Differenz zwischen Rechtsmittelbeschwer und Streitwert
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus vier Reihenhäusern besteht. Die Bekl. ließen die gemeinschaftliche Zuwegung ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erneuern. Die Kl. verlangen im Wesentlichen Wiederherstellung des zuvor vorhandenen Weges einschließlich Hangabstützung und Entwässerung in bestimmter Ausführung. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Dagegen haben sich beide Parteien mit der Berufung gewendet. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht die Klage unter Zurückweisung des klägerischen Rechtsmittels insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kl., die ihre Klageanträge weiterverfolgen wollen.
II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Kl. nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Maßgeblich ist insoweit sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Der in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 m.w.N.).
4 2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, ZMR 2014, 300 Rn. 5 ff. m.w.N.). Da die Parteien unterschiedliche Ziele verfolgen, kann das wirtschaftliche Interesse der Kl. an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen der Bekl., keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5). Der Wertverlust ist von dem Kl. darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichen (vgl. BayObLG, WuM 1994, 565 f.).
5 3. Daran gemessen haben die Kl. nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Welchen Wertverlust ihr Wohnungseigentum infolge der baulichen Veränderung erleidet, und welche Nachteile damit einhergehen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Sie bezieht sich lediglich auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen. Diese ist jedoch an den von den Bekl. zu tragenden Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen ausgerichtet worden, die für das Interesse der Kl. nicht maßgeblich sind.
6 III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7 2. Der Streitwert bemisst sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Bekl., keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5 m.w.N.). Das Interesse der Bekl. schätzt der Senat der Festsetzung der Vorinstanzen entsprechend auf 50.000 € und das Interesse der Kl. mangels anderer Anhaltspunkte auf 3.000 €. Das Gesamtinteresse der Parteien beträgt daher 53.000 €, 50 % hiervon sind 26.500 €; da das fünffache Kl.interesse gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG die Obergrenze bildet, beläuft sich der Streitwert auf 15.000 €.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsmittelbeschwer für die Klage auf Rückbau einer baulichen Veränderung bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum des Klägers durch die Veränderung erleidet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die WEG besteht aus vier Reihenhäusern. Die Beklagten ließen die gemeinschaftliche Zuwegung ohne Beschluss der Wohnungseigentümer erneuern. Die Kläger verlangen Wiederherstellung des zuvor vorhandenen Weges einschließlich Hangabstützung und Entwässerung in bestimmter Ausführung. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben, hiergegen die Berufung beider Parteien. Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer fristgerecht darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Maßgeblich ist sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dieses Interesse bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, GE 2013, 1584). Da die Parteien unterschiedliche Ziele verfolgen, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu lassen (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, GE 2017, 179). Der Wertverlust ist von dem Kläger darzulegen und glaubhaft zu machen; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, muss er Tatsachen vortragen, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichen. Welchen Wertverlust ihr Wohnungseigentum infolge der baulichen Veränderung erleidet, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Sie bezieht sich lediglich auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen. Diese ist jedoch lediglich an den von den Beklagten zu tragenden Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen ausgerichtet.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hat den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens der Kläger mit 15.000 € festgesetzt: Der Streitwert bemisst sich nach hälftigem Klägerinteresse an der Beseitigung und hälftigem Beklagteninteresse, keinen Rückbau vornehmen zu müssen. Das Interesse der Beklagten schätzt der Senat nach der Festsetzung der Vorinstanzen für die Nichtbeseitigung der Baumaßnahmen auf 50.000 € und das Interesse der Kläger mangels anderer Anhaltspunkte auf 3.000 €. Das Gesamtinteresse der Parteien beträgt daher 53.000 €. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG liegt der Streitwert bei der Hälfte davon. Da aber das fünffache Klägerinteresse die Obergrenze bildet, beläuft er sich nur auf 15.000 €.