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Direktanspruch des JobCenters gegen Vermieter nach irrtümlicher Mietzahlung

BGHVIII ZR 39/1731.01.2018GE 2018, 452

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; SGB II § 22 Abs. 7 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das JobCenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem - unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung - unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Bekl. waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II von dem klagenden JobCenter (im Folgenden: Kl.) bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II direkt durch den Kl. an die Bekl. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.

2 Am 24. Juli 2014 hatten die Mieter bei dem Kl. einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Am nächsten Tag wies der Kl. die Miete für August 2014 (860 €) zur Auszahlung an die Bekl. an. Die Bundesagentur für Arbeit, durch deren Serviceeinheit die Zahlungen des Kl. an Leistungsempfänger und Dritte abgewickelt wurden, zahlte daraufhin diesen Betrag durch Überweisung - unter Angabe der Mietzahlung als Verwendungszweck und der beiden Bekl. als Empfänger - in zwei Teilbeträgen in Höhe von 161,70 € am 31. Juli 2014 und 698,30 € am 6. August 2014 an die Bekl. aus. Der späteren Aufforderung des Kl., diesen Betrag an ihn zurückzuzahlen, kamen die Bekl. nicht nach, sondern beriefen sich auf Gegenforderungen gegen die Mieter, wegen denen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben.

3 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl. von den Bekl. als Gesamtschuldner die Rückzahlung des genannten Betrages von 860 € nebst Zinsen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 12 Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete für den Monat August 2014 in Höhe von 860 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) hat. Diesem Anspruch steht, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls zutreffend angenommen hat, unter den hier gegebenen Umständen der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion nicht entgegen. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war den Bekl. aufgrund der zum 31. Juli 2014 erfolgten Beendigung ihres Mietverhältnisses mit den Mietern bekannt, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat August 2014 nicht zustand und damit eine Überzahlung des Kl. vorlag.

13 1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien im Revisionsverfahren insoweit auch nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Mieter aufgrund des bis zum 31. Juli 2014 bestehenden Mietvertrags mit den Bekl. zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 860 € verpflichtet waren (§ 535 Abs. 2 BGB), der Kl. ihnen in dieser Höhe Arbeitslosengeld II als Bedarf für die Unterkunft leistete (§ 22 SGB II) und er auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II diesen Betrag direkt an die Bekl. als Vermieter zahlte.

14 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - angenommen, dass der Kl. die Rückzahlung der vorbezeichneten Unterstützungsleistung hinsichtlich der von den Mietern nicht geschuldeten Miete für den Monat August 2014 in Höhe von 860 € direkt von den Bekl. im Wege Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen kann.

15 a) Dabei ist das Berufungsgericht - unausgesprochen - ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Anspruch des Kl. auf Herausgabe des Betrages von 860 €, den die Bekl. wegen der Beendigung des Mietverhältnisses ohne einen rechtlichen Grund erlangt haben, nicht bereits aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) ergibt. Hiergegen erhebt auch die Revisionserwiderung keine Einwendungen.

16 aa) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 unter II 2; vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519 Rn. 11; jeweils m.w.N.).

17 Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (siehe nur BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 21; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, aaO. m.w.N.).

18 Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (siehe nur BGH, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229 Rn. 22).

19 bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Bekl. die hier streitgegenständliche Zahlung von 860 € zwar im Wege einer Leistung erhalten. Hierbei handelte es sich jedoch bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers - hier der Bekl. - nicht um eine solche des Kl., sondern um eine Leistung der Mieter als (ehemalige) Vertragspartner der Bekl., denen gegenüber der Kl. in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte, deren Auszahlung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an die Bekl. erfolgte.

20 (1) § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sieht vor, dass der Sozialleistungsträger, soweit - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mieter - Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, dieses auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen hat. Einen solchen Antrag haben die Mieter nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gestellt. Auf die von den Parteien im Berufungsverfahren erörterte Frage, ob (auch) ohne einen solchen Antrag die Zahlung seitens des Kl. unmittelbar an die Bekl. zu erbringen gewesen wäre, weil eine zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigten Personen - die Mieter - nicht sichergestellt gewesen sei (§ 22 Abs. 7 Satz 2, 3 SGB II), kommt es deshalb nicht an.

21 § 22 Abs. 7 SGB II regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach alle Geldleistungen nach dem SGB II auf das in dem hierauf gerichteten Antrag angegebene Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (§ 43 Abs. 3 SGB II) und der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dem Leistungsberechtigten überlassen bleibt (Krauß in Hauck/Noftz, Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch, dort: Voelzke u. a., SGB II, Stand Oktober 2012, § 22 Rn. 318; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Oktober 2016, § 22 SGB II Rn. 128; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 241). Werden - wie im vorliegenden Fall - die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt, wirkt dies als Anspruchserfüllung gegenüber dem Leistungsberechtigten (hier mithin gegenüber den Mietern). Der eigentliche Charakter der Leistung als Geldleistung für den Hilfeberechtigten wird nicht geändert. Die Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II begründet lediglich eine „Empfangsberechtigung“ für den Vermieter (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 98; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 2014 - L 19 AS 2329/13, juris Rn. 26 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 5. August 2015 - L 7 AS 263/15, juris Rn. 36; Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 22 SGB II Rn. 45).

22 Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II nicht begründet (BT-Drucks., aaO.; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO.; Lauterbach, aaO.; Krauß, aaO.; Luik, aaO.; Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Januar 2017, § 22 SGB II Rn. 162), vielmehr begründet die Vorschrift lediglich eine „reflexartige“ Begünstigung des Vermieters (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2016 - L 11 AS 699/15, juris Rn. 39 m.w.N.; Breitkreuz in BeckOK Sozialrecht, Stand September 2017, § 22 SGB II Rn. 28). Der Leistungsträger ist auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters, sondern erbringt im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 30; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Rn. 16; vgl. ebenso Krauß, aaO.). Die gesetzlichen Regelungen in § 22 Abs. 7 SGB II sollen in diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit der Direktzahlung an den Vermieter insbesondere dazu dienen, dass die Transferleistungen zu den Wohnkosten den Vermieter tatsächlich erreichen, und tragen hierdurch dem Schutz des leistungsberechtigten Mieters vor einer Wohnungslosigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von hieraus resultierenden Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung (vgl. BT-Drucks., aaO. S. 98 f.).

23 Beantragt der Leistungsberechtigte - wie hier die Mieter - nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II, die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zu zahlen, begründet dies eine nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehende Verpflichtung, dem Antrag entsprechend zu verfahren (BT-Drucks., aaO. S. 98; Lauterbach, aaO. Rn. 129; Krauß, aaO. Rn. 322; Luik, aaO. Rn. 244; Adolph, aaO.).

24 (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich von dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Bekl. aus betrachtet bei der an diese erfolgten Zahlung von 860 € nicht um eine Leistung des Kl., sondern um eine von diesem bewirkte Leistung der Mieter.

25 (a) Der Kl. hat auch nicht etwa eine Leistung auf fremde Schuld erbracht, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich im Versicherungsrecht für den Fall der (rechtsgrundlosen) Zahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer an den (vermeintlich) Geschädigten angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 65 f., 68 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, juris Rn. 17; Urteile vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772 unter 2; vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16, NJW 2017, 3376 Rn. 11 m.w.N.; a.A. MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 188 f. [auch insoweit die Anwendung der für die Anweisungsfälle geltenden Grundsätze befürwortend]).

26 Eine Leistung durch einen Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten (eigenen) Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, aaO. Rn. 16; Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09, NJW 2012, 523 Rn. 38 m.w.N.). Der Kl. handelte bei der auch insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, aaO.) - mithin aus der Sicht der Bekl. - jedoch nicht mit dem Willen, eine fremde Schuld - in Gestalt der Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der in deren Mietvertrag mit den Bekl. vereinbarten Miete - zu tilgen. Mit der Zahlung des Betrags von insgesamt 860 € kam der Kl. als Sozialleistungsträger vielmehr seiner gegenüber den Mietern grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung durch staatliche Transferleistungen nach. Diese Unterstützungsleistung ist nur deshalb nicht, wie vom Gesetz grundsätzlich vorgesehen, an die Mieter als Leistungsberechtigte - zur bestimmungsgemäßen eigenen Verwendung - erbracht worden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der (Ausnahme-) Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II erfüllt waren und hierdurch nach den oben (unter II 2 a bb [1]) im Einzelnen dargestellten Grundsätzen eine Empfangszuständigkeit der Bekl. als Vermieter hinsichtlich der Unterstützungsleistung bestand. Zuwendungszweck der direkt an die Vermieter erbrachten Zahlungen blieb dabei jedoch die Erbringung staatlicher Transferleistungen, nicht hingegen die Erbringung einer Leistung des Kl. im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter.

27 (b) Gegen eine Anwendung der oben (unter II 2 a bb [2] [a]) genannten Grundsätze über die Leistung eines Dritten spricht zudem, dass der Kl. - anders als der Versicherer im obigen Fall des Bundesgerichtshofs - durch den Antrag der Mieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II bereits kraft Gesetzes verpflichtet war, die den Mietern nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zustehenden Unterstützungsleistungen an die Bekl. auszuzahlen, und ihm deshalb insoweit nach den oben (unter II 2 a bb [1]) dargestellten Grundsätzen des § 22 Abs. 7 SGB II ein Entscheidungsspielraum nicht zukam. Mithin wurde auch die auf die Zahlung bezogene Tilgungsbestimmung im vorliegenden Fall nicht von dem Kl., sondern - in Gestalt einer in dem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II zugleich enthaltenen Anweisung - von den Mietern getroffen.

28 (c) Aus den vorstehend genannten Gründen ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von dem Kl. für den Monat August 2014 trotz Beendigung des Mietvertrags geleisteten Zahlung an die Bekl. nicht nach den Grundsätzen über die Leistung eines Dritten, sondern - wovon auch die Parteien im Revisionsverfahren in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ausgehen - nach den für die sogenannten Anweisungsfälle entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.

29 b) Hiernach steht dem Kl. gegen die Bekl. ein Anspruch auf Herausgabe der von ihnen erlangten 860 € zwar nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zu, da ein Leistungsverhältnis nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, sondern lediglich zwischen dem Kl. und den Mietern sowie zwischen diesen und den Bekl. bestand. Der Kl. kann unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung die Rückzahlung des vorgenannten Betrages jedoch unter den hier gegebenen Umständen unter dem Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) unmittelbar von den Bekl. verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine widerrufene Anweisung rechtlich wie eine von Anfang an fehlende Anweisung zu behandeln oder insoweit unter dem Gesichtspunkt einer Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung eine andere rechtliche Bewertung angezeigt ist. Die letztgenannte Alternative ist vom Bundesgerichtshof angenommen worden, wenn eine Anweisung im bankrechtlichen Zahlungsverkehr widerrufen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob Entsprechendes auch im vorliegenden Fall im Hinblick darauf zu gelten hat, dass es hier nicht um einen Widerruf des Anweisenden gegenüber der Bank, sondern um einen Widerruf in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den (anweisenden) Mietern und dem klagenden JobCenter geht. Denn selbst wenn dies so wäre, lägen die Voraussetzungen eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs des Kl. gegen die Bekl. vor, da die Mieter gegenüber dem Kl. ihre Anweisung, die Unterstützungsleistungen direkt an die Bekl. zu zahlen, konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrages widerrufen haben und die Bekl. darüber hinaus nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietvertrags bereits bei Erhalt des Geldes wussten, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Betrag von 860 € nicht zustand und es damit an einer Leistung ihres Vertragspartners fehlte. Die Bekl. haben den zu viel gezahlten Betrag daher in sonstiger Weise auf Kosten des Kl. ohne rechtlichen Grund erlangt und sind diesem gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet.

30 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, VersR 2017, 240 Rn. 61; vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 17 ff.; jeweils m.w.N.) vollzieht sich in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich allerdings grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen - hier den Mietern und dem Kl. - im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger - hier den Mietern und den Bekl. - im sogenannten Valutaverhältnis. Dabei werden bloße Zahlstellen - wie im vorliegenden Fall die Bank der Bekl. und die seitens des Kl. mit der Zahlungsabwicklung betraute Bundesagentur für Arbeit - nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingebunden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 10 m.w.N.).

31 Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, aaO.; vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO. Rn. 17; jeweils m.w.N.).

32 (1) Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. So hat der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung gänzlich fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO. Rn. 18 m.w.N.).

33 (2) Anders hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage im bankrechtlichen Zahlungsverkehr bewertet, wenn das Kreditinstitut den durch den Kontoinhaber erklärten Widerruf einer Überweisung oder eines Dauerauftrags oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch Münch- KommBGB/Schwab, aaO. Rn. 124 ff.; Erman/Buck-Heeb, BGB, 15. Aufl.; § 812 Rn. 22d [jeweils auch zur Gegenauffassung]). In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden, und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO. Rn. 19 m.w.N.). An dieser - maßgeblich auf eine wertende Betrachtung sowie eine Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung abstellenden - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen hat der Bundesgerichtshof jedoch in dem vorbezeichneten Urteil jedenfalls für das Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675c ff. BGB) nicht mehr festgehalten (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO. Rn. 21 ff.).

34 (3) Ob die vorstehend genannte, aus den Gesichtspunkten einer Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung hergeleitete Ausnahme hingegen in Anweisungsfällen außerhalb des (bankrechtlichen) Zahlungsverkehrsrechts - also auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf der Anweisung nicht gegenüber der Bank, sondern in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den Mietern und dem Kl. erfolgt ist - weiterhin gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst bei einem Widerruf einer Anweisung im bankrechtlichen Zahlungsverkehr wurde bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn dieser den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO. Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall gegeben.

35 (a) Die Mieter hatten mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II dem Kl. ursprünglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen für Unterkunft und Heizung direkt an die Bekl. zu zahlen. Der Antrag auf Direktzahlung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II kann von dem Leistungsberechtigten jederzeit widerrufen werden (vgl. nur Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 244). Von dieser Möglichkeit haben die Mieter Gebrauch gemacht, bevor der Kl. die Anweisung für den Monat August 2014 ausgeführt hat. Diesen Widerruf haben die Mieter, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, zwar nicht ausdrücklich erklärt. Jedoch ist - was die Revision übersieht und auch das Berufungsgericht nicht erörtert hat - in der am 24. Juli 2014 erfolgten Einreichung des neuen Mietvertrags durch die Mieter - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - ein konkludenter Widerruf des Antrags nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II und damit auch der Anweisung dahingehend zu sehen, dass der Kl. die Unterstützungsleistungen ab August 2014 nicht mehr an die Bekl. als (bisherige) Vermieter auszahlen solle. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens der Mieter kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Rn. 13; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 298/13, WuM 2014, 546 Rn. 12).

36 (b) Es kann dahingestellt bleiben, ob den Bekl. - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - dieser Widerruf der Mieter bekannt war. Auch greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen rechtlichen Blickwinkel zugrunde gelegt und bei der Bejahung der vorstehend beschriebenen Konstellation allein - was nicht ausreiche - darauf abgestellt, dass den Bekl. hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlung das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Valutaverhältnis bekannt gewesen sei, da das Mietverhältnis zum 31. Juli 2014 geendet habe.

37 Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war den Bekl. nicht nur das Fehlen des rechtlichen Grundes, sondern zudem auch bekannt, dass ihnen der an sie überwiesene Betrag von insgesamt 860 € für den Monat August 2014 nicht zustand. Damit liegt ein der oben genannten Rechtsprechung zur Zuvielzahlung zumindest vergleichbarer Fall vor. Im Streitfall sind deshalb nach den oben genannten Grundsätzen die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen (Kl.) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger (Bekl.) gegeben.

38 (c) Soweit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Teil bei einer zu Unrecht erfolgten Zahlung des JobCenters an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungskondiktion abgelehnt wurde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, juris Rn. 61 ff.; SG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2010 - S 17 AS 1435/09, juris Rn. 23 und Leitsatz [zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 SGB II a.F.]; LG Berlin, Beschluss vom 13. März 2015 - 65 S 477/14, juris Rn. 25 ff. [zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 SGB II a.F.]; siehe ferner SG Landshut, Urteil vom 2. Mai 2012 - S 11 AS 698/08, juris Rn. 42 ff.), ergibt sich daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nichts anderes. Diese Entscheidungen haben zum einen sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Direktkondiktion in Anweisungsfällen als auch die vom Gesetzgeber mit § 22 Abs. 7 SGB II verfolgte Zielsetzung (siehe BT-Drucks. 17/3404, S. 98 f.) außer Betracht gelassen; sie betrafen zudem andere Fallgestaltungen als die hier vorliegende, da der Mietvertrag (Valutaverhältnis) dort jeweils fortbestand (vgl. hierzu insbesondere Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, aaO. Rn. 70) und für den Vermieter auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Zuvielzahlung durch das JobCenter vorlagen.

39 bb) Die Bekl. haben den von ihnen nach den oben genannten Grundsätzen in sonstiger Weise auf Kosten des Kl. (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) erlangten streitgegenständlichen Betrag von 860 € ohne einen rechtlichen Grund erhalten und sind deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Mietvertrag mit Ablauf des 31. Juli 2014 beendet. Den Bekl. stand daher, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, für den in Rede stehenden Monat August 2014 ein Anspruch auf Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) nicht zu. Damit und wegen des seitens der Mieter erfolgten Widerrufs ihrer Anweisung gegenüber dem Kl. fehlt es (auch) in dem Verhältnis zwischen dem Kl. und den Bekl. an einem rechtlichen Grund für die Zahlung der hier im Streit stehenden 860 €.

40 c) Der Bereicherungsanspruch des Kl. ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht durch § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Gemäß § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Diese Vorschrift ist jedoch, was das Berufungsgericht übersehen hat, auf die - hier vorliegende - Nichtleistungskondiktion nicht anwendbar (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, NJW 2005, 3213 unter III 1 b cc m.w.N.; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 814 Rn. 3). Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall der Nichtleistungskondiktion in Gestalt eines direkten Bereicherungsanspruchs des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357 unter III 1 c aa; vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, aaO.; MünchKommBGB/Schwab, aaO., § 814 Rn. 5).

41 d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht schließlich auch die Passivlegitimation der Bekl. zu 2 ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Bekl. zu 1 als Überweisungsempfänger Zahlstelle der Bekl. zu 2 - als weiterer Gläubigerin - gewesen sein könne. Diese Rüge greift aus mehreren Gründen nicht durch.

42 Bereits die Annahme der Revision, es sei lediglich anerkannt, dass die Bank des Zahlungsempfängers dessen Zahlstelle sei (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, aaO.), geht fehl. Der Bundesgerichtshof hat auch in anderen Zusammenhängen sonstige Personen als mögliche Zahlstellen oder Leistungs- bzw. Zahlungsmittler angesehen (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. September 2015 - VIII ZR 300/14, NZM 2015, 859 Rn. 11; vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275 Rn. 9; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, aaO. Rn. 35).

43 Vergeblich wendet sich die Revision zudem gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beurteilung des Berufungsgerichts, (auch) die Bekl. zu 2 sei Empfängerin der streitgegenständlichen Zahlung von 860 €. Wie oben (unter II 2 a aa) bereits erwähnt, kommt es für die Beurteilung, wer Empfänger einer Leistung ist, in erster Linie auf die der Zuwendung - bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) - gegebene Zweckbestimmung an. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Zahlung der 860 € an beide Bekl. gerichtet war und es deshalb nicht entscheidend darauf ankommt, dass Kontoinhaber nur der Bekl. zu 1 war. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass beide Bekl. ausweislich des Mietvertrags Vermieter sind und sie dementsprechend im Verwendungszweck der Überweisungen des Kl. - unter zusätzlichem Hinweis auf das Mietverhältnis - als Zahlungsempfänger angegeben sind.

44 Soweit die Rüge der Revision überdies dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihr auch das Erlangen - im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - einer Verfügungsmöglichkeit der Bekl. zu 2 hinsichtlich des überwiesenen Geldbetrags in Zweifel gezogen werden soll, bleibt sie auch insoweit ohne Erfolg. Denn es lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch den Ausführungen der Revision Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die streitgegenständliche Zahlung der Bekl. zu 2 als (Mit-) Vermieterin tatsächlich nicht zugute käme. Auch ist weder festgestellt noch wird dies von der Revision geltend gemacht, dass die Bekl. zu 2 hinsichtlich der früheren Zahlungen des Kl. einen derartigen Einwand erhoben hätte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist zunächst zu prüfen, wer geleistet hat, und ob dies mit Rechtsgrund geschah. Die Zahlung des JobCenters direkt an den Vermieter gilt gegenüber dem Vermieter eigentlich als Leistung des Mieters, so dass nur dieser einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat (LG Berlin GE 2015, 659); der Bundesgerichtshof ist anderer Meinung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf Wunsch der Mieter zahlte das JobCenter die Miete direkt an den Vermieter. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014; am 24. Juli 2014 hatten die Mieter dem JobCenter einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Am nächsten Tag überwies das JobCenter die Miete für August an den bisherigen Vermieter. Gegenüber dem Rückforderungsanspruch wandte der Vermieter ein, er habe Gegenansprüche gegen die Mieter und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Das AG wies die Klage des JobCenters ab; das LG gab ihr statt und ließ die Revision zu. Die Revision des Vermieters war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof verwies auf seine ständige Rechtsprechung, dass eine schematische Lösung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, sich verbiete. Zwar habe grundsätzlich die Leistungskondiktion Vorrang; das JobCenter habe eine Verpflichtung gegenüber den Mietern erfüllt, und die Zahlung der Miete an den Vermieter sei als Leistung der Mieter zu bewerten. Hier bestehe jedoch ein Bereicherungsanspruch entsprechend den Grundsätzen, die in Anweisungsfällen entwickelt worden seien.

Bei der fehlenden oder widerrufenen Anweisung könne der Zahlende direkt vom Empfänger die Nichtleistungskondiktion geltend machen. Hier hätten die Mieter die Anweisung zur Zahlung durch Einreichung des neuen Mietvertrages zumindest konkludent widerrufen. Ob dies dem Vermieter bekannt gewesen sei, sei unerheblich, denn er habe jedenfalls gewusst, dass die August-Miete ihm nicht zustand, so dass er in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers den Betrag ohne rechtlichen Grund erhalten habe und deshalb zur Herausgabe verpflichtet sei.