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dingliches Nutzungsrecht

VG Leipzig1 K 930/9409.08.1995ZOV 1996, 76

§ 4 Abs. 2, Abs. 3 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

dingliches Nutzungsrecht; Grundbucheintragung; redlicher Erwerb; Ausschlusstatbestand; Stichtag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Voraussetzungen eines dinglichen Nutzungsrechtes.

2. Die Eintragung des dinglichen Nutzungsrechtes im Grundbuch ist für dessen Entstehung nicht konstitutiv.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel am redlichen Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück durch die Beigeladenen. Hierbei kommt es auf den Erwerb des Eigentums am Grundstück, der erst nach dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG genannten Stichtag, dem 18.10.1989, erfolgte, nicht an. Der die Rückübertragung ausschließende Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist bereits dann gegeben, wenn vor dem genannten Stichtag ein dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück redlich erworben wurde. Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Mit dem Erwerb des Gebäudeeigentums am 15.4.1988 wurde den Beigeladenen mit Wirkung vom 1.4.1988 ein Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen (vgl. Kopie der Urkunde der Verwaltungsakte). Dieses Nutzungsrecht entstand nach § 287 ZGB-DDR zu dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt. Eine Eintragung im Grundbuch war keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14.12.1970 (GBI.-DDR I Nr. 24 S. 372); die in § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgesehene Eintragung im Grundbuch stellt demnach nur eine Ordnungsvorschrift dar. Bei dem Nutzungsrecht handelt es sich auch um ein dingliches, da es mit dem Eigentum an dem Gebäude, welches auf dem Grundstück errichtet war, untrennbar verbunden war. Nach § 289 Abs. 2 ZGB-DDR ging im Falle einer Veräußerung des Gebäudes das Nutzungsrecht nach Genehmigung des Vertrages auf den Erwerber über. Daher handelte es sich bei diesem Nutzungsrecht nicht um ein persönliches, schuldrechtliches oder pachtvertragliches Nutzungsrecht.