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Detektivkosten

LG Köln1 T 211/9931.08.1999WuM 2000, 616

ZPO § 91; BGB a. F. § 564 b; BGB n. F. § 573

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Detektivkosten; Eigenbedarfskündigung; Prozeßkosten; Kostenfestsetzungsbeschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs zugunsten einer Bedarfsperson kann aus der Sicht des vernünftigen Mieters sachgerecht sein. Die entstandenen Kosten sind dann als Prozeßkosten berücksichtigungsfähig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Durch den Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Amtsgericht angeordnet, daß aufgrund des Vergleichs vor dem Landgericht Köln vom 13.8.1998 sowie des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 2.12.1997 vom Kl. 3.370,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.1998 an den Bekl. zu erstatten sind. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Erinnerung des Kl. Der Kl. wendet sich dagegen, daß an Detektivkosten insgesamt 852,15 DM in die Kostenausgleichung aufgenommen worden sind; insoweit vertritt er die Auffassung, die Hinzuziehung eines Detektivs sei nicht notwendig gewesen; der Detektiv habe auf Anweisung des Bekl. lediglich "ins Blaue hinein" ermittelt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 RPflG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der amtsgerichtliche Kostenfestsetzungsbeschluß ist nicht zu beanstanden. Namentlich waren die Detektivkosten berücksichtigungsfähig. Dabei hat die Kammer nicht darauf abgestellt, ob die Ermittlungen des Detektivs den Prozeßausgang beeinflußt haben, sondern lediglich darauf, ob eine vernünftige Partei berechtigten Grund gehabt hatte, einen Detektiv einzuschalten (vgl. dazu OLG Stuttgart FamRZ 1989, 888; Zöller/Herget § 91 Rz. 13 Stichwort "Detektivkosten"). Nachdem der Bekl. die Eigenbedarfskündigung erhalten hatte, war der Bekl. gehalten, in Überlegungen einzutreten, ob er sich gegen die Eigenbedarfskündigung zur Wehr setzen sollte oder nicht. Dabei war namentlich von Bedeutung, ob die Bedarfsperson, für die der Eigenbedarf geltend gemacht worden war, tatsächlich in die vom Bekl. angemietete Wohnung einziehen wollte. Um die Absichten der Bedarfsperson feststellen zu können, bedurfte es einer geschickten Befragung. Demgemäß hätte eine vernünftige Partei angesichts der Eigenbedarfskündigung im vorliegenden Fall und der Zweifel, die sich im übrigen noch ergeben und in dem amtsgerichtlichen Urteil vom 2.12.1997 ihren Niederschlag gefunden haben, durchaus einen Detektiv einschalten können, um herauszufinden, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich bestanden hat bzw. weiter besteht. Namentlich kann nicht die Rede davon sein, daß der Detektiv "ins Blaue hinein" ermittelt hat, wie die Beschwerdebegründung hervorhebt. Die Arbeiten des Detektivs sind mit Schriftsatz vom 3.6.1997 detailliert beschrieben worden. Dabei ist insbesondere darauf hingewiesen worden, daß der Detektiv nicht nur die Bedarfsperson selbst, sondern auch noch weitere Personen aus dem Umkreis befragt hat. Über die Ermittlungen des Detektivs verhält sich der Bericht vom 2.5.1997. Angesichts der Zweifel im Hinblick auf den geltend gemachten Eigenbedarf war es sachgerecht, einen Detektiv einzuschalten, so daß die insoweit entstandenen Kosten im Sinne von § 91 ZPO berücksichtigungsfähig sind. Das Rechtsmittel des Kl. unterlag demgemäß der Zurückweisung.