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Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als Handwerkerleistung

FG Köln14 K 2159/1218.10.2012unveröffentlicht

EStG § 35 a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung stellt ebenso wie die eigentliche Sanierung, das „Abdichten", eine Handwerkerleistung dar.

Ob die Abwasserleitung saniert werden musste, spielt keine Rolle. Der Umstand, dass sich eine Reparatur nicht als notwendig erwiesen hat, berührt den eigentlichen Charakter der Aufwendungen nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35 a EStG (Einkommensteuergesetz). In der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kl. für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § Abs. 3 EStG. In der entsprechenden Rechnung sind Arbeitskosten von 357,36 € ausgewiesen. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

§ 35 a Abs. 3 Satz 1 EStG gilt nach seinem Wortlaut für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/643 S. 10) soll die Vorschrift für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Danach werden sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen von der Vorschrift erfasst (vgl. BFH, Urteil vom 6. Mai 2010 - VI R 4/09, BStBl. II 2011, 909 zu § Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006, BStBl. I 2006, 350). Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VI R 61/10, BStBl. II 2012, 232).

Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen. Die Kamerauntersuchung wurde zum Zwecke des Dichtheitsnachweises angeordnet. Denn es handelte sich um eine Maßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung stand, die Abwasserleitung instand zu halten.

Nach § 61 a Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) NRW sind private Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Nach Satz 2 der Vorschrift müssen Abwasserleitungen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift hat der Eigentümer eines Grundstücks Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen, wobei nach Satz 4 und 5 der Vorschrift über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung eine Bescheinigung zu fertigen ist, die der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist. Nach Abs. 4 der Vorschrift muss die erste Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Der Sinn und Zweck einer derartigen Dichtheitsprüfung erschließt sich ohne Weiteres daraus, dass durch diese in regelmäßigen Abständen zu wiederholenden Untersuchungen nachgewiesen werden soll, dass kein Abwasser über undichte Stellen aus der Leitung austritt und das Grundwasser kontaminiert.

Die Dichtheitsprüfung war im Streitfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Verpflichtung zur Instandhaltung der Abwasserleitung veranlasst. Durch die Untersuchung sollte eine konkrete Grundlage für die Notwendigkeit einer Sanierung geschaffen werden. Die Aufwendungen sind deshalb als Teil der Aufwendungen für die Instandhaltung und damit als steuerermäßigende Handwerkerleistung zu beurteilen. Denn zu den Handwerkerleistungen gehören nicht nur die Kosten, die unmittelbar der Sanierung dienen, sondern auch solche, die - wie hier die fachtechnische Einschätzung der Notwendigkeit einer Sanierung - nach der Art des Auftrags zu den Vorarbeiten gehören. Ebenso wie die Sanierung, das „Abdichten", der Abwasserleitung muss die Dichtheitsprüfung als Handwerkerleistung anerkannt werden. Ob die Abwasserleitung saniert werden musste, spielt keine Rolle. Der Umstand, dass sich eine Reparatur nicht als notwendig erwiesen hat, vermag den eigentlichen Charakter der Aufwendungen nicht zu berühren.

Entgegen der Auffassung des Bekl. stand bei der Dichtheitsprüfung nicht die Gutachtertätigkeit im Vordergrund. Zielrichtung der Maßnahme war ganz konkret die Instandhaltung der Abwasserleitung. Hätte sich nämlich herausgestellt, dass die Abwasserleitung undicht ist, wäre der Kl. nach § 61 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW verpflichtet gewesen, die Abwasserleitung instand setzen zu lassen. Die Aufwendungen gehören daher ihrem Wesen nach zu den Instandhaltungskosten. Dass sich die Abwasserleitung als dicht erwiesen hat, ändert daran nichts. Im Übrigen würden die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung, wenn eine Sanierung erforderlich gewesen wäre, für Zwecke der Steuerermäßigung nach § Abs. 3 EStG aus dem Gesamtaufwand nicht herausgerechnet.

Dagegen ließe sich auch nicht einwenden, eine Vergleichbarkeit mit der als Handwerkerleistung steuerermäßigten Leistung des Schornsteinfegers sei nicht gegeben, weil dieser die Esse reinige und (lediglich) als Ausfluss der Reinigungstätigkeit die Werte der Heizungsanlage auf Umweltverträglichkeit messe (vgl. Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2010; Verfügungen der Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt vom 20. August 2010, der OFD Koblenz vom 6. September 2010 und der OFD Magdeburg vom 8. September 2010, jeweils zitiert nach juris). Denn die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) bzw. der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) müssen nicht mehr durch ein und denselben Schornsteinfeger - nämlich den zuständigen Bezirksschornsteinfeger - durchgeführt werden. Bereits jetzt dürfen Schornsteinfeger aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland anbieten. Ab dem Jahr 2013 können Grundstückseigentümer grundsätzlich jeden beliebigen Schornsteinfeger mit Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen (vgl. § 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz). Reinigung der Esse - soweit überhaupt erforderlich - und Messung müssen daher nicht unbedingt in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und eingelegt (BFH - VI R 1/13 ).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Hauseigentümer hatte für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses 357,36 € gezahlt. Er beantragte hierfür in seiner Einkommensteuererklärung 2010 die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Für diese komme nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Februar 2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Finanzgericht Köln folgte dem nicht und gewährte dem Kläger die beantragte Steuerermäßigung. Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35 a Abs. 3 EStG zu beurteilen.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig.

Nach § 35 a Abs. 3 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 €, soweit die Kosten nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.