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Dienstbarkeit, Verjährung des Rechts auf Eintragung einer -

BGHV ZR 448/9817.12.1999unveröffentlicht

BGB § 198 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das in einem Bimsausbeute-Vertrag vereinbarte Recht des Pächters, seine schuldrechtlichen Ansprüche durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, begründet einen rechtlich selbständigen Anspruch gegen den Verpächter auf Zustimmung zur Grundbucheintragung. Auf diesen Anspruch findet § 198 Satz 1 BGB Anwendung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind die Erben ihres Vaters J. S. Der Kl. behauptet, am 22. Februar 1952 mit dem Erblasser einen Bimsausbeute-Vertrag geschlossen zu haben, mit dem er das auf einem Grundstück des Erblassers vorhandene Bimsvorkommen zum sofort zahlba ren Preis von 1.350 DM erworben habe. Weiter heißt es in dem vom Kl. vorgelegten Vertrag u. a.:

"Herr W. K. erhält das Recht, den Verkauf der Ausbeute sowie das Vorkaufsrecht und das Recht der industriellen Nutzung grundbuchmäßig eintragen zu lassen."

Bisher hat der Kl. aus dem Vertrag keine Ansprüche geltend gemacht. Nunmehr verlangt er von den Bekl. die Zustimmung zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Bimsausbeuterecht) zu seinen Gunsten im Grundbuch. Die Bekl. be streiten die Echtheit der Unterschrift ihres Vaters unter dem Vertrag und berufen sich zu sätzlich auf Verjährung. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, verfolgt der Kl. seinen Klageantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat den vom Kl. vorgelegten Vertrag als Pachtvertrag ange sehen. Nach seiner Auffassung unterliegt das sich daraus ergebende Ausbeuterecht nicht der Verjährungsfrist des § 195 BGB. Etwas anderes gelte jedoch für den Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Dieser bestehe selbstän dig neben dem Anspruch auf Ausbeute und unterliege einer gesonderten rechtlichen Be urteilung. Seine Verjährung beginne gemäß § 198 BGB mit seiner Entstehung. II. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - qualifiziert das Berufungs gericht den vom Kl. vorgelegten Vertrag als Pachtvertrag. Vereinbarungen, durch die der Eigentümer eines Grundstücks die Ausbeute von Bodenbestandteilen einem anderen überläßt, sind regelmäßig Pachtverträge, wenn - wie hier - das Schwergewicht auf der Fruchtgewinnung durch den Berechtigten liegt (Senatsurt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 189/83, NJW 1985, 1025; BGH, Urt. v. 26. April 1995, XII ZR 105/93, WM 1995, 1460, 1461 m. w. N.). Dem steht nicht entgegen, daß das auf dem Grundstück des Erb lassers vorhandene Bimsvorkommen nach dem Vertragswortlaut verkauft und das Ent gelt als Kaufpreis bezeichnet wird; auch die Bezeichnung der Vertragschließenden als Verkäufer und Käufer ist unerheblich. Es sollte kein Vertrag über die Lieferung von Bims geschlossen werden. Dies ergibt sich aus den übrigen Vertragsbestimmungen. Sie se hen vor, daß dem Kl. die Bimsausbeute auf einem bestimmten Grundstück gestattet ist, er Gleisanlagen und "Fabrikationsgelände" (gemeint ist offensichtlich "Fabrikationsgebäude") errichten darf, bei Inanspruchnahme des Grundstücks und für die Dauer der Ausbeute den ortsüblichen Pachtzins entrichten sowie nach erfolgter Aus beute das Grundstück in ackerbarem Zustand zurückgeben muß.

2. Im Ergebnis zu Recht hält das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch für ver jährt.

Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung, das vereinbarte Ausbeuterecht unterliege nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. April 1995 (XII ZR 105/93, a. a. O.), auf welche sich das Berufungsgericht bezieht, ergibt sich dies nicht. Sie geht vielmehr von einer Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist aus, hält aber auf deren Beginn nicht § 198 Satz 1 BGB, sondern § 198 Satz 2 BGB für anwendbar. Ob dies hier ebenfalls so zu beurteilen wäre, mag zweifelhaft sein. Gegenstand des Pachtvertrages ist nicht die dauernde, sondern die zeitlich beschränkte Gewährung des Gebrauchs und Fruchtgenusses des Grundstücks. Der Kl. sollte das Grundstück nur für die Dauer von zwei Jahren ausbeuten und für die hierzu erforderlichen Vorbereitungs- und Nacharbei ten nutzen dürfen. Im übrigen verblieb die Nutzungsbefugnis dem Eigentümer. Der An spruch auf Gewährung des Gebrauchs und Fruchtgenusses ist damit ein "verhaltener" Anspruch, der zwar jederzeit, aber nur auf Verlangen des Kl. zu erfüllen war. Ein derarti ger Anspruch entsteht im allgemeinen sofort und beginnt auch sofort zu verjähren (BGH, Urt. v. 14. Juli 1988, I ZR 155/86, WM 1988, 1707, 1709; MünchKomm BGB/v. Feldmann, 3. Aufl., § 198 Rdn. 2). Ob dies auch hier der Fall ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit um einen rechtlich selbständigen Anspruch handelt, auf den jedenfalls die Vorschrift des § 198 Satz 1 BGB Anwendung findet.

a) Als Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kommt auch die Duldung der Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen, die der Eigentümer kraft seines Eigentums (§ 903 BGB) sonst verbieten könnte, in Betracht. Danach bestehen keine Bedenken gegen die inhaltliche Zulässigkeit der vom Kl. begehrten Eintragung.

b) Die dem Kl. vertraglich eingeräumte Berechtigung, die ihm zuvor gewährten schuld rechtlichen Ansprüche durch Grundbucheintragung sichern zu lassen, ist rechtlich losge löst von den übrigen Vereinbarungen zu sehen. Sie begründet neben der Pflicht zur Gewährung des Gebrauchs und Fruchtgenusses eine selbständige Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Zustimmung.

Die Verpflichtung der Bekl. zur Zustimmung könnte sich allenfalls dann als bloße Neben pflicht aus dem Pachtvertrag ergeben, wenn darin kein Recht des Kl. zur dinglichen Si cherung vereinbart worden wäre. In einem solchen Fall wäre die Interessenlage zwi schen den Parteien ähnlich zu beurteilen wie in den Fällen der Bestellung einer Baulast aufgrund des durch eine deckungsgleiche Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses (vgl. dazu Senat, BGHZ 106, 348, 350; Senatsurteile v. 6. Oktober 1989, V ZR 127/88, WM 1990, 320, 321; 3. Juli 1992, V ZR 203/91, NJW RR 1992, 1484; 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886). Denn nach § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 21. Juli 1952 (GVBl. Rheinland-Pfalz, S. 117) ist die erforderliche Abbaugenehmigung, wenn - wie hier - der Abbau nicht durch den Eigentümer betrieben wird, unter der Bedingung zu erteilen, daß das Ausbeuterecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen wird. Bestehen aber zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, muß aus ihrem Inhalt die Frage beantwortet wer den, ob dem Kl. der Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung der Dienstbarkeit zusteht (vgl. Senatsurt. v. 18. März 1994, V ZR 159/92, NJW 1994, 2757, 2758). Da die Ver tragsparteien hierzu eine ausdrückliche Bestimmung getroffen haben, kann eine bloße Nebenpflicht des Grundstückseigentümers zur Zustimmung nicht angenommen werden.

c) Der Anspruch auf Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist auf eine einmalige Leistung gerichtet. Mit der Begründung der Dienstbarkeit hat der Besteller seine Verpflichtungen erfüllt (Senatsurt. v. 20. September 1974, V ZR 44/73, NJW 1974, 2123). Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt nach § 198 Satz 1 BGB im Zeitpunkt seiner erstmaligen Entstehung. Hierunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt wer den kann (BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 177 f.). In der Regel ist damit, so fern keine besonderen Absprachen getroffen sind, der Zeitpunkt der Fälligkeit maßge bend (BGHZ 53, 222, 225; 55, a. a. O.; 113, 188, 193). Fehlt dazu - wie hier - eine ver tragliche Regelung, gilt die gesetzliche Leistungszeitbestimmung des § 271 Abs. 1 BGB. Danach konnte der Kl. die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sofort nach Vertragsschluß verlangen.

Die von der Revision hervorgehobene wirtschaftliche Einheit zwischen dem Anspruch auf Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und dem Anspruch aus dem Pachtvertrag rechtfertigt keine Abweichung von § 198 Satz 1 BGB. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Parteien kein Recht des Kl. zur dinglichen Sicherung verein bart hätten, bedarf hier keiner Entscheidung.

d) Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Lan desgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 21. Juli 1952 (a. a. O.) vorgetragene Auffassung zur Sachmängelhaftung des Grundstücksei gentümers verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Ob die fehlende Eintragung der Dienstbarkeit einen Sachmangel des Pachtgegenstandes darstellt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. März 1994, XII ZR 175/92, WM 1994, 1136, 1137), kann offenbleiben. Denn einen Anspruch gegen die Bekl. auf Eintragung der Dienstbarkeit begründet die Sach mängelhaftung nach § 581 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 537, 538 BGB nicht, so daß sich das Problem der Verjährung eines solchen Anspruchs nicht stellt.

e) Begann die Verjährung des vom Kl. geltend gemachten Anspruchs am 22. Februar 1952, war er nach § 195 BGB bei Klageerhebung im Juni 1997 verjährt. Die Klage muß deshalb abgewiesen werden.

Auf das Bestreiten der Echtheit der Unterschrift ihres Vaters durch die Bekl. und ihre Auf fassung zur Verwirkung des Klageanspruchs kommt es nicht mehr an. - 3 -