Denkmalschutz
DenkmalschutzG Berlin §§ 2 und 4
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Schlagwörter zur Erschließung
Denkmalschutz; Eintragungsgründe; Erhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Genehmigungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995, mit dem für Berlin das nach bisherigem Recht geltende Verfahren der konstitutiven Unterschutzstellung durch das System der Begründung des Denkmalschutzes unmittelbar kraft Gesetzes abgelöst wurde, ist nicht verfassungswidrig, sofern das Gesetz verfassungskonform so ausgelegt und angewendet wird, daß die Normbetroffenen keinen erhöhten Belastungen oder Risiken ausgesetzt sind, die auf die Unbestimmtheit der denkmalschutzbegründenden Tatbestände zurückzuführen sind.
So dürfen grundsätzlich an die objektive Verletzung der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Genehmigungspflichten aus der Zeit vor der Eintragung eines Denkmals in die Liste und deren Veröffentlichung oder individuellen Bekanntgabe keine Folgen zu Lasten der Betroffenen geknüpft werden. Der Verfügungsberechtigte kann ferner bereits vor der Anhängigkeit eines das Denkmal betreffenden Rechtsstreits von der Denkmalbehörde die Darlegung der für die Eintragung maßgebenden Gründe beanspruchen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., Eigentümer des Grundstücks Tauentzienstraße 13/Rankestraße 36 in Berlin Charlottenburg, wenden sich gegen die rechtliche Einordnung des auf diesem Grundstück stehenden Gebäudes des ehemaligen Deutschen Familienkaufhauses (DEFAKA) als Baudenkmal durch den Bekl. Durch Urteil vom 3. November 1992 hat das VG die Klage als unbegründet abgewiesen. Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens ist das Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) - DSchG Bln 1995 - in Kraft getreten. Die Kl. bestreiten die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes, das nach seinen §§ 2 und 4 nunmehr einen kraft Gesetzes bestehenden Denkmalschutz bei lediglich nachrichtlicher - beim DEFAKA Gebäude inzwischen erfolgter (ABl. 1995, S. 3153, 3177) - Eintragung der Denkmale in eine Denkmalliste vorsieht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
I. Der in erster Linie gestellte Antrag, die Unterschutzstellungsbescheide vom 9. Februar 1990 aufzuheben, ist unzulässig. Denn diese Bescheide sind infolge des Inkrafttretens des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995, dessen Regelungen auch für den denkmalrechtlichen Status des hier in Frage stehenden DEFAKA-Gebäudes gelten, erledigt. (wird ausgeführt) Entgegen der Auffassung der Kl. haften der neu gefaßten gesetzlichen Regelung des Denkmalschutzes in Berlin keine Verfassungsverstöße an, die etwa die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes zur Folge hätten ...
1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des im Denkmalschutzgesetz Berlin 1995, ebenso wie in der Mehrzahl der Bundesländer, verwirklichten Systems der normativen - ipso iure - Unterschutzstellung von Denkmalen werden in neuerer Zeit von verschiedenen Autoren Bedenken vorgebracht (vgl. etwa Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, Köln 1987, S. 26, Steinberg, NVwZ 1992, S. 14 ff., Niebaum/Eschenbach, DÖV 1994, S. 12 und LKV 1995, S. 143 sowie Finkelnburg, GE 1995, S. 1445; dagegen z. B. Melchinger: Eigentumsdogmatik des Grundgesetzes und das Recht des Denkmalschutzes, Berlin 1994, S. 143 ff. und Franzmeyer-Werbe, DÖV 1996, S. 950 ff.). Hierbei wird zwar nicht in Zweifel gezogen, daß die regelmäßig mit dem rechtlichen Status als Kulturdenkmal einhergehenden Restriktionen grundsätzlich als durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich legitimiert sein können (h. M., vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 3. April 1984, DVBl. 1984, S. 638, 639 und Beschluß vom 10. Juli 1987, DÖV 1988, S. 625 f. = NJW 1988, S. 505 f., vgl. im übrigen Körner, Denkmalschutz und Eigentumsschutz, Berlin 1992, insbesondere §§ 7 und 8 sowie Melchinger, aaO., § 7 jeweils mit Nachweisen). Die Bedenken werden vielmehr aus den mit dem Normativsystem verbundenen Bestimmtheitsdefiziten hergeleitet.
In der Tat werfen die in den Denkmalschutzgesetzen verwendeten tatbestandlichen Umschreibungen der verschiedenen Kategorien von Kulturdenkmalen in hohem Maße Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten auf, die eine Überprüfung der gesetzlichen Regelung mit allen ihren Auswirkungen am Maßstab des im Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebotes hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen erfordert. Das Bestimmtheitsprinzip gebietet es, grundrechtsrelevante Vorschriften nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen und ihrem Regelungsgehalt so klar zu formulieren, daß die Rechtslage für den Normbetroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten ohne unzumutbares Risiko danach einrichten kann. Das schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder von Generalklauseln nicht aus, sofern sich mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung des Normengefüges oder gegebenenfalls auch aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung und Auslegung finden läßt (vgl. BVerfGE 45, 363, 371). In jedem Falle ist der Gesetzgeber jedoch gehalten, Vorschriften so präzise zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Materie mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 205, 212, BVerfGE 81, 70, 88 und BVerfGE 84, 133, 149).
Aus der Sicht der Eigentümer, Verfügungsberechtigten und sonstigen Normbetroffenen können die in § 2 DSchG Bln 1995 zur normativen Bestimmung der Denkmaleigenschaft unter Verwendung wertausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe geregelten Tatbestände für sich genommen diesen Bestimmtheitsanforderungen schwerlich genügen. § 2 DSchG Bln unterscheidet - in zum Teil (Abs. 3) nur mit Mühe verständlichen Umschreibungen - Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale und Bodendenkmale, deren Denkmalqualität darauf beruht, daß ihre Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Der fachlich nicht spezifisch Vorgebildete wird aber, sofern der Denkmalwert im Einzelfall nicht ausnahmsweise offenkundig ist, in aller Regel nicht von sich aus in der Lage sein, den Regelungsgehalt der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hinreichend präzise zu erfassen und danach eine zutreffende denkmalrechtliche Beurteilung eines konkreten Objektes vorzunehmen. Zwar kann inzwischen auf eine umfangreiche und differenzierte Rechtsprechung zur Auslegung der denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien und des öffentlichen Erhaltungsinteresses nach den insoweit weitgehend ähnlichen Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer zurückgegriffen werden, auch kann dem Normbetroffenen grundsätzlich die Einholung fachkundigen Rates zugemutet werden. Ungeachtet dessen wird er gleichwohl auf erhebliche und häufig unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, Gewißheit über den Denkmalwert einer bestimmten Anlage zu erlangen. Am ehesten mag dies noch hinsichtlich der künstlerischen Bedeutung mit einer fachlichen Auskunft über die in den maßgebenden Kreisen der Kunstsachverständigen anerkannte Beurteilung gelingen, zumal die Erfüllung dieser Bedeutungskategorie regelmäßig auch das öffentliche Erhaltungsinteresse indiziert (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1989, OVGE 8, 203, 205 f. = NJW 1990, S. 2019 f.); aber selbst das muß nicht notwendig zur vollständigen Klärung führen, wenn berücksichtigt wird, daß das Berliner Denkmalschutzgesetz auf der Grundlage eines weiten Denkmalbegriffs (vgl. hierzu Kummer, Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht, München 1980, S. 24 ff.) mit der Kategorie der künstlerischen Bedeutung nicht nur außerordentliche oder erlesene Kunstwerke erfassen will (vgl. auch das Urteil des Senats vom 18. November 1994, LKV 1995, S. 371 = BRS 56 Nr. 215).
Wenig erfolgversprechend wird aber - wiederum von Fällen evidenter Denkmalqualität abgesehen - im allgemeinen der Versuch einzelner Betroffener ausgehen, die städtebauliche Bedeutung eines Gebäudes oder einer Gesamtanlage zu ermitteln (hierzu vgl. zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1995, LKV 1995, S. 373), wozu auch ein ihm zumeist selbst bei fachlicher Beratung nicht zu erlangender Überblick über die städtebauliche Situation des betreffenden Bereichs und die dafür bestehenden Planungskonzepte erforderlich sein können. Diese Schwierigkeiten bestehen in noch größerem Maße bei der Feststellung einer geschichtlichen oder wissenschaftlichen Bedeutung im Hinblick auf die Mannigfaltigkeit der insoweit für die Begründung der Denkmalfähigkeit in Betracht kommenden historischen und wissenschaftlichen Anknüpfungspunkte (vgl. dazu Hönes, aaO., S. 106 114), welche an den äußeren Merkmalen der betreffenden Anlage häufig nicht ablesbar sind, und die vor allem die dem Einzelnen nicht zugängliche Kenntnis des geschichtlichen oder wissenschaftlichen Bezuges der betreffenden Anlage voraussetzen. Hinzu kommen bei allen vier Bedeutungskategorien erhebliche Abgrenzungsprobleme bezüglich des räumlich-körperlichen Umfangs des gesetzlich begründeten Denkmalschutzes, ob etwa alle Teile eines im Laufe der Zeit veränderten Gebäudes schutzwürdig sind, z. B. ob das Zubehör und die Ausstattung eines Baudenkmals oder eines Gartendenkmals gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 4 DSchG Bln 1995 mit diesem eine "Einheit von Denkmalwert" bilden oder wo die Grenzen eines Denkmalbereichs verlaufen, dessen Schutzwirkung nach § 2 Abs. 3 DSchG Bln 1995 auch die für sich betrachtet nicht denkmalwürdigen Teile erfassen soll.
Weitgehend jenseits der Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Normbetroffenen liegt namentlich die Feststellung des Erhaltungsinteresses der Allgemeinheit, dem als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Funktion eines Korrektivs zur Ermittlung der denkmalwürdigen innerhalb der Vielzahl der denkmalfähigen Objekte zukommt (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 23. Juni 1989, OVGE 18, 203, 215, vom 7. April 1993, BRS 52 Nr. 120 und vom 25. April 1995, LKV 1995, S. 373). Dieses Kriterium umfaßt neben den einschlägigen fachspezifischen auch soziale und vor allem politische Wertungen, die entsprechend den jeweiligen herrschenden Tendenzen die Erhaltung oder im Gegenteil sogar die Beseitigung der Anlage fordern können. Deshalb kann insoweit häufig auf eine das öffentliche Interesse konkretisierende Entscheidung der maßgebenden staatlichen Stellen - in welcher Form auch immer - nicht verzichtet werden. Der einzelne Normbetroffene ist zu einer solchen Konkretisierung dagegen nicht berufen.
Angesichts der Komplexität der bei der Regelung des Denkmalschutzes zu erfassenden Sachverhalte und Interessen, wobei auch der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Forschung sowie die einem ständigen Wandel un-terworfenen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen sind, ist allerdings die Verwendung dieser wertausfüllungsbedürftigen Begriffe unverzichtbar. Die Eigenart des auf einem weiten Denkmalbegriff aufbauenden Denkmalschutzes läßt weder eine bestimmtere Definition der Denkmalkategorien noch des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu. Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (so BVerfGE 78, 205, 213; vgl. auch Steinberg, aaO., S. 16 und Körner, aaO., S. 145).
2. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit setzt indessen voraus, daß die mit den erörterten Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände für den einzelnen Normbetroffenen verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Rechtsstellung in der Gesamtregelung ausgeglichen werden, wobei eine besondere Bedeutung der kompensatorischen Funktion des darin vorgesehenen Verfahrens zukommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987, DÖV 1988, S. 425, 426, Steinberg, aaO. und Schinck, VerwA Bd. 86 [1995] S. 399, 419-423). Diesem Erfordernis entspricht in optimaler Weise eine konstitutive Unterschutzstellung durch einen nach vorheriger Anhörung gegenüber dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten erlassenen, vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986, BGHZ 99, 24, 30 für das rheinland-pfälzische Denkmalschutzrecht). Dem Landesgesetzgeber kann jedoch nicht verwehrt werden, sich im Interesse eines effizienten Denkmalschutzes für ein System des bereits kraft Gesetzes begründeten Schutzes zu entscheiden, sofern er im Rahmen der gesetzlichen Regelung zugleich dafür Sorge trägt, daß die den Normbetroffenen aus der Unbestimmtheit der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände erwachsenden Belastungen und Risiken möglichst gering gehalten werden und jedenfalls das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten. Diesen Anforderungen genügt das hier zu beurteilende Denkmalschutzgesetz Berlin 1995.
2.1 Allein aus dem lediglich nachrichtlichen Charakter der Listeneintragung gemäß § 4 DSchG Bln 1995 läßt sich eine in diesem Sinne verfassungswidrige Beeinträchtigung des Eigentums durch das ipso-iure System nicht ableiten; insbesondere kann eine damit verbundene unverhältnismäßige Belastung nicht schon darin gesehen werden, daß der Betroffene, weil die nur deklaratorische Listeneintragung oder deren Fehlen keine sichere Gewähr für die Beurteilung der Denkmalqualität eines Objekts biete, der Gefahr ausgesetzt werde, bei dem Umgang mit einem Denkmal objektiv rechtswidrig zu handeln und jederzeit insoweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zu gewärtigen habe (so jedoch für den im nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz geregelten unmittelbaren gesetzlichen Biotopschutz und die darin vorgesehene kartenmäßige Erfassung das OVG Nordrhein-Westfalen im Vorlagebeschluß gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG vom 15. August 1994, NWVBl. 1995, S. 333, 335 und in dem in Ergänzung dieses Beschlusses ergangenen Beschluß vom 6. Dezember 1995, S. 5 f., für das Denkmalschutzrecht, vgl. ferner Niebaum/Eschenbach, aaO., S. 19). Eine solche Auffassung übersähe jedoch zum einen, daß mit der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens noch nichts über daraus sich ergebende unzumutbare Belastungen ausgesagt ist; hierfür kommt es vielmehr allein darauf an, welche konkret belastenden Folgen der Gesetzgeber an eine solche objektive Rechtswidrigkeit knüpft (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 3. April 1984, DVBl. 1984, S. 638, 639). Kurzfristig und für den Eigentümer überraschend erlassene Anordnungen bezüglich der Denkmale sind jedoch mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen anfechtbar und rechtlich überprüfbar und wären überdies auch bei einem System der konstitutiven Unterschutzstellung in Form der vorläufigen und gegebenenfalls für sofort vollziehbar erklärten Unterschutzstellung möglich (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 DSchG Bln 1977). Zum anderen verkennt diese Auffassung grundsätzlich die Funktion der nachrichtlichen Denkmalliste und die Anforderungen an die Listeneintragung.
2.2. Zwar stellt die Eintragung in die Denkmalliste dadurch, daß sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln 1995 ausdrücklich lediglich "nachrichtlich" geschieht, nur eine gemäß § 4 Abs. 3 DSchG 1995 ortsüblich bekanntzugebende amtliche Dokumentation und Verlautbarung des bereits kraft Gesetzes für die betreffende Anlage begründeten Denkmalschutzes dar und hat daher allein deklaratorische Bedeutung (so die Begründung des Entwurfs zum Denkmalschutzgesetz Berlin, Abgh.-Drs. 12/4977, Begründung S. 6). Das heißt jedoch nicht, daß die Listeneintragung keine rechtliche Bedeutung für das Verhältnis zwischen den Behörden und den Normbetroffenen sowie im sonstigen Rechtsverkehr hat. Das Gesetz schreibt in seinem § 4 Abs. 1 Satz 1 die Eintragung von "Denkmalen" in die Liste vor. Das bedeutet, daß die zuständige Behörde ausschließlich solche baulichen Anlagen eintragen darf, dies aber auch bei sachgerechter Ausübung ihrer Aufgaben zu tun verpflichtet ist, die nach ihren Erkenntnissen und den anzustellenden fachlichen Ermittlungen die in § 2 DschG Bln 1995 umschriebenen Anforderungen an die Denkmaleigenschaft und Schutzwürdigkeit in vollem Umfang erfüllen. Mit dem Entschluß, ein Objekt als Denkmal in die Liste einzutragen, wendet die zuständige Behörde damit das Gesetz auf einen konkreten Sachverhalt an und nimmt überdies zugleich - wie bereits erörtert - die in vielen Fällen notwendige Konkretisierung hinsichtlich des öffentlichen Erhaltungsinteresses vor, ohne daß der Dokumentation dieser Entscheidung in der Denkmalliste als solcher ein eigenständiger verwaltungsaktmäßiger Regelungscharakter zukäme. Nur unter der Voraussetzung einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen und vollständigen Listenführung kann die Eintragung in Verbindung mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Denkmalliste gemäß § 4 Abs. 3 DSchG Bln 1995 sowie der nach Absatz 2 Satz 4 dieser Bestimmung zusätzlich vorgeschriebenen umgehenden Unterrichtung der Verfügungsberechtigten als in erster Linie Betroffenen die ihr vom Gesetzgeber zugedachte "Orientierungs- und Informationsfunktion" erfüllen (vgl. die Entwurfsbegründung, aaO., Einzelbegründung zu § 4 des Gesetzes S. 7). Allein auf dieser Grundlage erweist sich auch die in § 12 Abs. 3 Satz 5 DSchG Bln 1995 statuierte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden als sachgerecht, die Denkmalschutzbehörde (nur) dann an Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale betroffen sind. Es würde zu Lasten des Bauherrn zu unangemessenen Verzögerungen des Baugenehmigungsverfahrens führen und wäre auch ansonsten nicht sinnvoll, wenn erst im Zuge dieser Verfahrensbeteiligung die Denkmalqualität abschließend geprüft und festgestellt werden würde. Dagegen bieten weder das Gesetz selbst noch die Entwurfsbegründung Anhaltspunkte dafür, daß die Listeneintragung bereits auf der Grundlage einer lediglich vorläufigen und summarischen Prüfung, schon in Fällen einer bloßen Denkmalvermutung, zulässig wäre.
Der der Information der unmittelbar Betroffenen sowie des allgemeinen Rechtsverkehrs dienende Zweck der Denkmalliste erfordert überdies, daß die Eintragung, sofern nicht die gesamte Anlage Denkmalwert hat, hinsichtlich der vom Denkmalschutz erfaßten Teile einer Anlage räumlich-gegenständlich möglichst präzise umschrieben wird. Wenn die zuständige Behörde die insoweit gebotenen Feststellungen bis zur Entscheidung über die Eintragung in dem ihr obliegenden Umfang getroffen hat, muß ihr - anders als dies zum Teil in der vorliegenden Liste und auch gerade bei dem hier zu beurteilenden Gebäude geschehen ist - eine derartige exakte Abgrenzung im Normalfall gelingen, sofern dies in der angemessenen knappen Form möglich ist; für eine eventuell erforderliche differenzierte Umschreibung stünde überdies das an den Verfügungsberechtigten ergehende Unterrichtungsschreiben zur Verfügung.
3. Soweit unter Beachtung dieser Anforderungen Anlagen in der Denkmalliste verzeichnet sind, können jedenfalls hinsichtlich der vom Eintragungszeitpunkt an bestehenden Pflichten des Betroffenen verfassungsrechtlich untragbare Belastungen der erörterten Art grundsätzlich nicht eintreten. Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß die Listeneintragung nicht die sichere Gewähr dafür bietet, daß die Anlage auch objektiv-rechtlich Denkmalwert hat, sondern lediglich die darüber bestehende Auffassung der Denkmalschutzbehörde dokumentiert (vgl. z. B. Niebaum/Eschenbach, DÖV 1994, S. 12, 19 und LKV 1995, S. 143, 145). Hierin unterscheidet sie sich jedoch nicht grundsätzlich von einer Unterschutzstellung durch einen konstitutiv wirkenden Bescheid. Liegt eine fehlerhafte Eintragung vor, so stehen dem Betroffenen dagegen - wie im Rahmen des Hilfsantrags auszuführen ist - ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, die in vergleichbarem Umfang wie nach der bisherigen Regelung im konstitutiven Unterschutzstellungssystem eine volle materiell-rechtliche und den Bekl. bindende Überprüfung der Denkmalwürdigkeit zulassen.
3.1 Rechtlich problematisch bleiben dagegen vor allem die Fälle, in denen die Eintragung einer kraft Gesetzes dem Denkmalschutz unterliegenden Anlage nicht oder noch nicht erfolgt ist, das Gesetz aber unmittelbar an die normativ begründete Denkmaleigenschaft anknüpfende Verpflichtungen oder Einschränkungen des Verfügungsberechtigten oder anderer Normbetroffener vorsieht. Soweit die Denkmalschutzbehörde in sachgerechter Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben ihre Praxis an den dargelegten Anforderungen orientiert und insbesondere die Prüfung der Denkmalwürdigkeit der in Betracht kommenden Objekte und Anlagen zielgerichtet betreibt und bei positiver Einstufung als Denkmal die Eintragung unverzüglich veranlaßt, kann es ohnehin zu einer Diskrepanz zwischen unmittelbar nach materiellem Recht geschützten und eingetragenen Denkmalen nur in relativ geringem Umfang und jeweils auch nur für verhältnismäßig kurze Zeit kommen, etwa in Fällen eines überraschend entdeckten Denkmals oder eines solchen, das erst allmählich im Laufe der Zeit infolge eines Wandels der Wertvorstellungen der maßgebenden Kreise in Wissenschaft, Gesellschaft und Politik in die Denkmalqualität gleichsam hineingewachsen ist.
Auch unter Berücksichtigung derartiger Fallkonstellationen ist jedoch der Schluß auf die Verfassungswidrigkeit des neuen Denkmalschutzgesetzes insgesamt nicht gerechtfertigt. Denn die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen lassen nach ihrem Wortlaut und Regelungszusammenhang jeweils eine verfassungskonforme Auslegung und Handhabung zu, die es vermeidet, daß der Betroffene solchen unzumutbaren Verpflichtungen, Belastungen, Risiken oder irreparablen wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt ist, auf die er sich gerade wegen der den denkmalschutzrechtlichen Tatbeständen immanenten Unbestimmtheit und der dadurch bedingten mangelnden Erkennbarkeit der Denkmaleigenschaft nicht in seinen Dispositionen einrichten kann, weil sie ihm etwa überraschend und mit Rückwirkung für die Zeit vor der Eintragung ohne angemessene Abwehrmöglichkeit auferlegt werden und es dazu in solchem Ausmaß ohne die Unbestimmtheit des Gesetzes nicht kommen würde. Voraussetzung und Folge dieser verfassungskonformen Auslegung ist eine besondere Betonung und Aufwertung der Funktion der Eintragung in die Denkmalliste, ohne daß dieser deshalb jedoch eine eigenständige Regelungsqualität zuerkannt wird.
Von maßgebender Bedeutung sind für diese Beurteilung zuvörderst diejenigen Pflichten und rechtlichen Beschränkungen, die nach dem Gesetz bereits unmittelbar an die normativ begründete Denkmaleigenschaft einer Anlage anknüpfen, ohne daß es hierfür im Einzelfall einer gesonderten Anordnung in Form eines - anfechtbaren - Verwaltungsaktes bedarf. Dazu zählt in erster Linie die durch § 8 Abs. 1 DSchG Bln 1995 dem Verfügungsberechtigten auferlegte Verpflichtung, ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen sowie die Erhaltung des Denkmals gefährdende Mängel der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese nicht bußgeldbewehrte Bestimmung (vgl. § 19 Abs. 1 DSchG Bln 1995) ist unter Beachtung der genannten Kriterien so auszulegen, daß dem Verfügungsberechtigten wegen einer in die Zeit vor der Listeneintragung und deren Bekanntmachung fallenden objektiv-rechtlichen Verletzung jener Pflichten Sanktionen oder sonstige Belastungen "rückwirkend" grundsätzlich nicht auferlegt werden dürfen. Das kann allerdings - ebenso wie bei den im folgenden zu erörternden Vorschriften - nur gelten, wenn die Unkenntnis des Betroffenen von der Denkmaleigenschaft der Anlage allein auf der fehlenden Eintragung in die Denkmalliste beruht. Ist die Denkmalqualität dagegen ausnahmsweise evident oder hat der Betroffene etwa im Einzelfall selbst die für die denkmalrechtliche Beurteilung erforderliche Fachkenntnis oder hat ihn die Denkmalschutzbehörde vorab von der beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste informiert, so besteht kein Anlaß, ihn insoweit anders zu behandeln als im Falle der Eintragung in die öffentlich bekanntgemachte Denkmalliste.
Hinsichtlich der durch § 8 Abs. 1 DSchG Bln 1995 statuierten Verpflichtungen könnte die dem Verfügungsberechtigten nicht vorwerfbare Unkenntnis der Denkmaleigenschaft möglicherweise im Rahmen der Zumutbarkeit von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Berücksichtigung finden mit der Folge, daß sein Verhalten vor der Listeneintragung bereits materiell-rechtlich legal war. Jedenfalls würde die Behörde ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie in eine später erlassene Erhaltungsanordnung gemäß § 8 Abs. 2 DSchG Bln 1995, die an die in Absatz 1 statuierten Pflichten anknüpft, zu Lasten des Verfügungsberechtigten vor der Eintragung und deren Bekanntgabe unterlassene Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einbeziehen würde. Denn solange und soweit die Behörde die ihr obliegende Prüfungs- und Eintragungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 DSchG Bln 1995 mit der der Eintragung zukommenden Informationswirkung nicht erfüllt, ist sie ihrerseits gehindert, vom Betroffenen einen höheren Prüfungs- und Nachforschungsaufwand zu verlangen. So dürfte sie bei einer Instandsetzungs- oder Erhaltungsanordnung und den dabei anzustellenden Zumutbarkeitserwägungen ermessensfehlerfrei nur den konkreten Erhaltungszustand berücksichtigen, in dem sich das Denkmal im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung befunden hat, könnte also nicht etwa eine Nachholung der bis dahin versäumten Instandhaltungsmaßnahmen verlangen (so auch Franzmeyer-Werbe, DÖV 1996, S. 950, 953). Einschränkend ist hierbei jedoch zu beachten, daß sich die in § 8 Abs. 1 DSchG Bln 1995 statuierten Pflichten auf die Erhaltung und Instandsetzung der Anlage in ihrer spezifischen Denkmalqualität beziehen, während eine vorangegangene Vernachlässigung der nach allgemeinem Bauordnungsrecht (vgl. § 3 Abs. 1 BauO Bln) oder sonstigem Ordnungsrecht bestehenden Verpflichtung zur Instandhaltung von Gebäuden zugunsten des Verfügungsberechtigten nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. auch den in § 16 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln 1995 zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken).
Die Pflicht zur Mängelanzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 2 DSchG Bln 1995, die ohnehin nicht sanktionsbewehrt ist, kann der Verfügungsberechtigte ebenfalls erst nach der Bekanntgabe der Listeneintragung oder nach Erlangung der Kenntnis von der Denkmaleigenschaft auf andere Weise erfüllen.
Auch aus einer in die Zeit vor der veröffentlichten Listeneintragung fallenden Verletzung der in § 9 DSchG Bln 1995 aufgestellten Verpflichtung zur denkmalerhaltenden Nutzung könnten in Übereinstimmung mit dem zu § 8 DSchG Bln 1995 Gesagten grundsätzlich nachteilige Folgen zu Lasten des Verfügungsberechtigten nicht hergeleitet werden.
Für das in § 10 DSchG Bln 1995 geregelte Verbot der Beeinträchtigung von Denkmalen durch Veränderungen in deren unmittelbarer Umgebung gilt ebenfalls das zu § 8 Abs. 1 DSchG Bln 1995 Ausgeführte entsprechend. Ermessensfehlerhaft wäre daher z. B. eine auf § 70 Abs. 1 BauO Bln oder eine andere ordnungsbehördliche Eingriffsnorm gestützte Beseitigungs- oder Untersagungsanordnung in bezug auf eine gegen dieses Verbot objektiv-rechtlich verstoßende Maßnahme aus der Zeit vor der veröffentlichten Listeneintragung. Soweit nicht im Einzelfall dem Denkmalschutz wegen einer besonders herausragenden Bedeutung des Denkmals der Vorrang gegenüber einer wirtschaftlich geringwertigen Maßnahme gebührt, könnte deshalb eine Beseitigung oder Untersagung der störenden Maßnahme allenfalls gegen Entschädigung durchgesetzt werden (vgl. § 16 Abs. 2 DSchG Bln 1995).
Ausschließlich an die ipso iure begründete Denkmaleigenschaft und nicht an das Erfordernis der Listeneintragung knüpft auch § 11 DSchG Bln 1995 die denkmalrechtliche Genehmigungspflicht für Veränderungen, Beseitigungen, Instandsetzungen, Wiederherstellungen und Nutzungsänderungen. Eine gleichartige Genehmigungspflicht stellt § 11 Abs. 2 DSchG Bln 1995 für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals auf, wenn sich dies auf dessen Zustand oder Erscheinungsbild auswirkt. Auch die Einhaltung dieser Genehmigungspflicht kann grundsätzlich vor der Listeneintragung und deren Bekanntgabe nicht erwartet werden. Das ergibt schon ein Vergleich mit dem die Beteiligung der Denkmalschutzbehörde an Bauaufsichtsverfahren regelnden § 12 Abs. 3 Sätze 5 und 6 DSchG Bln 1995; danach beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde dann, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale betroffen sind. Erlegt das Gesetz den Behörden die Beteiligungspflicht nur auf, soweit das Landesdenkmalamt seiner Verpflichtung zur Eintragung in die Liste bis dahin nachgekommen ist, so kann auf der anderen Seite dem betroffenen Bürger für die Zeit vor der Listeneintragung eine Verletzung der Genehmigungspflichten nicht vorgehalten werden. So dürfte etwa wegen eines solchen Verstoßes ein Bußgeld gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 DSchG Bln 1995 grundsätzlich mangels Verschuldens nicht verhängt werden.
Die gleichen Erwägungen stünden auch dem Erlaß einer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln 1995 in Fällen der ungenehmigten Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung von Denkmalen vorgesehenen Wiederherstellungsanordnung entgegen. Hiernach kann zur Wiederherstellung derjenige verpflichtet werden, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat. Dem Begriff des Vertretenmüssens ist das Erfordernis eines Verschuldens immanent, wie der erkennende Senat schon in seinem zu der entsprechenden Regelung in § 12 DSchG Bln 1977 ergangenen Entscheidung ausgeführt hat (Urteil vom 20. Oktober 1989, OVGE 18, 216, 218 f.). An einer derartigen Vorwerfbarkeit des Verhaltens fehlt es jedoch, solange das Denkmal nicht in die Denkmalliste eingetragen ist, sofern der für die Maßnahme Verantwortliche nicht schon zuvor durch eine entsprechende Ankündigung der Denkmalschutzbehörde oder auf andere Weise hinreichend zuverlässige Kenntnis von der Denkmaleigenschaft erlangt hat.
Soweit § 13 Abs. 2 DSchG Bln 1995 die Möglichkeit der vorläufigen Einstellungsanordnung bei ohne Genehmigung begonnenen genehmigungspflichtigen Maßnahmen vorsieht, ist dies im Interesse eines wirksamen Denkmalschutzes dagegen auch bei fehlender Listeneintragung grundsätzlich gerechtfertigt.
Auch das ebenfalls allein die kraft Gesetzes begründete Denkmaleigenschaft voraussetzende, durch § 18 DSchG Bln 1995 eingeführte Vorkaufsrecht des Landes Berlin erscheint zur Durchsetzung eines effektiven Denkmalschutzes unter den in der Vorschrift genannten engen Voraussetzungen grundsätzlich sachgerecht. Für die erforderliche Berücksichtigung von in der Zeit vor der Listeneintragung ohne Kenntnis der Denkmaleigenschaft - etwa aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen - geplanten und ins Werk gesetzten Dispositionen oder eingegangenen Bindungen wäre im Rahmen der Ausübung des auch insoweit bestehenden Ermessens Raum. Der Bekl. hat im Verhandlungstermin eine in dieser Hinsicht restriktive Handhabung der Vorschrift in Aussicht gestellt.
Nach den hier maßgebenden Auslegungsgrundsätzen kann ferner die in § 14 Abs. 4 DSchG Bln 1995 vorgeschriebene Anzeige des Eigentumswechsels eines Denkmals vor der Bekanntmachung der Listeneintragung weder erwartet, noch dürfte in der Regel die Unterlassung der Anzeige mit einem Bußgeld gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 geahndet werden.
Die nach § 11 Abs. 4 DSchG Bln 1995 bestehende Pflicht zur Dokumentation aller Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen obliegen dem Eigentümer, dem sonstigen Nutzungsberechtigten oder dem Veranlasser nach zumutbarer Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde; sie setzt mithin den Erlaß eines entsprechenden - gerichtlich überprüfbaren - Verwaltungsakts voraus. Als nicht zumutbar könnte hierbei die Forderung von in die Zeit vor der Kenntnis des Verpflichteten von der Denkmaleigenschaft zurückreichenden Dokumentationen anzusehen sein, es sei denn, diese wäre aufgrund vorhandener Unterlagen mit nur geringem Aufwand herzustellen.
Grundsätzlich unproblematisch im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des Gesetzes sind die den Verfügungs- und Nutzungsberechtigten durch § 14 Abs. 1 bis 3 DSchG Bln auferlegten Pflichten, den Denkmalbehörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen sowie das Betreten von Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu ermöglichen. Diese Verpflichtungen, die bereits in gleicher Weise nach § 19 DSchG Bln 1977 geregelt waren, sind nicht an die abschließend festgestellte Qualität der betreffenden Anlage als Denkmal und damit auch nicht an die Eintragung in die Denkmalliste gebunden. Sie sollen vielmehr der Behörde auch schon im Zuge der Prüfung der Denkmalwürdigkeit die erforderlichen Ermittlungen möglich machen und dienen daher sinnvoll der effektiven Wahrnehmung der Aufgaben der Denkmalbehörden (vgl. auch Steinberg, aaO., S. 15).
3.2 Eine mit dem neuen Denkmalschutzgesetz und dem darin verwirklichten ipso-iure-System verbundene unzumutbare Belastung könnte aus der Sicht des Normbetroffenen überdies darin gesehen werden, daß ihm die Berechtigung der Qualifikation einer in die Liste als Denkmal eingetragenen Anlage nicht erkennbar ist, weil ihm selbst aus den erörterten Gründen die Subsumtion unter die denkmalbegründenden Tatbestände zumeist nicht möglich ist und er weder im Rahmen einer vorherigen Anhörung noch aus Anlaß der Eintragung in die Denkmalliste hierfür eine nachvollziehbare Begründung erlangt. Die Folge davon könnte sein, daß der Betroffene, wenn er die Berechtigung der Eintragung in die Liste nicht anerkennen will, in ein unkalkulierbares Prozeßrisiko gestürzt wird. Er wäre vor die Entscheidung gestellt, von sich aus möglicherweise kostspielige Erkundungen oder Gutachten über die Denkmalqualität einzuholen und liefe trotzdem Gefahr, daß der Denkmalwert der Anlage in einem Rechtsstreit aufgrund der von der den Denkmalbehörden geführten Nachweise bestätigt wird. Diesem in der Tat unzumutbaren Risiko muß der Bekl. durch eine verfassungskonforme, die berechtigten Schutzbelange der Normbetroffenen berücksichtigenden Praxis bei der Erteilung von Auskünften begegnen. Zur Formulierung einer überprüfbaren Begründung für die Einstufung einer Anlage als Denkmal muß die zuständige Denkmalbehörde ohne Schwierigkeiten in der Lage sein, nachdem sie die für die Listeneintragung erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen in vollem Umfang abgeschlossen hat; auf Anforderung müßte sie sie deshalb jederzeit kurzfristig in zusammengefaßter Form schriftlich vorlegen können. Zwar sieht das Gesetz eine derartige Auskunfts- und Begründungspflicht nicht ausdrücklich vor. Insbesondere bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 4 DSchG Bln 1995 lediglich, daß die Verfügungsberechtigten umgehend von der Eintragung sowie der Löschung zu unterrichten sind, ohne daß diese Mitteilungen zu begründen wären. Ein schon vor der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens bestehender Begründungsanspruch des Betroffenen gegen die Denkmalbehörden kann jedoch aus dem Zusammenhang der im Gesetz geregelten wechselseitigen Mitwirkungs- und Informationspflichten abgeleitet werden. Wenn § 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln 1995 den Verfügungs- und Nutzungsberechtigten verpflichtet, gegebenenfalls schon vor der Eintragung in die Denkmalliste im Rahmen der Prüfung der Denkmalwürdigkeit auf Verlangen der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen und überdies gemäß § 14 Abs. 2 DSchG Bln 1995 das Betreten der Grundstücke, Gebäude und Räume zu ermöglichen, so ist es auf der anderen Seite zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit geboten, dem Betroffenen seinerseits vor Erhebung einer Klage ein Recht auf Offenlegung der für die Listeneintragung gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Bewertungen zuzuerkennen. Dies muß um so mehr gelten, als die Behörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 DSchG Bln 1995 allgemein verpflichtet ist, die Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung zu beraten und zu unterstützen. Ob eine solche Auskunft auch in die Form eines - der Bestandskraft fähigen - feststellenden Verwaltungsaktes gekleidet werden könnte, mag dahinstehen (vgl. hierzu Niebaum/Eschenbach, DÖV 1994, aaO., S. 20 f. und die dortigen Hinweise zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur); denn auch eine den genannten Anforderungen entsprechende
stützen. Ob eine solche Auskunft auch in die Form eines - der Bestandskraft fähigen - feststellenden Verwaltungsaktes gekleidet werden könnte, mag dahinstehen (vgl. hierzu Niebaum/Eschenbach, DÖV 1994, aaO., S. 20 f. und die dortigen Hinweise zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur); denn auch eine den genannten Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung trägt den Schutzbelangen der Betroffenen in ausreichendem Maße Rechnung.
Angesichts der demnach auf besondere Anforderung zu erfüllenden Begründungspflicht ist eine zusätzliche Begründung bei der in § 4 Abs. 2 Satz 4 DSchG Bln 1995 vorgeschriebenen Unterrichtung der Verfügungsberechtigten von der Eintragung rechtlich nicht geboten, wenngleich ein darin aufgenommener Hinweis zumindest auf den der Eintragung zugrunde liegenden Denkmaltatbestand der Behörde möglicherweise viele spätere Anfragen ersparen würde. Der Bekl. erteilt derzeit bereits den Verfügungsberechtigten auf Anforderung formularmäßig kurz zusammengefaßte Auskünfte über die für die Beurteilung der betreffenden Anlage als Denkmal maßgebenden Gründe und hat dem Gericht Beispiele solcher Auskünfte vorgelegt. Insoweit ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß auch andere Normbetroffene, wie etwa bauwillige Eigentümer in der Umgebung eines Baudenkmals, einen entsprechenden Auskunftsanspruch haben und daß dem Anfragenden bei Bedarf auch detailliertere Begründungen zu einzelnen Punkten und die entsprechenden Nachweise zugänglich zu machen sind.
4. Soweit die Kl. ferner bezweifeln, daß die gemäß § 16 Abs. 2 DSchG Bln 1995 ausdrücklich nur im Falle einer wirtschaftlich unzumutbaren Erschwerung der bisher rechtmäßig "ausgeübten" wirtschaftlichen Nutzung eines Denkmals oder seiner unmittelbaren Umgebung durch die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung oder eine sonstige denkmalschutzrechtliche Maßnahme zu leistende Ausgleichszahlung angemessen sei, während nach § 13 Abs. 2 DSchG Bln 1977 ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung schon bei der Undurchführbarkeit baurechtlich sonst "zulässiger" Vorhaben infolge des Denkmalschutzes entstanden sei, braucht diese Rechtsfrage aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens nicht geklärt zu werden. Sollte die Nichteinbeziehung der infolge einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme erschwerten Verwirklichung bisher zulässiger Nutzungen verfassungsrechtlich deshalb zu beanstanden sein, weil es etwa insoweit an einem unter besonderen Voraussetzungen die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistenden finanziellen Ausgleich fehlt (vgl. dazu BVerwGE 58, 137, 147 ff., BVerwGE 94, 1 [5, 7]), würde dieser Mangel jedenfalls nicht die Gültigkeit des Gesetzes insgesamt in Frage stellen, sondern nur einzelne seiner Vorschriften, und dies auch nur in Teilen ihres Regelungs- und Anwendungsbereichs. Der kraft Gesetzes begründete Denkmalschutz als solcher sowie die regelmäßig aus der Situationsgebundenheit des Eigentums an einer denkmalwerten Anlage folgenden und deshalb als verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG grundsätzlich hinzunehmenden Belastungen und Beschränkungen einschließlich einer Minderung des Verkehrswertes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987, DÖV 1988, S. 625 und BVerwGE 94, 1, 4 f. sowie BGHZ 99, 25, 31-33) bleiben von einem solchen Regelungsmangel dagegen unberührt. Überdies spräche vieles dafür, daß sich ein insoweit etwa bestehendes Defizit der Ausgleichsregelung in verfassungskonformer Weise bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen überwinden ließe. Hierfür würde sich zum einen die Möglichkeit anbieten, der unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigenden Verhinderung oder Erschwerung einer bisher zulässigen Nutzung des Denkmals bereits bei der im Einzelfall herangezogenen Genehmigungs- oder Eingriffsvorschrift im Rahmen der erforderlichen Prüfung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der damit dem Verfügungsberechtigten auferlegten Belastung Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992, NJW 1993, S. 1255, 1256). Zum anderen wäre eine entsprechende Ergänzung der in § 16 Abs. 2 DSchG Bln 1995 getroffenen Ausgleichsregelung im Wege einer verfassungskonformen erweiternden Analogie zu erwägen. Eine solche erweiternde Auslegung wäre insbesondere deshalb naheliegend, weil neben den bereits verwirklichten Nutzungen andere legale Nutzungsmöglichkeiten von vornherein nur dann ausgleichsbedürftig sein könnten, wenn sie sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder aufdrängen (vgl. die Nachweise in BVerwGE 94, 1, 11 und BGHZ 90, 4, 25). Insoweit können sich ohnehin fließende Übergänge zwischen bereits verwirklichten Nutzungsformen einerseits und lediglich geplanten, unmittelbar vor der Realisierung stehenden oder erst unlängst und eventuell nur vorübergehend aufgegebenen Nutzungsmodalitäten andererseits ergeben. In § 16 Abs. 2 DSchG Bln 1995 ist auch
4, 1, 11 und BGHZ 90, 4, 25). Insoweit können sich ohnehin fließende Übergänge zwischen bereits verwirklichten Nutzungsformen einerseits und lediglich geplanten, unmittelbar vor der Realisierung stehenden oder erst unlängst und eventuell nur vorübergehend aufgegebenen Nutzungsmodalitäten andererseits ergeben. In § 16 Abs. 2 DSchG Bln 1995 ist auch eine nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche einfachgesetzliche Ausgleichsregelung vorhanden, an die mit einer solchen erweiternden Auslegung zur Herstellung verfassungskonformer Rechtsfolgen angeknüpft werden könnte. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift stünde insbesondere nicht im Widerspruch mit einem deutlich erkennbaren gegenteiligen Regelungswillen des Gesetzgebers. Allein aus dem Unterschied zu der in § 13 Abs. 1 DSchG Bln 1977 getroffenen Entschädigungsregelung könnte dies mit Rücksicht auf die grundsätzlich abweichende Struktur des neuen Denkmalschutzgesetzes nicht geschlossen werden. Auch soweit der Gesetzgeber die noch in dem ursprünglichen Entwurf (aaO.) in § 16 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene allgemein gehaltene Auffangklausel ("Das Gleiche gilt, wenn die Versagung einer nach § 11 Abs. 1 und 2 erforderlichen Genehmigung oder sonstige behördliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignend wirken") in der endgültigen Fassung fallengelassen hat, hat er sich damit nicht speziell gegen eine in dem erörterten beschränkten Umfang erweiternde Auslegung der verbleibenden Entschädigungsregelung ausgesprochen; er hat vielmehr lediglich auf eine sogenannte salvatorische Entschädigungsklausel verzichtet. Auf die damit zusammenhängenden Fragen muß jedoch - wie ausgeführt - im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung über den Feststellungsantrag, daß das Gebäude kein Baudenkmal ist, nicht weiter eingegangen werden.
5. Zwar bringt die Neufassung des Gesetzes infolge des darin vollzogenen Überganges auf das System normativ begründeten Denkmalschutzes, ungeachtet der dargestellten Verpflichtung der zuständigen Behörden zur weitergehenden Berücksichtigung der Schutzinteressen der Eigentümer und sonstigen Normbetroffenen bei der Auslegung und Anwendung der erörterten Vorschriften, noch immer gewisse Belastungen der Betroffenen mit sich. So kann sich vor allem eine Situation ergeben, in der der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überraschend mit der rechtlichen Qualifikation einer bisher nicht in der Liste eingetragenen Anlage konfrontiert wird und dadurch seine Pläne und Dispositionen in bezug auf diese Anlage vereitelt werden. Zu vergleichbaren Auswirkungen in Fällen neu entdeckter oder erkannter Denkmale konnte es jedoch auch im System der konstitutiven Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin 1977 kommen, das in seinem § 7 die Möglichkeit einer vorläufigen - gegebenenfalls für sofort vollziehbar zu erklärenden - Unterschutzstellung bereitstellte. Derartige Auswirkungen sind hier wie dort die Folge der der betreffenden Anlage immanenten, das Eigentum gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG inhaltlich beschränkenden Denkmalwürdigkeit. Dem stehen die diese Inhalts- und Schrankenbestimmungen verfassungsrechtlich legitimierenden Vorzüge der neuen Regelung hinsichtlich der Gewährleistung des im öffentlichen Interesse liegenden Denkmalschutzes gegenüber. Das Denkmalschutzgesetz Berlin 1995 hat das bisher geltende, verhältnismäßig schwerfällige und zeitaufwendige konstitutive Unterschutzstellungsverfahren durch anfechtbaren Verwaltungsakt nach vorheriger Anhörung und das ebenfalls relativ umständliche vorläufige Unterschutzstellungsverfahren durch die Einführung des Listenprinzips abgelöst, das eine erhebliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes und Beschleunigung des Verfahrens bewirkt und wesentlich zur Steigerung der Effektivität des Denkmalschutzes beizutragen geeignet ist (vgl. die Entwurfsbegründung, aaO., Begründung S. 6 und Einzelbegründung zu § 4, S. 7).
Nach alledem bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des dem Denkmalschutzgesetz Berlin 1995 zugrunde liegenden Normativprinzips und damit auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes insgesamt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit dem neuen Denkmalschutzgesetz werden Denkmale automatisch erfaßt und nicht wie früher im Wege der Eintragung in ein Baudenkmalbuch. Damit wirken auch die Beschränkungen für den Eigentümer automatisch, obwohl die gesetzliche Regelung alles andere als klar und übersichtlich ist. Es werden deshalb immer wieder verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (vgl. Finkelnburg, GE 1995, 1445).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 3. Januar 1997 hatte das OVG Berlin über die Klage der Eigentümer des DEFAKA-Hauses zu entscheiden, die sich gegen die rechtliche Einordnung des Gebäudes als Baudenkmal wandten. Das Gericht hielt das Denkmalschutzgesetz zwar auch für unbestimmt mit "zum Teil nur mit Mühe verständlichen Umschreibungen". Das sei aber von der Sache her nicht anders gesetzlich regelbar; es sei eine verfassungskonforme Auslegung möglich, die das Risiko für den Betroffenen verringert. Insbesondere müßte die Denkmalbehörde auf Verlangen Auskunft erteilen. Auch müsse die gesetzliche Regelung zur Ausgleichszahlung an den Eigentümer im Wege der verfassungskonformen erweiternden Analogie über den Gesetzeswortlaut hinaus zugunsten des Eigentümers ausgelegt werden.