veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

demnächst

LG Ellwangen1 S 269/9507.02.1996WuM 1997, 117

ZPO §§ 270, 85; MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

demnächst; Zustellung; Mieterhöhung; Klage auf Zustimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist nicht "demnächst" zugestellt, wenn sie erst nahezu sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist dem Mieter zugestellt wird und den Prozeßbevollmächtigten des Kl. hieran zumindest ein Mitverschulden trifft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangte vom Bekl. mit Schreiben v. 29.11.1993 Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Bekl. lehnte dies ab. Der Kl. stellte mit der am 11.3.1994 bei Gericht eingereichten Klage den Antrag, den Bekl. zu verurteilen, mit Wirkung ab 1.2.1994 der Erhöhung der Nettomiete von bisher monatlich netto 514 DM auf monatlich netto 668,20 DM zuzustimmen. Der Bekl. meint, daß das Erhöhungsverlangen unzulässig sei, da die Klage erst am 26.9.1994 zugestellt sei.

Das AG Crailsheim hat der Klage stattgegeben. Der Kl. müsse den Gerichtskostenvorschuß nicht von sich berechnen und mit der Klage einzahlen, er dürfe die gerichtliche Aufforderung abwarten. Nach der gerichtlichen Aufforderung v. 25.4.1994 habe er auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen und damit fristgerecht eingezahlt, so daß die Zustellung erfolgen konnte. Daß hinsichtlich der Prüfung des Einzahlungstages die Zeit bis Mitte September 1994 verstrichen sei, könne dem Kl. nicht zugerechnet werden. Die Klagefrist des § 2 Abs. 3 MHG sei damit gewahrt.

Auf die Berufung des Bekl. wurde das Urteil aufgehoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des AG wahrt die mit Schriftsatz v. 11.3.1994 eingereichte Klage die Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG nicht.

1. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG kann der Vermieter Klage auf Erteilung der Zustimmung zur geforderten Mieterhöhung binnen zweier Monate nach Ablauf der dem Mieter eingeräumten Überlegungsfrist erheben. Diese endet ihrerseits mit Ablauf des auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgenden zweiten Kalendermonats. Vorliegend ist das unter dem 29.11.1993 datierte, formwirksame Mieterhöhungsverlangen, auf das sich das Zustimmungsklagebegehren stützt, dem Bekl. unstreitig noch im November 1993 zugegangen. Die Frist zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur geltend gemachten Mieterhöhung durch den beklagten Mieter (Überlegungsfrist) endete hiernach mit Ablauf des Januar 1994, die Frist zur Klageerhebung mit dem 31.3.1994.

2. Da die Klage im Zivilprozeß erst mit ihrer Zustellung erhoben ist (§ 253 Abs. 1 ZPO), kann die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG hier nur dann gewahrt sein, wenn die Klagezustellung, die erst am 26.9.1994 - also nahezu sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist - erfolgte, auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 11.3.1994 zurückbezogen werden könnte. Hierfür müßte die Zustellung als "demnächst" vorgenommen im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO angesehen werden können.

a) Ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der in § 270 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung. Dieser liegt darin, der klägerische Partei bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung die Verantwortung für solche Zustellungsverzögerungen abzunehmen, auf die sie keinen Einfluß hat und die ausschließlich in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind. Dagegen sind ihr solche Verzögerungen zuzurechen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Deshalb kann eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden, wenn die klägerische Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter, denen allein die Fristwahrung obliegt, durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung der Klageschrift und der Zustellung beigetragen haben. Sie müssen vielmehr unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles ihnen Zumutbare tun, um dem Gericht eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Dabei haben sie nicht nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits für leicht fahrlässiges Verhalten einzustehen (vgl. BGH NJW 1993, 2811 f. sowie die zusammenfassende Darstellung bei Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 270 Rn. 7).

b) Der Prozeßbevollmächtigte des Kl. könnte seine Verpflichtung zur gewissenhaften Prozeßführung bereits dadurch verletzt haben, daß er bei Zahlung des Prozeßkostenvorschusses an die Landesoberkasse die Rechtssache möglicherweise mit dem unzutreffenden Aktenzeichen gekennzeichnet hat. Indes bedarf dies keiner abschließenden Klärung. Denn unabhängig von der Frage, auf wessen Versehen die Falschbezeichnung zurückzuführen ist, ist es dem Prozeßbevollmächtigten des Kl. in jedem Fall als schuldhafte Verzögerung der Zustellung anzulasten, daß er sich nicht schon vor dem 21.7.1994 bei Gericht um den Fortgang der Sache gekümmert hat. Da es um die Wahrung einer Ausschlußfrist ging, durfte er keinesfalls fast drei Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses Ende April 1994 an, ungenutzt verstreichen lassen. Insoweit hat er nicht alles Zumutbare unternommen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen. Vielmehr hat er durch eigenes nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen. Dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten hat sich der Kl. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen.

Das an der Fristversäumung gleichfalls mitwirkende gerichtliche Verschulden vermag den Kl. nicht zu entlasten. Entgegen der in VersR 1980, 157, 158 geäußerten Ansicht des OLG Stuttgart bleibt das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Kl. für die Fristversäumung mitursächlich (vgl. BGH VersR 1987, 486, 487; BGH VersR 1995, 360; G. Müller, NJW 1993, 681, 688; für die Vergleichbarkeit des Falles der Klagefristversäumung mit dem der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: BGH NJW 1974, 57, 59).

c) Dieses Ergebnis erscheint auch interessengerecht. Die Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Belange der beklagten Partei, die bei einer zwar erst nach Fristablauf, aber doch "demnächst" erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, sowie die Notwendigkeit, die Rechtslage möglichst bald zu klären, verbieten es, § 270 Abs. 3 ZPO zugunsten der klägerischen Partei auch dann anzuwenden, wenn das den Gegner unbillig belasten würde (vgl. BGH NJW 1967, 779, 780; BGH NJW 1974, 57, 59 f.; BGH VersR 1983, 831, 832). Das wäre aber vorliegend der Fall. Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG normierten Fristen bezwecken nämlich auch den Schutz des Mieters. Hat er dem Mieterhöhungsverlangen widersprochen, und ist die Klagefrist abgelaufen, so soll er grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß der Vermieter keinen Gebrauch von seinem Recht gemacht hat, die Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen klageweise geltend zu machen. Der Mieter kann dann davon ausgehen, daß der Vermieter, sollte er doch noch eine Anhebung der Miete erstreben, zunächst wieder außergerichtlich an den Mieter herantritt und ihn zur Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung auffordert.

Liegen wie hier zwischen dem Ablauf der Klagefrist und der Zustellung der Klage nahezu sechs Monate, so erscheint es mit Rücksicht auf diese schutzwürdigen Interessen des Bekl. nicht gerechtfertigt, § 270 Abs. 3 ZPO zu seinen Lasten anzuwenden. Dadurch wird auch der Kl. nicht über Gebühr belastet. Ihm steht es offen, sich wegen der entgangenen Mietmehreinnahmen bei denjenigen schadlos zu halten, die für die Versäumung der Klagefrist verantwortlich zeichnen. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen kann das diesbezügliche Verschulden seitens des Prozeßbevollmächtigten des Kl. sowie des Gerichts keinesfalls dem Bekl. zur Last gelegt werden.