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Detekteikosten als Schadensersatz

LG Berlin63 S 435/0920.11.2009GE 2010, 204

BGB § 280

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Detekteikosten als Schadensersatz; unerlaubte Untervermietung als Ferienwohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, bei einer vertragswidrigen Nutzung der Wohnung durch den Mieter die Kosten für eine zur Beweissicherung eingeschaltete Detektei als Schadensersatz geltend zu machen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In der Sache [...] wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

- Der Schadensersatzanspruch der Kl. betreffend die Detekteikosten gemäß der Rechnung der Fa. B. & C. vom 15.12.2008 ist im zugesprochenen Umfang begründet.

- Er ist - entgegen der Auffassung der Bekl. - auch der Höhe nach nachvollziehbar. Denn der Detekteimitarbeiter Herr O. hatte bereits unstreitig die streitgegenständliche Wohnung für drei Nächte - nämlich vom 15. bis 18.12.2008 - angemietet. Hieraus und aus der von der Kl. vorgelegten Internetanzeige ergeben sich bereits die Anmietungskosten von insgesamt 342 € (3 x 99 €/Nacht + 15 € Vermittlungsgebühr + 30 € Endreinigung).

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils sind ferner die zugesprochenen Kosten für sechs Arbeitsstunden angemessen, die die Bekl. im Übrigen auch nicht mit konkreten Einwänden angreift.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Berufungsverfahren zu AG Mitte vom 13. Juli 2009, GE 2009, 1129

Ein Mieter, der seine Wohnung unerlaubt als Ferienwohnung untervermietet, kann nicht nur gekündigt, sondern auch zum Ersatz der Detekteikosten verurteilt werden, die der Vermieter aufwenden musste, um dem Mieter beweiskräftig auf die Schliche zu kommen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte den konkreten Verdacht, dass die Wohnung gewerbsmäßig an Touristen weitervermietet wurde und beauftragte eine Detektei zur Beweissicherung. Die Kosten machte er als Schadensersatz geltend (zum Sachverhalt siehe das Räumungsurteil des Amtsgerichts Mitte in GE 2009, 1129).

Der Hinweis

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Der Mieter hatte sich mit der Berufung nicht gegen die Räumung, sondern gegen die Verurteilung zur Erstattung der Detekteikosten gewandt. Mit Hinweis vom 20. November 2009 hielt das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts auch insoweit für zutreffend. Der Mieter nahm daraufhin die Berufung zurück.