Denkmalschutz
DSchG Bln, § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Denkmalschutz; Baudenkmal; Denkmalbereich; Ensemble; Gesamtanlage; ortsgeschichtliche und baugeschichtliche Bedeutung; städtebauliche, baukünstlerische Bedeutung; Erhaltungsinteresse; Reichweite der Schutzwirkung; gründerzeitliche Miethäuser; Stephankietz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Reichweite und Intensität der denkmalrechtlichen Schutzwirkung, die den zu einem Denkmalbereich - sei es in der Form eines Ensembles oder einer Gesamtanlage gemäß § 2 Abs. 3 DSchG Bln - gehörenden baulichen Anlagen zukommt, ist allein maßgebend, welche der in § 2 Abs. 2 und 3 DSchG Bln aufgeführten Bedeutungskategorien bei der Anlage erfüllt sind, an welche ihrer Bauteile und Komponenten diese Beurteilung gegenständlich anknüpft und welches Gewicht dem Schutzgrund hierbei zukommt.
2. Das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung einer baulichen Anlage, die einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln genannten Bedeutungskategorien unterfällt, setzt regelmäßig voraus, daß entweder in der Bevölkerung oder bei einem größeren Kreis von Sachverständigen oder Interessierten die Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit der Anlage besteht. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es zur Bejahung des öffentlichen Erhaltungsinteresses genügen, daß sich der Denkmalwert der Anlage dem verständigen Betrachter offenkundig erschließt und sich überdies die Notwendigkeit des Denkmalschutzes aufgrund im Einzelfall gegebener gewichtiger Besonderheiten aufdrängt.
3. Zur Denkmalwürdigkeit gründerzeitlicher Miethäuser in einem Arbeiterwohnviertel.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Klage richtet sich gegen die rechtliche Einordnung der auf den Grundstücken Bstraße 53, 54 und 55 in Berlin-Tiergarten, Ortsteil Moabit stehenden Gebäude als Denkmale. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB erlassenen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Stephankiez" im Bezirk Tiergarten von Berlin vom 10. Oktober 1991 (GVBl. S. 240).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet.
Die baulichen Anlagen auf den Grundstücken Bstraße 53, 54 und 55 unterliegen in dem Umfang, der sich aus den vom Bekl. zu Protokoll des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts erklärten sachlichen Einschränkungen ergibt, kraft Gesetzes dem Denkmalschutz nach dem nunmehr geltenden Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995.
(...)
Die in der Denkmalliste verzeichneten Gebäude stehen kraft Gesetzes aufgrund ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung und des Interesses der Allgemeinheit an ihrer Erhaltung unter Denkmalschutz.
Geschichtlich bedeutend sind diese Gebäude insoweit, als sie bestimmte Erscheinungsformen der orts- und baugeschichtlichen Entwicklung des Miethausbaus in dem Arbeiterwohnquartier Stephankiez in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts anschaulich machen. Diesen Abschnitt der Orts- und Baugeschichte des Stephankiezes innerhalb des Ortsteils Moabit hat das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteilen in seinen wesentlichen Entwicklungslinien ausführlich dargestellt. Zutreffend und sachlich übereinstimmend mit der vom Bekl. in den Unterschutzstellungsbescheiden und im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenen denkmalrechtlichen Begründung hat es sodann festgestellt, daß den Häusern der Kl. exemplarischer Zeugniswert zukommt. Die dagegen von den Kl. vorgebrachten Einwendungen geben keinen Anlaß für eine abweichende Beurteilung.
Eine die historischen Vorgänge sowie die maßgebenden architekturgeschichtlichen und bauästhetischen Beurteilungskriterien in umfassender Weise behandelnde fachwissenschaftliche Arbeit steht hier in der genannten äußerst materialreichen Dissertation von Fritz Monke aus dem Jahr 1968 zur Verfügung, worin auf der Grundlage eigener Recherchen des Verfassers unter Verwertung der vorhandenen Bauakten anhand zahlreicher Beispiele aus dem Stadtteil Moabit die Grundrißentwicklung und das Erscheinungsbild des Berliner Miethausbaus in der Zeit von 1850 bis 1914 dargestellt werden; zu den vom Verfasser ausgewählten Beispielen gehört auch das Haus auf dem Grundstück Bstraße 53. Diese Arbeit hat auch der Architekt Siegfried Jaik in seinem bauhistorischen Gutachten über die Baulichkeiten auf den Grundstücken Bstraße 51, 53 bis 56 vom August 1988 herangezogen. (wird ausgeführt)
Die mit dem Denkmalschutz und der Erhaltung verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, die auch wesentlich durch den stark vernachlässigten Zustand der Häuser Bstraße 53 und 54 und des Quergebäudes auf dem Grundstück Nr. 55 bedingt sind, sind für die Qualifikation als Denkmal ebensowenig von ausschlaggebender Bedeutung wie die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der heutigen Ansprüchen nicht genügenden sanitären Einrichtungen und Wohnungszuschnitte. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, daß diese wirtschaftlichen Aspekte erst im Rahmen der abwägenden Entscheidung über Beseitigungs- oder Änderungsanträge gemäß § 11 DSchG Berlin zu berücksichtigen sein werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eintragung eines Hauses als Baudenkmal in das Baudenkmalbuch ist für den Eigentümer mit zahlreichen Einschränkungen verbunden. Diese Einschränkungen folgen nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin schon unmittelbar aus dem Gesetz; die Eintragung in die Denkmalliste ist nur ein deklaratorischer Hinweis an den Eigentümer. Gegen diesen Hinweis wandten sich die Eigentümer von Miethäusern der Gründerzeit im Stephankietz in Tiergarten; sie hatten jedoch auch beim OVG Berlin keinen Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Urteil vom 31. Oktober 1997 führt das Gericht im einzelnen aus, daß die Häuser eine geschichtliche und städtebauliche Bedeutung haben und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Erhaltung unter Denkmalschutz überwiegt.