demnächst
§ 693 Abs. 2 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
demnächst; Verzögerung der Zustellung wegen Unauffindbarkeit des Mieters; Zustellung des Mahnbescheides; erfolgende Zustellung; Verjährungsunterbrechung; Meldevorschriften; Nichtbeachtung; Anschrift; Auszug ohne neue; Wegzug des Mieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verjährung von Ersatzansprüchen, wenn der ausgezogene Mieter - zunächst - unauffindbar ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Forderungen der Kl. sind nicht verjährt. Die Verjährung der Ersatzansprüche der Kl. begannen mit dem 1. August 1986 und endeten am 31. Janu-ar 1987. Zwar erfolgte die Zustellung der Mahnbescheide erst am 2. März und 3. Au-gust 1987, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, dennoch ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO die Verjährung durch Stellung der Mahnanträge am 17. September und 19. De-zember 1986 rechtzeitig unterbrochen worden, da die Zustellung der Mahnbescheide noch als "demnächst erfolgt" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Ob eine Zustellung als demnächst erfolgt anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Verzögerung dem Antragsteller vorzuwerfen ist oder ob sie auf Umständen beruht, auf die der Antragsteller keinen Einfluß hat. Der Antragsteller muß alles ihm Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für die alsbaldige Zustellung zu schaffen. Dies hat die Kl. getan. Sie hat, sobald ihr aufgrund des Überweisungsbelegs eine Anschrift der Bekl. bekannt war, einen entsprechenden Kostenvorschuß eingezahlt, um die Zustellung durch das Gericht zu veranlassen. Daß die Zustellung nicht durchgeführt werden konnte, weil die Bekl. möglicherweise kein Namensschild oder Briefkastenschild unter der Anschrift hatte, geht nicht zu Lasten der Kl. Die Verzögerung, die sich daraus ergibt, daß die Bekl. sich nicht entsprechend der bestehenden Meldevorschriften angemeldet hat, ebenfalls nicht.