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Denkmalschutz

OVG BerlinOVG 2 B 20.9429.04.1999GE 1999, 1507

DSchG Bln § 2; BauO Bln § 2 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Denkmalschutz; Baudenkmal; Denkmalensemble; Gebäude; orts- baugeschichtliche und künstlerische Bedeutung; städtebauliche Bedeutung; vorstädtisches repräsentatives Wohnhaus

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Erschöpft sich der historische Zeugniswert eines nachträglich einem Vorderhaus angefügten Seitenflügels darin, daß mit ihm lediglich einer Nutzungsänderung des Baugrundstücks und inzwischen gestiegenen Anforderungen an den Wohnkomfort Rechnung getragen wurde, so nimmt er grundsätzlich an dem dem Vorderhaus zukommenden Denkmalschutz nicht teil (hier: Anbau eines gründerzeitlichen Seitenflügels an ein 1864 errichtetes vorstädtisches Wohnhaus in der Luisenstadt, Berlin-Kreuzberg).

2. Eine bauliche Anlage muß nicht notwendigerweise, damit ihr insgesamt als Baudenkmal der im Berliner Denkmalschutzgesetz geregelte Schutz zuteil wird, in jedem ihrer Teile den Anforderungen des § 2 Abs. 2 DSchG Bln genügen. Die Prüfung, ob Teile der gesamten baulichen Anlage, die mit dieser baulich oder funktional verbunden sind, für sich genommen denkmalschutzwürdig sind, ob sie für die Integrität des Denkmals entbehrlich sind sowie ob und unter welchen technischen Voraussetzungen sie verändert oder entfernt werden können, muß grundsätzlich der behördlichen Entscheidung im Genehmigungsverfahren nach § 11 ff. DSchG Bln vorbehalten bleiben. Kann ein Anbau nach Beendigung seiner ursprünglichen funktionalen Verknüpfung mit dem Hauptgebäude ohne spürbare Eingriffe in schützenswerte bauliche Strukuren des denkmalgeschützten Hauptgebäudes beseitigt werden, so kommt eine Beschränkung des Denkmalschutzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. DSchG Bln auf dieses in Betracht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die rechtliche Einordnung des auf ihrem Grundstück in Berlin Kreuzberg stehenden, im Jahre 1864 an der Straße errichteten zweigeschossigen Wohnhauses sowie des 1884 an der linken Grundstücksgrenze errichteten Seitenflügels als Baudenkmale im Sinne des Berliner Denkmalschutzgesetzes.

Durch den Bescheid vom 12. November 1991 ordnete die zuständige Denkmalschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22. Dezember 1977 die Eintragung des Vorderhauses mit dem Seitenflügel als bauliche Anlage in das Baudenkmalbuch an, weil seine Erhaltung wegen seiner geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung sowie seiner Bedeutung für das Stadtbild im Interesse der Allgemeinheit liege.

Mit der dagegen erhobenen Anfechtungsklage hat die Kl. diese denkmalrechtliche Qualifizierung bestritten. Das Verwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Ortsbesichtigung der rechtlichen Beurteilung des Landeskonservators angeschlossen und durch das Urteil vom 23. August 1994 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl.

Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens ist am 7. Mai 1995 das Gesetz zum Schutze von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutz Berlin - DSchG Bln - ) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in Kraft getreten, das gemäß §§ 2 und 4 einen kraft Gesetzes bestehenden Denkmalschutz bei lediglich nachrichtlicher Eintragung in die Denkmalliste vorsieht; diese Eintragung ist hinsichtlich des Vorderhauses und des Seitenflügels inzwischen erfolgt (Amtsblatt für Berlin 1997, S. 1469, 1546).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die zulässige Feststellungsklage ist nur insoweit begründet, als sich die Kl. mit ihr gegen die rechtliche Qualifizierung des Seitenflügels als denkmalgeschützte bauliche Anlage wendet.

Allein der Umstand, daß der Seitenflügel an das Vorderhaus angebaut ist, hat noch nicht zur Folge, daß ihn der für das Vorderhaus bestehende gesetzliche Denkmalschutz zwangsläufig erfaßt. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 18. November 1994 (BRS 56 Nr. 215 = LKV 1995, S. 371) bei der Auslegung des Begriffs der denkmalwerten baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG Bln die bauordnungsrechtliche Definition des Gebäudes nach § 2 Abs. 2 BauO Bln heranzuziehen; kennzeichnend für den Gebäudebegriff ist danach unter anderem die selbständige Benutzbarkeit. Eine solche selbständige Benutzbarkeit des Seitenflügels war zwar bei seiner Errichtung im Jahre 1884 nicht gegeben, da in ihm die den großen Wohnungen im Vorderhaus dienenden und von diesen aus unmittelbar zugänglichen Bäder und Küchen untergebracht waren. Nach dem Inhalt der vorliegenden Grundstücksakten und den bei der Augenscheinseinnahme gewonnenen Erkenntnissen spricht jedoch alles dafür, daß nach späteren durchgreifenden Umbauarbeiten in dem Vorderhaus und in dem Seitenflügel inzwischen der vom Hof aus gesondert zugängliche, mit kleinen Wohnungen ausgestattete Seitenflügel als Wohngebäude selbständig benutzbar ist. Denkmalschutz könnte dem Seitenflügel deshalb nur unter der Voraussetzung zukommen, daß entweder in ihm selbst eine der denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien sowie das öffentliche Erhaltungsinteresse erfüllt sind oder daß er im Zusammenhang mit dem Vorderhaus Bestandteil einer gemäß § 2 Abs. 3 DSchG Bln schutzwürdigen Gesamtanlage wäre. Beides ist indessen nicht der Fall. Eine künstlerische Bedeutung des Seitenflügels scheidet von vornherein aus. Er ist zwar mit seiner schlichten Fassade und dem halbrund hervortretenden, historischen Vorbildern entlehnten Treppenturm recht ansprechend gestaltet. Eine überzeugende Begründung dafür, daß hier eine über das Maß des Alltäglichen hinausgehende ästhetische Qualität erreicht sei, haben jedoch weder der Bekl. noch das Verwaltungsgericht gegeben; Anhaltspunkte dafür sind auch ansonsten nicht erkennbar.

Ebensowenig Anlaß gibt es für die Annahme, daß der Seitenflügel für sich betrachtet wegen seiner orts- oder baugeschichtlichen Bedeutung denkmalwert sei. Es handelt sich vielmehr um eines der vielen in Kreuzberg erhaltenen Gebäude, die seit den 70er und 80er Jahren des 19. Jahrhunderts in Stilformen des Historismus errichtet wurden.

Aber auch als Bestandteil eines zusammen mit dem Vorderhaus gebildeten Denkmalbereichs in der Form eines Ensembles gemäß § 2 Abs. 3 DSchG Bln wird der Seitenflügel nicht vom gesetzlichen Denkmalschutz erfaßt. Als Ensemble wird eine Mehrheit baulicher Anlagen bezeichnet, die zwar unabhängig voneinander entstanden sind, die jedoch durch verbindende historische oder städtebaulich-gestalterische Merkmale eine gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte städtebauliche Gegebenheiten oder geschichtliche Entwicklungen bilden (vgl. das Urteil des Senats, DWW 1998, S. 284). An einer die beiden Gebäude in dieser spezifischen Form verbindenden geschichtlichen Bedeutung, zumindest aber an einem insoweit bezüglich des Seitenflügels bestehenden öffentlichen Erhaltungsinteresse, fehlt es jedoch.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Behörde hatte das Mitte des 19. Jahrhunderts errichtete villenartig ausgestaltete Wohnhaus unter Denkmalschutz gestellt; erfaßt war auch der 1884 angebaute Seitenflügel.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 29. April 1999 hielt das OVG Berlin die Feststellungsklage des Eigentümers, daß der Seitenflügel nicht dem Denkmalschutz unterliege, für begründet. Anders als das Vorderhaus, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung unter Denkmalschutz stehe, sei der Seitenflügel eines der vielen in Kreuzberg erhaltenen Gebäude in der Stilform des Historismus. Der Denkmalschutz für das Vorderhaus gelte nicht, da der Seitenflügel selbständig benutzbar sei, und auch ein Ensemble im Sinne des Gesetzes als gewachsene Einheit liege hier nicht vor.