist - entgegen seinem Vorbringen - für die Durchsetzung etwaiger Mietrückstände gegenüber der Bedarfsgemeinschaft H. also gar nicht auf die Angabe eines Verwendungszwecks durch den Bekl. angewiesen. Damit fehlt der diesbezüglichen Berufung auch das Rechtsschutzbedürfnis.
Einem Auskunftsanspruch des Kl. über etwaige sanktionsbedingte Minderungen des Leistungsanspruchs der Bedarfsgemeinschaft H. steht bereits der Sozialdatenschutz nach §§ 67 ff. SGB X entgegen.
4. Soweit die Berufung auf die Direktzahlung der Nebenkostenabrechnungen 2017 bis 2019 sowie der noch für die Monate Februar bis März 2019 ausstehenden Mieten gerichtet ist (Gesamtbetrag: 3.288,21 €), ist die Berufung zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kl. hat keinen Anspruch darauf, dass der Bekl. Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft H. direkt an ihn zahlt.
Bereits das SG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend und überzeugend dargelegt, dass die Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II lediglich eine abweichende Empfangsberechtigung für die jeweilige Zahlung begründet, nicht dagegen einen eigenen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das JobCenter (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 38/17 R -). Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Schuldbeitritt des Bekl. vor. Vielmehr hat der Bekl. lediglich in Anwendung von § 22 Abs. 7 SGB II Direktzahlungen an den Kl. bewirkt.
5. Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die vom Bekl. geführte SGB-II-Leistungsakte der Bedarfsgemeinschaft H. Diese enthält Sozialdaten, die vom Bekl. zu schützen sind (vgl. §§ 67 ff. SGB X). Der Kl. ist nicht Beteiligter des zwischen der Bedarfsgemeinschaft H. und dem Bekl. bestehenden Sozialleistungsverhältnisses. Somit ist weder der Senat noch der Bekl. berechtigt oder verpflichtet, dem Kl. Einsicht in die die Bedarfsgemeinschaft H. betreffende Verwaltungsakte zu gewähren.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Sozialhilfeempfänger hat einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen (angemessenen) Aufwendungen. Diesen Anspruch kann der Vermieter aber selbst dann nicht direkt geltend machen, wenn die Miete direkt vom JobCenter an ihn bezahlt wird. Das gilt nicht nur für laufende Mietzahlungen, sondern auch für Betriebskostennachforderungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter erhielt vom JobCenter die Unterkunftskosten einer Bedarfsgemeinschaft durch Direktzahlung. Er beantragte beim JobCenter mit Schreiben vom 28. Januar 2020 die Direktüberweisung der von der Bedarfsgemeinschaft für die Jahre 2018 und 2019 noch zu zahlenden Nebenkosten von 2.185,69 €, was das JobCenter ablehnte; der Vermieter berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Strom- und Heizkosten des Energieversorgers anstandslos bezahlt worden waren. Er verlangte Auskunft über den Verwendungszweck der bereits erfolgten Direktzahlungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung war erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landessozialgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein eigener Zahlungsanspruch des Vermieters nicht besteht. Anhaltspunkte für einen Schuldbeitritt des JobCenters seien nicht ersichtlich. Eine Auskunft über den Verwendungszweck der Zahlungen könne der Vermieter nicht verlangen. Bei Teilzahlungen sei es Sache des Vermieters, eine Zuordnung nach §§ 366, 267 BGB selbst vorzunehmen. Ebenso wenig habe der Vermieter einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Leistungsakte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die einschlägige Vorschrift ist § 22 SGB II. Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass der Vermieter eines Leistungsempfängers regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen hat, und dass auch eine Abtretung der Ansprüche des Leistungsempfängers gegen das JobCenter nur bei Feststellung des sogenannten wohlverstandenen Interesses durch das JobCenter wirksam ist. Eine solche Feststellung ist rückwirkend nicht möglich; Zahlungen und bloße Informationen des JobCenters an den Vermieter begründen keinen Schuldbeitritt.
Ähnlich auch die Rechtsprechung des LG Berlin, das eigene Ansprüche des Vermieters an das Sozialamt abgelehnt hat (GE 2004, 426). Anders ist es nur bei einer Verpflichtungserklärung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Mietschulden, um die fristlose Kündigung nach § 569 BGB unwirksam werden zu lassen. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Schuldbeitritt, der einen eigenen Zahlungsanspruch des Vermieters begründet. Die Verpflichtungserklärung muss ohne Bedingung abgegeben werden, was bei Erklärungen wie „Miete wird übernommen, wenn der Mieter im Besitz der Wohnung verbleiben kann“ zweifelhaft ist, wenn – wie häufig – mit der fristlosen Kündigung eine fristgerechte Kündigung verbunden ist, die durch die Zahlung nicht unwirksam wird.