Deportation der deutschen Volkszugehörigen aus Rumänien in die UdSSR, Beweislast, lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen
HHG § 1 Abs. 1 und 6
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch für das Häftlingshilferecht gilt eine materielle Beweislast: Ein Beteiligter muss die Folgen der Ungewissheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen, wenn sie das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag. Eine anspruchsbegründende Tatsache darf nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt.
2. Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen ist nach § 1 Abs. 6 HHG nicht als Gewahrsam anzusehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02).
Derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kl. nicht dar. Er macht einen Anspruch auf eine Unterstützung geltend (§ 18 Satz 1 HHG), auf die kein Rechtsanspruch besteht (§ 17 Satz 2 HHG). Gefördert werden die in § 1 Abs. 1 HHG genannten Personen. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden (Nr. 1) oder Angehörige (Nr. 2) oder Hinterbliebene (Nr. 3) der in Nr. 1 genannten Personen sind und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes genommen haben. Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt gemäß § 1 Abs. 6 HHG nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.
Das VG hat angenommen, dass eine Unterstützungsleistung für den Kl. gemäß § 1 Abs. 6 HHG ausgeschlossen sei, weil sein Vater vom 17. Januar 1945 bis zum 8. Oktober 1947 als sogenannter Reparationsdeportierter Zwangsarbeit habe leisten müssen und in einem bewachten Lager untergebracht gewesen sei. Für einen politischen Hintergrund seiner Verschleppung bestünden keine Anhaltspunkte. Dies gelte auch für den Transport in die sowjetische Besatzungszone im Oktober 1947.
Der Kl. macht hierzu geltend, dass der Abtransport seines Vaters in die sowjetische Besatzungszone im Jahr 1947 nicht mehr der Arbeitsleistung gedient haben könne, weil sein Vater arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dies zeige, dass es sich bei der Deportation um einen Racheakt gehandelt habe, so dass der politische Charakter des Gewahrsams zu bejahen sei.
Hierfür gibt es jedoch - wie bereits das VG hervorgehoben hat - keinen Anhaltspunkt. Auch für das Häftlingshilferecht gilt eine materielle Beweislast des Inhalts, dass ein Beteiligter die Folgen der Ungewissheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muss, wenn sie das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag. Eine anspruchsbegründende Tatsache darf nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 3. August 1988 - 9 B 257.88, speziell zum Vorliegen eines Gewahrsams aus politischen Gründen im Sinne des § 1 HHG).
Dieser Grundsatz greift vorliegend ein. Auch in der Zulassungsbegründung hat der Kl. einen Grund für die Verbringung seines Vaters in die sowjetische Besatzungszone im Oktober 1947 nicht anführen können. Dass es sich um einen Racheakt gehandelt habe, schließt er allein daraus, dass ein Arbeitseinsatz seines Vaters wegen dessen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen sei und ein Abtransport zum Zwecke der Genesung wohl ausgeschlossen werden könne. Diese Vermutung lässt sich nicht objektiv belegen. Die Motive für den Transport des Vaters des Kl. in die sowjetische Besatzungszone bleiben vielmehr offen. Für einen Gewahrsam aus politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gibt es - weiterhin - keinen konkreten Anhaltspunkt. Dies geht zu Lasten des Kl.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Kl. macht insoweit geltend, aus neueren Erkenntnissen im Hinblick auf die historischen Hintergründe ergebe sich, dass die Deportation der deutschen Bevölkerung aus Rumänien in die ehemalige Sowjetunion durch Hass und Vergeltung motiviert gewesen und aus Rache angeordnet worden sei. Diese Sichtweise übersieht, dass nach § 1 Abs. 6 HHG eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen - dies traf auf den Vater des Kl. jedenfalls für den Zeitraum vom 17. Januar 1945 bis zum 8. Oktober 1947 unstreitig zu - rechtlich nicht als Gewahrsam i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gilt. Der Vortrag des Kl. läuft darauf hinaus, dass das Regelschicksal der Deutschen hilfebegründend wäre. Das ist jedoch nicht der Zweck des Häftlingshilfegesetzes (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 3. August 1977 - 8 C 15.77). […]
4. Auch die noch geltend gemachte Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. […]
Die Behauptung im Zulassungsantrag, das beschließende Gericht habe im Beschluss vom 6. Juni 2007 (14 A 1357/06) „bestätigt, dass die Maßnahme der Deportation der deutschen Volkszugehörigen in die UdSSR eine politische Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 HHG war“, ist dem genannten Beschluss in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen.