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Dingliches Wohnungsrecht

BGHV ZR 29/9813.11.1998unveröffentlicht

BGB § 1093; ZPO § 322 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Dingliches Wohnungsrecht; Wiedereinräumung des Besitzes trotz rechtskräftigem Räumungsurteil; Wohnungsrecht, dingliches -; Rechtskraft, Wirkung der -; Räumungsurteil

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Rechtsgrund für ein dingliches Wohnungsrecht ist der schuldrechtli che Vertrag, in dem Verpflichteter und Berechtigter die Bestellung ver einbart haben, nicht ein zusätzlich abgeschlossener Mietvertrag über die von dem dinglichen Recht erfaßte Wohnung.

b) Wird das Wohnungsrecht verein barungsgemäß bestellt, ist der zu grunde liegende Schuldvertrag erfüllt und rechtfertigt den Fortbestand der Dienstbarkeit; er stellt kein der Kün digung zugängliches Dauerschuld verhältnis dar und bleibt von der Kündigung eines zusätzlich abge schlossenen Mietvertrages unbe rührt.

c) Wird gegen den Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts rechts kräftig auf Räumung erkannt, so er faßt die Wirkung der Rechtskraft nicht die Feststellung, daß ein ding liches Wohnungsrecht nicht oder nicht mehr besteht; der Geltendma chung des Wohnungsrechts durch Verlangen nach Wiedereinräumung des Besitzes steht der Räumungsti tel unter dem Gesichtspunkt der rechtskräftigen Versagung des kon tradiktorischen Gegenteils jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seitdem geändert haben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von der Bekl. die Zu stimmung zur Löschung eines zu ihren Gunsten eingetragenen, auf dem Grund stück des Kl. lastenden dinglichen Woh nungsrechts. Das mit einem Mietshaus bebaute Grund stück stand ursprünglich im Eigentum einer Erbengemeinschaft, der die Streithelferin angehörte. Mit notariellem Vertrag vom 14. November 1984 veräußerte die Erben gemeinschaft das Grundstück an den Kl. In dem Vertrag vereinbarten die Vertragspar teien, daß sowohl die Streithelferin als auch die Bekl., ihre Tochter, an den von ihnen je weils bewohnten Wohnungen ein dinglich abzusicherndes lebenslängliches Woh nungsrecht erhalten sollten. Die entspre chenden Dienstbarkeiten wurden in das Grundbuch eingetragen.

In den Jahren 1993 und 1994 kam es zu Störungen des Hausfriedens durch die Bekl.. Daraufhin kündigte der Kl. das Schuldverhältnis mit ihr fristlos und erwirkte in zweiter Instanz ein Urteil auf Räumung und Herausgabe.

Der auf Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlan desgericht hat sie abgewiesen. Mit der zu gelassenen Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...)

II. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Grundbuch sei hinsichtlich des einge tragenen Wohnungsrechts richtig, ist nicht zu beanstanden. a) (...)

b) Das Berufungsgericht war auch nicht durch das rechtskräftige Räumungsurteil des Landgerichts Kiel vom 25. Januar 1996 (1 S 83/95) daran gehindert, von einer wirksamen Bestellung des Wohnungsrechts auszugehen. Allerdings hatte das Landge richt angenommen, daß ein dingliches Wohnungsrecht nicht entstanden sei. Die ses Begründungselement nimmt aber an der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht teil. Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch Klage und Widerklage erho benen Anspruch entschieden ist. In Rechts kraft erwächst die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, d.h. nur der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluß auf das Bestehen oder Nichtbeste hen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrundeliegen den präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluß gezogen hat (BGHZ 43, 144, 145; 93, 29, 33; 123, 137, 140; BGH, Urt. v. 24. Juni 1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205). So wird z.B. bei einer auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklage nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden (MünchKomm-ZPO/Gottwald, § 322 Rdn. 95 m.w.N.). Ein Urteil auf Lei stung von Miet- oder Darlehenszinsen stellt nicht das Bestehen des vertraglichen Grundverhältnisses rechtskräftig fest (vgl. RGZ 70, 25, 27). Das eine Räumungsklage abweisende Urteil enthält keine Feststellung über das Bestehen oder die Nichtbeendi gung des Miet- oder Pachtverhältnisses (vgl. BGHZ 43, 144, 145; Senat, Urt. v.17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757). Ebensowenig ist durch das Räumungsurteil rechtskräftig festgestellt, daß ein dingliches Wohnungsrecht nicht zur Entstehung gelangt ist.

c) Das Grundbuch ist auch nicht deswegen unrichtig, weil das Wohnungsrecht wegen dauernder Unmöglichkeit der Ausübung er loschen ist (vgl. dazu Senat, Urt. v. 5. Oktober 1979, V ZR 178/78, NJW 1980, 179; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158).

Allerdings kann das rechtskräftige Räu mungsurteil dem auf das Wohnungsrecht gestützten Anspruch auf Wiedereinräu mung des Besitzes (§§ 1093, 1036 Abs. 1 BGB) insofern entgegenstehen, als mit die sem Anspruch das "kontradiktorische Ge genteil" von der Entscheidung im Vorprozeß geltend gemacht wird. Eine solche Rechts folge kann grundsätzlich nicht verlangt wer den. Das schließt die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung aus (vgl. BGHZ 123, 137, 139; Senat, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 108). Infol gedessen kann dies ein Hindernis für die Ausübung des Wohnungsrechts darstellen.

Der Rechtskraft sind aber zeitliche Grenzen gesetzt. Die Bindungswirkung entfällt, wenn eine Änderung des Sachverhalts eingetre ten ist (vgl. BGHZ 37, 375, 377; Senat, Urt. v. 11. März 1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126; Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993). Ob das schon anzunehmen ist, wenn - wie hier - durch das insoweit (s. o. unter b) nicht ge bundene Berufungsgericht in Abweichung von dem Vorprozeß das Bestehen eines Wohnungsrechts festgestellt wird (vgl. Se nat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993), kann dahingestellt blei ben. Jedenfalls kann nicht festgestellt wer den, daß - wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat - die tatsächlichen Verhält nisse auf Dauer unverändert bleiben. Än dern sie sich aber, so daß ein Räumungs urteil, auch vom Standpunkt der rechtskräf tigen Entscheidung aus, nicht mehr ergehen könnte, steht die Rechtskraft der Geltend machung eines Anspruchs nicht länger ent gegen, mit dem das Ziel des "kontradiktorischen Gegenteils" verfolgt wird. Von einer dauernden Unmöglichkeit der Ausübung des Wohnungsrechts kann daher nicht ausgegangen werden.

2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes). Die von der Revision dagegen erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 551 Nr. 7 ZPO entbehrt der Grundlage.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht ohne dies im einzelnen auszuführen - da von aus, daß der Mietvertrag nicht den Rechtsgrund für das eingeräumte Woh nungsrecht darstellt, seine Kündigung daher auch nicht zum Fortfall des Rechtsgrundes führt. Hiervon wäre nur auszugehen, wenn die Parteien das Wohnungsrecht von dem Bestehen des Mietvertrages hätten abhän gig machen wollen (Senat, Urt. v. 13. Juli 1966, V ZR 21/64, WM 1966, 1088, 1089). Das kann hier angesichts dessen, daß ein lebenslängliches Wohnungsrecht bestellt wurde, nicht angenommen werden.

b) Rechtsgrund ist vielmehr die Vereinba rung der Parteien, das Wohnungsrecht zu bestellen. Dieser Verpflichtungsvertrag ist erfüllt worden und rechtfertigt den Fortbe stand der Dienstbarkeit (vgl. auch Senat, Urt. v. 10. Mai 1968, V ZR 221/64, LM BGB § 398 Nr. 20). Er stellt kein der Kün digung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar und ist daher von der Kündigung des Mietvertrages unberührt geblieben. Auch insoweit ist dieser Beurteilung nicht der Bo den durch die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kiel im Räumungsprozeß ent zogen. Die Entscheidung beruht zwar auf der Annahme, daß ein lebenslanges schuld rechtliches Wohnungsrecht begründet wor den sei, das mit der Kündigung des Miet vertrages beendet worden sei. Doch eben sowenig wie die Auffassung, daß kein ding liches Wohnungsrecht entstanden ist (s.o. unter 1 b), von der Rechtskraftwirkung er faßt wird, entfalten diese Ausführungen Bindungswirkung. Von einem Fortfall des Schuldverhältnisses und damit von einem Wegfall des Rechtsgrundes für das bestellte dingliche Recht ist damit nicht auszugehen.

3. Der Geltendmachung des Wohnungs rechts durch die Bekl. steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das wäre anzunehmen, wenn die Bekl. durch ihr Verhalten das Wohnungs recht verwirkt hätte, ist hier aber zu vernei nen. Der Grundstückseigentümer kann bei Störungen seines Rechts durch den aus der Dienstbarkeit Berechtigten den Abwehran spruch aus § 1004 BGB geltend machen. Dadurch ist er im Regelfall hinreichend ge schützt. Das Recht, die Aufgabe der Dienstbarkeit zu verlangen, steht ihm dann nicht zu (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229).