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Definition des Einfamilienhauses

AG Neukölln4 C 710/82 inhaltsgleich mit AG Neukölln vom 23. Februar 1983 - 4 C 713/82 -23.02.1983GE 1983, 383

§ 5 XI. BMG, § 3 Abs. 2 Nr. 2 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Definition des Einfamilienhauses; Mietpreisbindung; Mietpreisfreigabe; Reiheneinfamilienhaus; Altbauwohnraum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Reiheneinfamilienhäuser, die vom jeweiligen Nachbarhaus nicht durch eine Brandschutzmauer getrennt sind, sind keine Einfamilienhäuser im Sinne des § 5 XI. BMG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von dem Bekl. die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gem. § 2 MHG. Der Bekl. bewohnt ein Reiheneinfamilienhaus in einer Wohnanlage der Kl. Er beantragt Abweisung der Klage, weil preisgebundener Altbauwohnraum vorliege. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann sich nicht auf § 5 des 11. Bundesmietengesetzes berufen. Der Gesetzgeber hat nicht erläutert, was unter einem Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Hier kann die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Altbaumietenverordnung herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift gilt als Einfamilienhaus ein Wohngebäude, das nach seiner baulichen Gestaltung außer dem für das Hauspersonal (Hauswart, Heizer, Gärtner und dergleichen) bestimmten Wohnräumen nicht mehr als eine Wohnung enthält. Diese Begriffsbestimmung kann auch zugrundegelegt werden. Dies folgt einmal aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 Altbaumietenverordnung Berlin selbst. Nach dieser Vorschrift wurde ein Teil der Einfamilienhäuser aus der Preisbindung entlassen. § 5 des 11. Bundesmietengesetzes bezieht sich auf diese noch nicht aus der Preisbindung entlassenen Einfamilienhäuser. Entscheidend ist daher, was man unter Wohngebäude im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen hat. Hier ist die Verkehrsauffassung von Bedeutung. Nach der Verkehrsauffassung ist das Gebäude der Kl. nicht als ein Gebäude im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Altbaumietenverordnung Berlin anzusehen. Entscheidend ist hier die bauliche Ausgestaltung und der Zweck der Errichtung der Wohnanlage. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß zwischen den einzelnen Häusern eine gemeinsame Brandschutzmauer nicht vorhanden ist. Diese ist indessen für die Annahme eines Wohngebäudes zwingend. Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß es sich bei dem Haus nicht um ein freistehendes Haus handelt. Für die Begriffsbestimmung eines Einfamilienhauses ist es nicht notwendig, daß ein freistehendes Haus vorhanden ist. Hinzu kommt die Zielrichtung, die bei der Errichtung der Wohnanlage von Bedeutung war. Diese ging dahingehend, die Wohnbedürfnisse breiter Bevölkerungsschichten zu befriedigen. § 5 11. Bundesmietengesetz geht indessen davon aus, daß gerade nicht die breiteren Bevölkerungsschichten von der Mietpreisbindung ausgenommen werden sollten. Angesichts der sozialen Belange dieser Schichten sollte die Preisbindung bestehen bleiben. Dies allein ist entscheidend. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, daß die Gebäude in dem Gebäudebuch der Katasterverwaltung als Wohnhaus aufgeführt worden sind.