Dienstbarkeit für eine Energiefortleitungsanlage
GBBerG § 9
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 9 GBBerG ist verfassungsgemäß.
2. Für das Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG kommt es allein darauf an, ob das betroffene Grundstück am 3. Oktober 1990 für eine Energiefortleitungsanlage genutzt wurde; ob sie durch ein Mitnutzungsrecht abgesichert war, ist unerheblich.
3. Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist auch für Anlagen entstanden, die am 25. Dezember 1993 durch Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte abgesichert waren. § 9 Abs. 2 GBBerG gilt für solche Rechte nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind in ... als Eigentümer des Grundstücks M.-str. 50 in M. eingetragen, das unter Nummer 4 des Bestandsblatts als Anteil an einem ungeteilten Hofraum mit der Gebäudesteuernummer 97 gebucht ist. Auf dem hinteren, in der Mittelstraße gelegenen Teil des seit dem Abbruch früher vorhandener Gebäude 1980 geräumten Grundstücks ließ der Rat der Stadt M. 1984 eine Trafostation errichten. Diese Trafostation veräußerte der Rat der Stadt M. 1984 für 80.170 Mark der DDR als unbewegliches Grundmittel an den VEB E. P., der die Trafostation seit dem 8. Oktober 1984 als Teil des öffentlichen Stromversorgungsnetzes in der Stadt M. betreibt. Die Bekl. ist Rechtsnachfolgerin dieses VEB.
Die Kl. verlangen von der Bekl. die Entfernung der Trafostation. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Beseitigungsbegehren der Kl. scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß zugunsten der Bekl. durch § 9 Abs. 1 GBBerG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Unterhaltung und den Betrieb der Trafostation begründet worden sei. Dem stehe weder § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684, im folgenden: AVBEltV) noch ein Mitnutzungsrecht nach § 29 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. DDR I Nr. 10 S. 89, im folgenden: Energieverordnung 1988) entgegen. Die Kl. seien weder Kunden noch Anschlußnehmer der Bekl. Ein Mitnutzungsrecht sei mangels Zustimmung der Eigentümer nicht entstanden. Zweifel, ob § 9 GBBerG auch nach Ablauf des Zeitraums, während dessen Mitnutzungsrechte nach § 29 Energieverordnung 1988 nach dem Einigungsvertrag fortbestehen sollten, am 31. Dezember 2010 noch verfassungsgemäß sei, könnten auf sich beruhen.
II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beseitigungsanspruch der Kl. aus § 1004 BGB daran scheitert, daß der Bekl. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht, die ihr den Besitz, den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der Trafostation auf dem Grundstück der Kl. erlaubt.
a) Die Dienstbarkeit ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GBBerG mit dessen In-krafttreten am 25. Dezember 1993 entstanden. Danach wird kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten von Energieversorgern im Beitrittsgebiet begründet, die diese zu Besitz, Betrieb, Un-terhaltung und Erneuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen be-rechtigt, die vor dem 3. Oktober 1990 genutzt waren. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Trafoanlage auf dem Grundstück der Kl. ist eine Energieanlage im Sinne der Vorschrift. Zu den Anlagen gehören nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900, im folgenden: SachenR-DV) u. a. Trafostationen. Die Trafostation wird auch auf einer Leitungstrasse betrieben, die vor dem 3. Oktober 1990 genutzt war. Mit der Inbetriebnahme der Trafoanlage am 8. Oktober 1984 hat der VEB E. P. als hierfür zuständige Stelle auch den Verlauf des Stromversorgungsnetzes in M. im Bereich des Grundstücks der Kl. und damit eine Leitungstrasse festgelegt. An der damals festgelegten Stelle befindet sich die Anlage auch heute noch. Die M. E.-AG (M. AG), die das Stromversorgungsnetz der Stadt M. bei Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 GBBerG am 25. Dezember 1993 als Rechtsnachfolgerin des VEB E. P. betrieb, war auch der Träger der örtlichen öffentlichen Stromversorgung und damit ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. b) Unerheblich ist, ob der Rat der Stadt M. im Zuge der Errichtung der Anlage eine Vereinbarung mit dem Eigentümer nach § 29 Abs. 4 Energieverordnung 1988 i. V. m. § 17 Abs. 1 des Baulandgesetzes herbeigeführt oder eine Anordnung der Mitnutzung nach § 29 Abs. 4 Energieverordnung 1988 i. V. m. § 17 Abs. 2 des Baulandgesetzes erlassen hat oder ob angesichts der Größe der Anlage ein Mitnutzungsrecht ausschied und das (Teil-) Grundstück voll in Anspruch zu nehmen war. Nach § 9 Abs. 1 GBBerG hängt das Entstehen der Dienstbarkeit allein davon ab, daß das betroffene Grundstück am 3. Oktober 1990 für eine Anlage zur Fortleitung von Elektrizität, Gas oder Fernwärme genutzt war. Auf die rechtliche Absicherung durch ein Mitnutzungsrecht kommt es dagegen nicht an (BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, bei der Herstellung der endgültigen rechtlichen Absicherung der Anlagen auch Lücken zu schließen, die sich durch die Nichteinhaltung der bisherigen Vorschriften ergeben hatten. c) Die Dienstbarkeit stand allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht sofort der Bekl. zu, die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am 25. Dezember 1993 selbst noch gar nicht entstanden war. Das ist aber unschädlich. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind zwar nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar. Bei Dienstbarkeiten, die juristischen Personen zustehen und zu Besitz und Betrieb von Energieanlagen berechtigen, ist das aber nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB anders. Sie sind kraft Gesetzes übertragbar, ohne daß es dazu einer Erklärung nach §§ 1092 Abs. 2, 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BGB bedürfte. Deshalb ist die zugunsten der M. AG entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit deren Eingliederung in die Bekl. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese übergegangen.
d) Dem Entstehen der Dienstbarkeit steht auch § 9 Abs. 2 GBBerG nicht entgegen.
aa) Danach findet § 9 Abs. 1 GBBerG keine Anwendung auf Grundstücke, deren Eigentümer als Nutzer oder Anschlußnehmer den jeweiligen begünstigten Energieversorgern gegenüber auf Grund der dort genannten Rechtsverordnungen zur Duldung verpflichtet sind. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das Grundstück der Kl. wurde und wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Bekl. und ihren Rechtsvorgängern nicht mit Strom versorgt. Damit waren weder die Kl. noch ihre Rechtsvorgänger Kunden oder Anschlußnehmer der Rechtsvorgängerin der Bekl.
bb) Dem Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG steht auch nicht ein Mitnutzungsrecht nach § 29 Energieverordnung 1988 entgegen. Das folgt allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst daraus, daß die Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Mitnutzungsrechts nicht vorliegen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Mitnutzungsrechts kommt es nicht an. (1) Seine gegenteilige Ansicht stützt das Berufungsgericht auf die Überlegung, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 GBBerG nur Lücken bei der Absicherung von Leitungsrechten füllen, nicht aber die im Einigungsvertrag aufrechterhaltenen Mitbenutzungsrechte aufheben wollen. Diese Überlegung, die zudem im Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt findet, verkennt den Zweck der Vorschrift und steht im Gegensatz zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Die Vorschrift soll zwar auch Lücken in der Absicherung der Altenergieanlagen im Beitrittsgebiet schließen, die dadurch entstanden waren, daß die nach § 29 Abs. 2 Energieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 des Baulandgesetzes erforderliche Eigentümerzustimmung nicht eingeholt oder eine im Verweigerungsfall notwendige Duldungsanordnung nicht ergangen war (BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Nach den Materialien war aber der eigentliche Anlaß für das Tätigwerden des Gesetzgebers die Erkenntnis, daß die im Einigungsvertrag vorgesehene Ablösung der nach der Energieverordnung 1988 entstandenen und vorläufig aufrechterhaltenen Mitnutzungsrechte durch vertraglich neu zu begründende Dienstbarkeiten an praktischen Schwierigkeiten zu scheitern drohte. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es, diese Ablösung durch eine am voraussichtlichen Inhalt dieser Verträge ausgerichtete gesetzliche Regelung vorwegzunehmen (BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214, 215). Dieses Vorgehen bot, anders als der ursprünglich vorgesehene Weg einer vertraglichen Regelung zwischen den Beteiligten, auch die Möglichkeit, die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Feststellung der betroffenen Grundstücke durch eine Leitungsbescheinigung zu beheben, die § 9 Abs. 4 GBBerG und §§ 6 und 7 SachenR-DV vorsehen. Gegenstand einer solchen Regelung mußten in erster Linie die bereits durch Mitnutzungsrechte (vorläufig) abgesicherten Energiefortleitungsanlagen sein. Wäre es, wie das Berufungsgericht meint, nur oder in erster Linie um die Absicherung von bisher nicht abgesicherten Energiefortleitungsanlagen gegangen, hätte es nahegelegen, diese Anlagen in §§ 116, 118 SachenRBerG, die damals parallel vorbereitet wurden, einzubeziehen. Bezweckte die Regelung aber die Schaffung von Dienstbarkeiten für durch Mitnutzungsrechte abgesicherte Anlagen, besteht keine Veranlassung, § 9 Abs. 2 GBBerG erweiternd auszulegen. Ein solche Auslegung würde vielmehr dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und das eigentliche Ziel der Regelung vereiteln. (2) Nichts anderes ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift in Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182). Danach treten § 29 Abs. 1 bis 3 und die übrigen im Einigungsvertrag vorübergehend aufrechterhaltenen Vorschriften der Energieverordnung 1988 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagen durch § 9 GBBerG gesichert sind. Diese Regelung ist die Konsequenz aus dem Erlaß des § 9 GBBerG. Mit dieser Vorschrift wurden die Energieanlagen, die durch die befristete teilweise
frechterhaltenen Vorschriften der Energieverordnung 1988 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagen durch § 9 GBBerG gesichert sind. Diese Regelung ist die Konsequenz aus dem Erlaß des § 9 GBBerG. Mit dieser Vorschrift wurden die Energieanlagen, die durch die befristete teilweise Weitergeltung der Energieverordnung 1988 nur vorläufig abgesichert waren, endgültig abgesichert. Mit ihrer endgültigen Absicherung wurde ihre vorläufige Absicherung überflüssig. Die zunächst aufrechterhaltenen Vorschriften der Energieverordnung 1988 über die Mitnutzung von Grundstücken und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen wurden damit in der Sache gegenstandlos. Das ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine unerwünschte Nebenwirkung des § 9 Abs. 1 GBBerG, sondern im Gegenteil essentieller Teil des Regelungskonzepts. Dieses hat im Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes auch seinen eindeutigen Niederschlag gefunden.
2. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GBBerG erhobenen Bedenken sind nicht begründet (wird ausgeführt).