Dienstwohnung
BGB § 986
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Dienstwohnung; Pastorat; Geistlicher; Besitzrecht; Pfarrstelle; Pastoratsvorschriften
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Besitzrecht eines Geistlichen an der Dienstwohnung (dem Pastorat) als Inhaber einer Pfarrstelle gründet auf Zuweisung. Mit Beendigung des pfarramtlichen Dienstes ist der Geistliche zur Räumung des Pastorats auf Aufforderung des Kirchenamts verpflichtet. Er hat kein Besitzrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch der Kirchengemeinde nach den landeskirchenrechtlichen Pastoratsvorschriften (hier: Nordelbische Landeskirche).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., eine Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde, ist Eigentümerin des Anwesens in U. Der Bekl., Pastor zur Anstellung (PzA), erhielt ab 1.4.1993 diese Gemeinde-Pfarrstelle. Das Pastorat wurde ihm als Dienstwohnung zugewiesen. Einen gesonderten Mietvertrag haben die Parteien nicht abgeschlossen.
Die Kl. verlangt die Räumung der Dienstwohnung, nachdem der Dienstauftrag des Bekl. in der Gemeinde-Pfarrstelle geändert wurde.
Der Bekl. läßt vorbringen, das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der überlassenen Räume sei faktisch wie juristisch ein reines Mietverhältnis, § 535 BGB. (...) Nach § 10 Abs. 1 der Pastoratsvorschriften habe der Bekl. in jedem Fall ein Recht zum Besitz in der Zeit, in der er Pfarrstelleninhaber sei. Über die Inhaberschaft dieser Pfarrstelle sei indes bis zum heutigen Tage rechtskräftig nicht entschieden. Solange habe er ein Recht zum Besitz i. S. v. § 986 BGB.
Die Kl. trägt vor: Der Bekl. besitze keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Wohnung als Dienstwohnung. Er verkenne, daß das öffentlich-rechtliche Dienstwohnungsverhältnis mit dem Widerruf der Zuweisung ende. Das Nutzungsverhältnis beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung, die jederzeit widerrufen werden könne. Zwischen den Parteien sei zu keinem Zeitpunkt ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Wenn aber kein Mietverhältnis begründet werde, stehe dem Bekl. auch kein Recht zum Besitz i. S. v. § 986 BGB zu (vgl. Sperling, WM 1990, 265, 267, 1. Spalte). Eine Räumungsfrist könne dem Bekl. nicht mehr gewährt werden. Nach § 10 der Pastoratsvorschriften - NEK - v. 14.1.1996 (GVOB, S. 26) sei das Pastorat unverzüglich nach Wegfall der Dienstwohnberechtigung zu räumen. Der Dienstauftrag sei mit dem 2.9.1996 entfallen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet, ihr war daher stattzugeben.
Grundlage für das Rechtsverhältnis der Parteien, bezogen auf die vom Bekl. und seiner Familie innegehaltene Wohnung im Erd- und Obergeschoß des Hauses U., ist die Rechtsverordnung über die Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung von Pastoraten (Pastoratsvorschriften - NEK) v. 14.1.1986. In § 1 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es, daß Pastorate Pastoren oder Pfarrvikaren als Inhabern bestimmter Pfarrstellen ohne Abschluß eines Mietvertrages nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zugewiesen würden, ferner: "Dieses Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur."
Was unter dem Begriff Pastorat zu verstehen ist, ist in Abschnitt 1 der besagten Verordnung dargelegt. Danach hat das Pastorat in erster Linie als Amtssitz des Pastors zu gelten. Darüber hinaus dient es auch den Wohnzwecken des Pastors und seiner Familie. Weiterhin heißt es: "Vom Pastor wird im Interesse des pfarramtlichen Dienstes erwartet, daß er zur Intensivierung der Arbeit, insbesondere zur Verbesserung seines persönlichen Kontaktes zur Gemeinde, auch den privaten Wohnraum des Pastorats einbezieht. Der pastorale Dienst muß vom Pastorat aus jederzeit zu gewährleisten (sein). Unabhängig von bestimmten Dienststunden soll jedes Gemeindemitglied die Möglichkeit haben, sich auch nachts an den Pastor zu wenden. Diesen Anforderungen soll das Pastorat entsprechen. Es muß als öffentliches, jedermann zugängliches Gebäude nutzbar sein. Das Pastorat stellt ein Ganzes dar, bei dem sich dienstliche und private Räume nicht gegeneinander abgrenzen lassen. Aus den genannten Gründen kann das Pastorat nicht mit einer Privat- oder Dienstwohnung gleichgesetzt werden. Wie das Kirchengebäude und das Gemeindehaus gehört es zu den kirchenrechtlich gewidmeten und damit qualifizierten öffentlichen Sachen (res sacrae), die besonderen Schutz genießen."
Damit ist klargestellt, daß die einschlägigen Bestimmungen des BGB über Werkmietwohnungen und Werkdienstwohnungen (§§ 565 b bis 565 e BGB) keine Anwendung finden. Soweit das Gericht zu dieser Frage bislang eine andere Auffassung vertreten hat, wird diese nicht aufrechterhalten. Eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung und ausdrücklichen und besonderen Hinweises an den Bekl. bedarf es insoweit allerdings nicht, da es sich um Rechtsfragen handelt, die bereits im bisherigen Vortrag der Parteien - kontrovers - behandelt worden sind.
Für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses der Parteien hinsichtlich des dem Bekl. zugewiesenen Pastorates ist § 10 der erwähnten Rechtsverordnung einschlägig.
In § 10 Abs. 2 ist bestimmt, daß das durch die Zuweisung begründete besondere Rechtsverhältnis mit Ablauf des Tages endet, an dem der Pastor/Pfarrvikar aus seiner bisherigen Pfarrstelle ausscheidet .... ferner an dem Tag, zu dem die Zuweisung zurückgenommen wird. ... Die Zuweisung der Pfarrstelle in der Kirchengemeinde XU. an den Bekl. endete zum 2.9.1996. Das gilt unabhängig davon, daß der Bekl. die Dienstauftragsänderung angefochten hat und insoweit ein Verfahren vor dem Kirchengericht in Kiel anhängig ist, über das noch nicht entschieden ist. Eine aufschiebende Wirkung kommt der Anfechtung durch den Bekl. nicht zu. Das findet seinen Ausdruck auch darin, daß der Bekl. tatsächlich die fragliche Pfarrstelle seit dem 2.9.1996 nicht mehr innehat oder verwaltet, sondern anderswo, und zwar in Hamburg und teils auch - nach seinem Vortrag - in Neumünster eingesetzt ist.
Auch der zeitliche Ablauf der Räumung ist in § 10 der Rechtsverordnung geregelt, und zwar in Absatz 3. Danach soll das Pastorat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung geräumt werden, der Amtsbereich ist auf Aufforderung sofort freizumachen. Der Bekl. kann nicht ernsthaft in Abrede stellen, daß er zur Räumung nicht aufgefordert worden sei, wobei auf sich beruhen kann, inwieweit die vom Kirchenvorstand gegenüber dem Bekl. ausgesprochenen entsprechenden Aufforderungen den Anforderungen einer Kündigung genügen würden. Spätestens nach Erhalt des Schreibens des Nordelbischen Kirchenamts v. 12.12.1996 kann der Bekl. nicht mehr ernsthaft der Auffassung sein, nicht in rechtlich verbindlicher Form zur Räumung des Pastorats aufgefordert worden zu sein, denn es heißt in diesem Schreiben u. a. ausdrücklich: "Wir geben Ihnen die dienstliche Weisung, uns unverzüglich spätestens bis zum 18. Dezember 1996 schriftlich anzuzeigen, wann Sie aus dem Pastorat in U. ausziehen und welche Wohnung Sie beziehen. Sollten Sie dieser Weisung nicht nachkommen und/oder sollten Sie Ihren Umzug nicht spätestens im Januar 1997 vollziehen, würden Sie Ihre Amtspflichten verletzen ...".
Der Räumungsanspruch der Kl. ist somit begründet.
Die Gewährung einer Räumungsfrist kam nicht in Betracht. Das ergibt sich daraus, daß dem Bekl. bereits seit September 1996 die Notwendigkeit bekannt ist, sich um anderen Wohnraum für sich und seine Familie zu bemühen. Ganz augenscheinlich hat der Bekl. das nicht ernsthaft betrieben. Nicht nachvollziehbar ist in dem Zusammenhang u. a., daß der Bekl. es ausgeschlagen hat, die ihm kirchlicherseits nachgewiesene Wohnung in Hamburg-Harburg zu beziehen. Zutreffend wird in dem bereits zitierten Schreiben des Nordelbischen Kirchenamts v. 12.12.1996 darauf hingewiesen, daß Arbeits- und Empfangszimmer für den Bekl. dienstlich nicht erforderlich seien und daß Arbeitszimmerwünsche seiner Gattin in seiner Privatsphäre lägen und dienstlich unbeachtlich seien. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Bekl. es dadurch, daß er das Pastorat bislang nicht geräumt hat, dem jetzigen Inhaber der Pfarrstelle unmöglich macht, seinen pastoralen Dienst so zu versehen, wie es in Abschnitt 1 der Rechtsverordnung beschrieben ist, nämlich vom Pastorat aus mit der Möglichkeit der jederzeitigen Erreichbarkeit.