veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

DGB

VG Gera6 K 2205/98 GE21.03.2002ZOV 2002, 329

VermG § 2 Abs. 1 Satz 5, § 1 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Buchst. a Satz 3, § 6 Abs. 1 Buchst a Satz 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

DGB; Vermögensgesellschaft; Treuhandgesellschaft; Rechtsnachfolger; Berechtigter; Einzelgewerkschaft; Funktionsnachfolger; Quorum; Anmeldung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vermögens- und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mbH ist Rechtsnachfolgerin aller Gewerkschaftshaus GmbHs im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Der Anmeldung der an einer Gewerkschaftshaus GmbH beteiligten Einzelgewerkschaften bzw. ihrer Funktionsnachfolger in einer das Quorum erfüllenden Weise im Sinne des § 6 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 VermG bedarf es nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen einen Bescheid des Bekl., mit dem dieser die Berechtigung der G. GmbH i. L. nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen feststellt.

Die G. GmbH wurde am 24. Februar 1925 gegründet. Gesellschafter waren insgesamt siebenundzwanzig Personen, die als Treuhänder der fünfundzwanzig Gewerkschaften fungierten, die in Gera seinerzeit einen Ortsausschuß hatten. Dabei trat einer der Treuhänder auch für den Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund - ADGB - auf. § 10 IV Buchst. a) des Gesellschaftsvertrages regelte, daß als Gesellschafter nur aufgenommen werden durften Treuhänder von Gewerkschaften oder Spitzenverbänden, soweit sie dem ADGB, dem Allgemeinen Beamtenbund und dem Allgemeinen Angestelltenbund angehören. In § 17 des Gesellschaftsvertrages wurde ausdrücklich festgehalten, daß diese Gesellschafter als Treuhänder für die von ihnen vertretenen Gewerkschaften handelten, und daß diese Organisationen ihnen auch die Mittel zur Stammeinlage zur Verfügung gestellt hatten.

Am 22. Oktober 1925 wurde die G. GmbH als Eigentümerin des Flurstücks a/D. auf Blatt 568 im Grundbuch von Gera eingetragen.

Im April 1930 beschlossen die Gesellschafter der G. GmbH u. a. folgende Änderung des Gesellschaftsvertrages:

"Der § 2 lautet künftig:

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des Vermögens der dem Ortsausschuß Gera des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, dem Ortsausschuß des Allgemeinen Deutschen Beamtenbundes und dem Ortskartell des Allgemeinen freien Angestelltenbundes angeschlossenen Verbände, soweit diese ihr Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung stellen. ..."

Mit Verfügung des Generalstaatsanwaltes bei dem Landgericht Berlin I vom 12. Mai 1933 wurde das Vermögen der freien Gewerkschaften, des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Allgemeinen freien Angestelltenbundes sowie aller ihnen angeschlossenen Gewerkschaften auf der Grundlage der "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933 beschlagnahmt. Von dieser Beschlagnahme wurden ausweislich eines Rundschreibens der Deutschen Arbeitsfront - DAF - vom 16. Oktober 1933 auch die Gewerkschaftshäuser betroffen. Im September 1933 wurde das Vermögen der Gewerkschaften aufgrund des "Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens" vom 14. Juli 1933 in Verbindung mit dem "Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens" vom 26. Mai 1933 zugunsten des Landes Thüringen enteignet. Davon erfaßt war auch das der G. GmbH gehörende Grundstück D. (Flurstück Nr. a), das zu diesem Zeitpunkt eine Größe von 7.068 m2 hatte.

Im Jahre 1936 war der Kaufmann T. als Eigentümer des Flurstücks Nr. a im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 1938 teilte die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront dem Registergericht des Amtsgerichts Gera mit, daß die G. GmbH mit der Veröffentlichung der Vermögensträger, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der DAF eingewiesen sei, am 28. April 1938 erloschen sei. Ein entsprechender Löschungsvermerk wurde am 12. August 1938 in das Handelsregister eingetragen.

Bereits im Jahre 1937 waren von dem Flurstück a 2.098 m2 abgetrennt und dem Flurstück Nr. b zugeschlagen worden. Die verbliebenen 4.970 m2 des Flurstücks a wurden im Jahre 1948 zunächst der Vermögensverwaltung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 82 übertragen. Ab 1949 ging das Flurstück a in Volkseigentum über. Dieses Flurstück wurde im Jahre 1967 neuvermessen und erhielt die Flurstücks-Nr. c (Größe nach der Neuvermessung 4.866 m2). Rechtsträger des Flurstücks Nr. c wurde ab 1974 der "VOB Zentrag".

Das Flurstück Nr. b, deren Eigentümer zwischenzeitlich die K. AG geworden war, wurde im Jahre 1948 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 in Volkseigentum überführt. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieses eine Größe von 12.031 m2. Im Jahre 1959 wurde das Flurstück Nr. b neu vermessen und erhielt die Flurstücks-Nr. d (Größe nach der Neuvermessung 12.100 m2). Im Jahre 1974 wurde das Flurstück Nr. d in die Flurstücke e (11.853 m2) und f (242 m2) aufgeteilt. Rechtsträger des Flurstücks f wurde ebenfalls der "VOB Zentrag".

Mit Schreiben vom 25. März 1991 meldeten der Deutsche Gewerkschaftsbund - DGB - und die Vermögens- und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mbH - VuT DGB mbH - vermögensrechtliche Ansprüche bezogen auf die G. GmbH und das in Gera belegene Grundstück D. (ehemals Flurstück Nr. a) an.

Die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Duisburg hatte bezogen auf die VuT DGB mbH bereits am 17. Oktober 1963 folgenden Beschluß gefaßt:

"Die Antragstellerin ist gemäß Art. 7 Abs. 2 REG die Nachfolgeorganisation nachfolgender Verbände: a) Allgemeiner Deutscher Gewerkschaftsbund, Berlin

b) Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften Deutschland, Berlin

bzw. deren Vermögensträger:

sämtl. ehem. Gewerkschaftshäuser GmbH, ...

sowie derjenigen Verbände bzw. Vermögensträger, die im einzelnen in dem Gutachten nebst Anlagen der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft Düsseldorf vom 15. Mai 1963 - D 3152 r aufgeführt sind, und zwar hinsichtlich aller der in dem Gutachten nebst Anlagen genannten Vermögensgegenstände."

Als Eigentümerin der Flurstücke c und f wurde im Jahre 1992 die D. GmbH auf Blatt 3825 in das Grundbuch von Gera eingetragen. Die D. GmbH veräußerte durch Kaufvertrag vom 22. Dezember 1993 die beiden vorbezeichneten Flurstücke und das Flurstück Nr. g zu einem Kaufpreis von insgesamt 10.300.000 DM an die S. AG.

Letztere wurde nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die Stadt Gera am 3. Juni 1994 im Jahre 1995 als Eigentümerin der vorbezeichneten Grundstücke auf Blatt 11105 in das Grundbuch von Gera eingetragen. Gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. Juni 1994 legte die Beigeladene im Jahre 1999 bei der Stadt Gera Widerspruch ein.

Am 22. März 1995 traten der DGB und die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mbH ihre Restitutionsansprüche an die Beigeladene ab.

Durch Bescheid vom 15. April 1998 stellte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß das Unternehmen G. mbH i. L., vertreten durch die Beigeladene, anspruchsberechtigt im Sinne des Vermögensgesetzes sei, lehnte jedoch die Rückübertragung des Unternehmens als solches ab. (...)

Unter dem 15. Oktober 1998 fertigte das Thüringer Landesamt zur Re-gelung offener Vermögensfragen eine beabsichtigte Entscheidung im Sinne des § 32 VermG. In diesem Entscheidungsentwurf wird angekündigt, daß die D. GmbH verpflichtet werden soll, den anteiligen Erlös aus der Veräußerung der Flurstücke c und f an die G. GmbH i. L. auszukehren. Diese beabsichtigte Entscheidung wurde der D. GmbH über die Kl. - in dieser ist die D. GmbH zwischenzeitlich aufgegangen - zugeleitet. Beigefügt war auch eine Kopie des Bescheides vom 15. April 1998, der die Feststellung der Berechtigung der G. GmbH i. L. zum Gegenstand hat.

Am 19. November 1998 hat die Kl. durch ihren Prozeßbevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 15. April 1998 begehrt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage zulässig.

Insbesondere ist die am 19. November 1998 gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 1998 erhobene Klage fristgerecht. (...)

Auch ist die Kl. im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, daß die Kl. durch den hier streitgegenständlichen Bescheid, in dem die Berechtigung der Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - festgestellt wird, in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 8 C 5.00 -, Urteil vom 13. April 2000 - 7 C 84.99 -, BVerwGE 111, 129). Die Feststellung der Berechtigung nach § 2 Abs. 1 VermG stellt nämlich eine selbständige Teilentscheidung dar, die gegenüber der Kl. in Bestandskraft erwachsen kann. Diese Teilentscheidung hat Relevanz für die Frage, ob die Kl. letztendlich verpflichtet sein wird, den Erlös aus der Veräußerung der Flurstücke Nr. c und f, in denen das ehemalige Flurstück Nr. a teilweise enthalten ist, an die Beigeladene auszukehren. Wenn nämlich die Beigeladene nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sein sollte, würde ein Erlösauskehranspruch schon aus diesem Grund nicht bestehen. Auf Rückübertragungsausschlußgründe im Sinne der §§ 4, 5 VermG käme es dann nicht mehr an. Erwächst die in dem Bescheid vom 15. April 1998 getroffene Teilentscheidung über die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen gegenüber der Kl. jedoch in Bestandskraft, könnte diese insoweit nur noch Rückübertragungsausschlußgründe zur Abwehr des Erlösauskehranspruchs geltend machen, weil sie die Feststellung der Berechtigung gegen sich gelten lassen müßte.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Bescheid des Bekl. vom 15. April 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bekl. hat zu Recht festgestellt, daß die Beigeladene Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG betroffen sind.

Hier ist zunächst festzuhalten, daß das Vermögen der G. GmbH von einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG betroffen ist. Denn die G. GmbH, deren Gesellschafter als Treuhänder für die Ortsausschüsse der in G. ansässigen Gewerkschaften handelten, stellt eine Vereinigung dar, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen verfolgt wurde und deshalb ihr Vermögen infolge von Enteignungen verloren hat. Dies zieht auch die Kl. nicht in Zweifel.

Die Beigeladene ist auch Rechtsnachfolgerin der G. GmbH. Durch Vertrag vom 22. März 1995 wurden ihr die Restitutionsansprüche der Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mbH abgetreten. Die VuT DGB GmbH, die auch fristgerecht mit Schreiben vom 25. März 1991 entsprechende Rückübertragungsansprüche anmeldete, ist Rechtsnachfolgerin der G. GmbH im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz VermG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz VermG gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Nachfolgeorganisationen die Organisationen, die aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisation anerkannt sind. Die VuT DGB mbH ist hinsichtlich der G. GmbH eine solche Nachfolgeorganisation im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

Durch Beschluß vom 17. Oktober 1963 (Az. 13 RÜ.

Sp. 86/62) stellte die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Duisburg fest, daß die VuT DGB mbH "gemäß Art. 7 Abs. 2 REG" die Nachfolgeorganisation des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes - ADGB - und dessen Vermögensträger, zu denen "sämtl. ehem. Gewerkschaftshäuser GmbH" gezählt wurden, ist. Dieser Beschluß ist so auszulegen, daß die VuT DGB mbH ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse als Nachfolgeorganisationen für alle Gewerkschaftshäuser GmbH anzusehen ist.

Dies ergibt sich jedoch nicht bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Be-schlusses des Landgerichts Duisburg. Denn dieser könnte auch dahingehend ausgelegt werden, daß die VuT DGB mbH nur insoweit Nachfolgeorganisation aller Gewerkschaftshaus GmbHs sein soll, als diese ausschließlich unter Beteiligung von Treuhändern des ADGB errichtet wurden.

Diese ausschließlich an dem Wortlaut orientierte Auslegung des Beschlusses des Landgerichts Duisburg wird jedoch den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß es Gewerkschaftshäuser GmbH unter alleiniger Beteiligung des ADGB oder einer Einzelgewerkschaft gab. Vielmehr ist davon auszugehen, daß Gewerkschaftshäuser GmbHs unter Beteiligung aller an einem Ort ansässigen gewerkschaftlichen Organisationen errichtet wurden. Die Gewerkschaftshäuser GmbHs wurden seinerzeit von den sogenannten örtlichen Gewerkschaftskartellen unterhalten. Diese örtlichen Gewerkschaftskartelle, die im ADGB als Ortsausschüsse bezeichnet wurden, waren Zusammenfassungen der Gewerkschaftsverwaltungen des gleichen Ortes oder eines engeren Bezirks zur gemeinsamen Wahrnehmung örtlicher Gewerkschaftsaufgaben (vgl. Paul Umbreit in: Internationales Handwörterbuch des Gewerkschaftswesens, Kober-Zwiedineck, 2. Band, 1932, S. 1215/1216). Die zur Erfüllung dieser Gewerkschaftsaufgaben benötigten Räumlichkeiten wurden durch den Bau von Gewerkschaftshäusern geschaffen. Insofern stellte sich der Bau von Gewerkschaftshäusern und die Errichtung entsprechender Vermögensträger als Maßnahme der Effizienz und Kostenbegrenzung dar, weil nicht jede Einzelgewerkschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben vor Ort entsprechende Räumlichkeiten vorhalten mußte. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, daß auch die hier in Rede stehende G. GmbH unter Beteiligung aller im Ortsausschuß G. vertretenen Gewerkschaften errichtet wurde.

Demgegenüber gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß der ADGB oder eine Einzelgewerkschaft alleine ohne Beteiligung der übrigen an einem Ort ansässigen Gewerkschaften Gewerkschaftshäuser unterhielt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht aus dem Gutachten Nr. 3152r der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft vom 14. Mai 1963, das in dem Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 17. Oktober 1963 in Bezug genommen wird. Vielmehr spricht die Art und Weise der Auflistung des Grundvermögens in den Anlagen zu dem Gutachten dafür, daß der ADGB an keiner der Gewerkschaftshäuser GmbHs allein beteiligt war, und daß die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisses an diesen für die Bestimmung der Nachfolgeorganisation im Sinne des Rückerstattungsrechts insoweit keine Rolle spielten. In der Anlage VI sind die Vermögenswerte aufgezählt, die im Alleineigentum des ADGB standen. Dies verdeutlicht, daß für den ADGB auch keine Notwendigkeit bestand, eine (Gewerkschaftshaus) GmbH zu gründen, um Grundeigentum zu erwerben, zu halten. Es handelt sich in der Anlage VI insoweit um Einzelvermögenswerte, aber nicht um Gewerkschaftshäuser im herkömmlichen Sinne. Denn diese sind in der Anlage VIII des Gutachtens gesondert aufgeführt. Wäre der ADGB Alleineigentümer einer Gewerkschaftshaus GmbH gewesen, hätte dies konsequenterweise in der Anlage VI erfaßt werden müssen.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite beinhaltet der Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 17. Oktober 1963 im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz VermG nicht nur die eingeschränkte Anerkennung der VuT DGB mbH als Nachfolgeorganisation, soweit es um Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach dem "Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger" - Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG - vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734) geht. Vielmehr ist der vorbezeichnete Beschluß so auszulegen, daß die VuT DGB GmbH vollumfänglich als Nachfolgeorganisation im Sinne des Rückerstattungsrechts anerkannt wurde. Diese nach Art. 7 REG getroffene Feststellung war Voraussetzung für den Abschluß des dem Beschluß beigefügten Vergleichs, der zur Abgeltung der Ansprüche der VuT DGB mbH nach dem Bundesrückerstattungsrecht geschlossen wurde und letztendlich die Durchführung eines diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens entbehrlich machte. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

Am 31. Oktober 1958 meldete die VuT DGB mbH bei dem Amt für innere Restitutionen in Stadthagen Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz an. In dieser Anmeldung gab die VuT DGB mbH an, "Nachfolgeorganisation im Sinne der Bestimmungen Art. 7 Br/REG Art. 8 US/REG Art. 7 REAO Art. 9 VO 120" zu sein. Zuständig für die Entscheidung über diese geltend gemachten Ansprüche wären nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 BRüG eigentlich die Bundesvermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen gewesen. Im vorliegenden Fall hatte man sich jedoch mit dem Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen darauf verständigt, eine Globalanmeldung bei dem vorbezeichneten Amt für innere Restitutionen zuzulassen. Das Amt für innere Restitutionen übersandte diese Anmeldung mit Schreiben vom 28. September 1961 an das Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Duisburg, welches daraufhin ein Verfahren nach dem Gesetz Nr. 59 betreffend die "Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen" vom 12. Mai 1949 - Br/REG (VOBl. für die Britische Zone 1949, S. 152) einleitete. Gegenstand dieses Verfahrens war die Bestimmung des VuT DGB mbH als Nachfolgeorganisation nach Art. 7 Br/REG, und nicht die Feststellung von Ansprüchen nach dem Bundesrückerstattungsrecht. Das insoweit durch die Anmeldung vom 31. Oktober 1958 eingeleitete Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz war zumindest faktisch ausgesetzt, solange eine Entscheidung nach Art. 7 Br/REG noch ausstand. Diese Vorgehensweise läßt sich nach Auffassung der Kammer anhand der Systematik von alliiertem Rückerstattungsrecht und dem Bundesrückerstattungsgesetz auch nachvollziehen.

Grundlage für die Naturalrestitution noch vorhandener Vermögenswerte in den westlichen Besatzungszonen waren die Gesetze der alliierten Mi-litärregierungen (vgl. Br/REG, Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 - US/REG -, ABl. der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet, Ausgabe G, S. 1; Ordonnance 120 vom 10. November 1947 - VO 120 -, ABl. des französischen Oberkommandos in Deutschland, S. 1219; Art. 7 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 - REAO -, VOBl. für Groß-Berlin I S. 221). Bezogen auf die Rückgabe von Vermögenswerten waren diese vorgenannten Bestimmungen abschließend (vgl. Wirth, Erläuterungen zum Bundesrückerstattungsgesetz, Das Deutsche Bundesrecht, II C 91, Einführung). Das Bundesrückerstattungsgesetz ergänzte diese durch die Rückerstattungsgesetze der alliierten Militärregierungen begründeten Ansprüche um solche, die auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet waren. Dazu gehörten nach Maßgabe des § 16 BRüG auch Ansprüche wegen entgangener Nutzungen (vgl. Wirth, Erläuterungen zum Bundesrückerstattungsgesetz, § 16). In-soweit waren die Bestimmungen des Bundesrückerstattungsgesetzes ak-zessorisch, weil sie das Bestehen von Ansprüchen nach dem alliierten Rückerstattungsrecht voraussetzten (vgl. Heise/Leiner in: Fieberg/Reichenbach, Einf. Zum NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, Rn. 9). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Zusammenhänge war es für die Prü-fung von Ansprüchen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz erforderlich, vorab feststellen zu lassen, daß die VuT DGB mbH im Sinne des Art. 7 Br/REG berechtigt war, für die aufgelösten Gewerkschaften und deren Vermögensträger, zu denen die Gewerkschaftshaus GmbHs gehörten, Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz geltend zu machen.

Auch die anderen von der Kl. gegen die Feststellung der Berechtigung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Insbesondere war es entgegen der Auffassung der Kl. nicht erforderlich, daß die an der Gewerkschaftshaus GmbH beteiligten Treugebergesellschafter, also die Einzelgewerkschaften bzw. deren Funktionsnachfolger, in einer das Quorum im Sinne des § 6 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 VermG erfüllenden Weise innerhalb der Anmeldefrist des § 30 a VermG entsprechende Rückübertragungsansprüche anmeldeten. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

Rückgabeberechtigt ist bezogen auf ein Unternehmen der (frühere) Rechtsträger desselben, also, die natürliche oder juristische Person wie z. B. eine GmbH, der die Rechte an dem Unternehmen zugestanden ha-ben (vgl. Messerschmidt in: Fieberg/Reichenbach, Rn. 131 zu § 6 VermG). Soweit dieser Restitutionsberechtigte nicht mehr existiert, weil dieser zwischenzeitlich rechtlich erloschen ist, kann ihm die Funktion als Unternehmensträger grundsätzlich nur (wieder) beigemessen werden, wenn die erfolgte Löschung aufgehoben oder gelöscht wird oder aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmung der Fortbestand des Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen fingiert wird. Eine solche gesetzliche Bestimmung ist § 6 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 VermG, durch die der Fortbestand des ursprünglich erloschenen Unternehmensträgers als Berechtigten angeordnet wird, wenn das erforderliche Anmeldequorum von 50 vom Hundert der Gesellschafteranteile erfüllt wird. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG enthält bezogen auf die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG ebenfalls eine Regelung, die die Frage beantwortet, wer für nicht mehr existierende Organisationen berechtigt ist, Restitutionsansprüche geltend zu machen. Hier wurde im Gegensatz zu der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht das Wiederaufleben der aufgelösten Orga-nisation angeordnet, sondern vielmehr ein Rechtsnachfolger bestimmt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 erzwungenen Auflösungen nicht wieder rückgängig gemacht wurden, sondern daß sich vergleichbare Organisationen nach dieser Zeit neu gründeten, weshalb grundsätzlich nur eine Funktions- bzw. Rechtsnachfolge in Betracht kam. Im vorliegenden Fall be-steht nun die Besonderheit, daß das Landgericht Duisburg in dem Be-schluß 13 Rü.

Sp 86/62 vom 17. Oktober 1963 im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz VermG einen Rechtsnachfolger für eine GmbH, also ein Unternehmen bestimmte. Insoweit bedurfte es hier also des Wiederauflebens des Unternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1 Buchst. a VermG ausnahmsweise nicht, da bereits durch den Beschluß des Landgerichts Duisburg das Fortbestehen des Unternehmensträgers durch Bestimmung des Rechtsnachfolgers fingiert wurde (vgl. dazu auch Glantz, Restitutionsansprüche des DGB nach den Weimarer Gewerkschaften, ZOV 1996, S. 396/398).

Der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz VermG steht auch nicht die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG entgegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG ist Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG auch, wer aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 82 Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt hat und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit 4.970 m2 des ehemaligen Flurstückes Nr. 1141 a im Jahre 1948 der Vermögensverwaltung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes - FDGB - auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 82 übertragen wurden, wird die Bestimmung der Rechtsnachfolge nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz VermG schon allein deshalb nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen, weil die Gewerkschaftshaus Gera GmbH keine jüdische juristische Person war. Insofern kommt es auf die Frage, ob der als Einheitsgewerkschaft und gesellschaftliche Massenorganisation konzeptionierte FDGB überhaupt als Funktionsnachfolger der aufgelösten Gewerkschaften angesehen werden kann, nicht an.

Entgegen der Auffassung der Kl. hat die VuT DGB GmbH auch nicht in dem im Jahre 1963 vor dem Landgericht Duisburg geschlossenen Vergleich auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen verzichtet. Dieser Vergleich zielte darauf ab, die Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz, das nur Geltung für den Bereich der seinerzeitigen Bundesrepublik beanspruchte, abzugelten. (...)