veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Definition der kleingärtnerischen Nutzung

LG Potsdam31 S 6/9719.01.1997HE 1997, 444

BKleingG §§ 1, 3; SchuldRAnpG § 29 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Definition der kleingärtnerischen Nutzung; Erholung; Gartenbau

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG liegt auch dann vor, wenn die Nutzung zur Erholung überwiegt und der Flächenanteil zum Gartenbau nur 25 % beträgt.

2. Der Anwendungsbereich des § 29 Nr. 1 SchuldRAnpG bleibt auch mit dieser Definition der kleingärtnerischen Nutzung groß genug und führt deshalb nicht zu einer anderen Gewichtung.

3. Ein Verstoß gegen die Vorschriften aus § 3 BKleingG beseitigt nicht die Kleingarteneigenschaft im Sinne des § 1 BKleingG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer verschiedener Flurstücke im Gemeindebezirk L. Der Bekl. nutzt aufgrund eines vor der Wiedervereinigung geschlossenen Pachtvertrages eine Fläche von 11.572 qm, die in etwa 20 Parzellen aufgeteilt ist, welche einzeln an Dritte verpachtet sind.

Auf den Parzellen stehen zum Teil massive Bungalows, die schon vor der Wiedervereinigung errichtet wurden.

1995 verlangte der Kl. von dem Bekl. die Zahlung von 1,20 DM/qm unter Berufung auf die Nutzungsentgeltverordnung. Der Bekl. zahlte lediglich die im Vertrag vorgesehenen 925,76 DM.

Der Kl. machte daraufhin den Differenzbetrag für einzelne Monate klageweise geltend. Der Bekl. erhob Widerklage und beantragte darin Feststellung, daß die streitgegenständlichen Gärten Kleingärten im Sinne des BKleingG seien.

Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. und Berufungskl. (im folgenden Kl.) steht kein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts nach § 20 Abs. 1 SchuldRAnpG zu. Die Anwendung des SchuldRAnpG ist durch §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 2 SchuldRAnpG ausgeschlossen, da das vorliegende Nutzungsverhältnis den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) unterfällt. Die auf diese Feststellung abzielende zulässige Widerklage war deshalb begründet.

1. Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen gelten nach Art. 232 § 4 Abs. 3 EGBGB, § 201 a Nr. 1 BKleingG bereits seit dem 3. Oktober 1990 die besonderen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. § 2 Abs. 3 SchuldRAnpG stellt dies nochmals ausdrücklich klar (vgl. Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 1995, S. 17).

Den sachlichen Geltungsbereich des BKleingG legen dabei die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 2 BKleingG fest. Der Einigungsvertrag hat den sachlichen Geltungsbereich des BKleingG nicht verändert. Übergeleitet in den Geltungsbereich des BKleingG sind daher nur Nutzungsverträge über Kleingärten, die die Anwendungsvoraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage in BT-Drucksache 12/4892, S. 2; Otte in Ernst Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Vorb. BKleingG Rn. 8).

Da § 2 Abs. 3 SchuldRAnpG lediglich darstellenden Charakter hat, blieb auch dadurch der sachliche Geltungsbereich des BKleingG unverändert.

2. Das streitgegenständliche Nutzungsverhältnis betrifft Einzelkleingärten in einer Kleingartenanlage gemäß § 1 Abs. 1 BKleingG. Abzustellen ist dabei auf den Stichtag 3.10.1990 (vgl. Stang, BKleingG, § 20 a Rn. 8).

a) Es liegen mehrere Einzelgärten vor, die den Nutzern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zur kleingärtnerischen Nutzung dienen. Zwar mag in den Einzelgärten die Nutzung zur Erholung überwiegen; doch auch nach dem Vortrag des Kl. wurde am 3.10.1940 zumindest ein Viertel der jeweiligen Gartenfläche zum Gartenbau verwendet und der Rest zur Erholung. Eine solche Nutzung erfüllt den legaldefinierten Begriff der "kleingärtnerischen Nutzung". Denn eine kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG liegt auch dann vor, wenn die Nutzung zur Erholung überwiegt.

Nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Nutzung aus den beiden Elementen "gärtnerische Nutzung, insbesondere Gartenbau" und "Erholung". Der Begriff der Erholung ist mit der durch die Entscheidung des BVerfG vom 12.6.1979 (BVerfGE 52, 1 ff.) veranlaßten Novellierung des Kleingartenrechts 1983 eingeführt worden und steht selbständig neben dem Erfordernis der gärtnerischen Nutzung. Damit wollte der Gesetzgeber einem Funktionswandel des Kleingartens Rechnung tragen. Das BVerfG hatte festgestellt, daß Kleingärten vorrangig Wohngärten seien und vielfach "zu Parkanlagen ausgestaltet" seien (BVerfGE 52, 1, 35). Aufgrund des Wandels der ökonomischen Verhältnisse diente der Kleingarten nicht mehr überwiegend oder allein der Versorgung mit Gartenbauprodukten. Mit der Aufnahme der Erholungsfunktion wurde somit der Kleingartenbegriff an die Realität angepaßt (vgl. Stang, BKleingG, 2. A., § 1 Rn. 8.).

Der Flächenanteil, der jeweils auf den Gartenbau und die Erholungsnutzung entfallen muß oder darf, wurde dabei gesetzlich nicht festgelegt. Dem Gesetz läßt sich insbesondere nicht entnehmen, daß die Erholungsnutzung nicht überwiegen darf (vgl. Stang, BKleingG, 2. A., § 1 Rn. 9). Aufgrund der Entstehungsgeschichte und des Wortlautes des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG ist vielmehr davon auszugehen, daß auch ein Garten, der überwiegend zur Erholung genutzt wird, unter das BKleingG fällt (a. A., allerdings ohne nähere Begründung, Schnabel, SchuldRÄndG, 1. A., § 2 Rn. 47 und Thiele, SchuldRÄndG 1995, § 2 Rn. 64). Die Grenze dürfte da liegen, wo der Gartenbau nur noch eine Alibifunktion, also nur noch eine völlig untergeordnete Bedeutung hat. Ein Flächenanteil von 25 % zum Gartenbau ist nicht von einer solch untergeordneten Bedeutung.

Die notwendige Abgrenzung zum Anwendungsbereich des SchuldRAnpG führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Wie bereits ausgeführt, sollten sowohl die Regelungen im Einigungsvertrag als auch im SchuldRAnpG an dem sachlichen Geltungsbereich des BKleingG nichts ändern. Der Begriff des Kleingartens sollte so, wie er sich nach Bundesrecht herausgebildet hatte, übernommen werden. Auch die besondere Geschichte der neuen Bundesländer steht der Anwendung einer durch westdeutsche Verhältnisse geprägten Norm nicht entgegen. Denn daß in der ehemaligen DDR die Gärten überwiegend zur Versorgung mit Obst und Gemüse dienten und die Erholungsfunktion dort nicht auch ständig an Bedeutung gewonnen hätte, ist nicht erkennbar. Auch in der ehemaligen DDR dürfte, wenn auch vielleicht nicht im gleichen Maße wie in den alten Bundesländern, der vom BVerfG bereits 1979 attestierte Funktionswandel erfolgt sein.

Vom SchuldRAnpG erfaßt bleiben insbesondere Gärten, die zwar im obigen Sinne kleingärtnerisch genutzt werden, die jedoch nicht in einer Kleingartenanlage gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG liegen.

Der Anwendungsbereich des § 29 Nr. 1 SchuldRAnpG, der für die Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen auf die Erholungsfunktion abstellt und in Nr. 4 ausdrücklich Kleingartenanlagen ausnimmt, bleibt auch mit dieser Definition der kleingärtnerischen Nutzung groß genug. Erfaßt davon bleiben demnach Anlagen, auf deren Grundstücken am 3.10.1990 kein oder nur geringfügiger Gartenbau betrieben wurde.

b) Diese Einzelgärten liegen in einer Kleingartenanlage.

Eine Kleingartenanlage ist die Zusammenfassung mehrerer Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Dabei ist eine Mindestzahl an Einzelgärten nicht vorgeschrieben (vgl. Stang, BKleingG, 2. A., § 1 Rn. 14; enger Schnabel, SchuldRÄndG, 1. A., § 2 Rn. 45). So können bereits fünf Gärten eine Anlage bilden. Vorliegend sind es 20 Parzellen, was ausreichend ist. Daß ein öffentlicher Weg sie trennt, spielt aufgrund des gegebenen engen räumlichen Zusammenhanges keine Rolle.

Notwendig ist das Bestehen gemeinschaftlicher Einrichtungen, damit der Eindruck einer Kleingartenanlage vermittelt wird. Solche gemeinschaftlichen Einrichtungen liegen hier vor. Unstreitig lagen am 3.10.1990 Wege zu den einzelnen Parzellen vor. Wege werden im Gesetz in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ausdrücklich als Einrichtung aufgeführt, sind jedoch nur dann als gemeinschaftliche Einrichtung anzusehen, wenn sie innerhalb der Anlage verlaufen und nicht-öffentlich sind (vgl. LG Potsdam, Az. 6 S 60/96, in VIZ 1997, 373; Stang, BKleingG, § 1 Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall.

Weiterhin bestand am 3.10.1990 unstreitig auf einer Parzelle innerhalb der Anlage eine gemeinschaftliche Fläche mit einer Sandkiste und einer Tischtennisplatte. Ob diese Sandkiste baufällig war oder nicht, spielt keine Rolle. Auch ist für das Vorliegen eines Spielplatzes als einer gemeinschaftlichen Einrichtung nicht eine bestimmte Anzahl von Spielgeräten erforderlich. Das Gesetz spricht ohnehin nur von "Spielfläche", so daß nach dem Wortlaut bereits eine zum Spielen dienende leere Fläche ausreichen würde.

Ob daneben am 3.10.1990 noch weitere gemeinschaftliche Einrichtungen vorlagen oder nicht, kann offenbleiben, da bereits die angeführten Einrichtungen für die Annahme einer Kleingartenanlage im vorliegenden Fall ausreichen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Einrichtungen nicht zugleich Kennzeichen für eine "Datschenkolonie" sind (anders offenbar LG Potsdam, aaO.). Dieses Kriterium erweist sich als nicht handhabbar. Auch stellt § 29 Nr. 3 SchuldRAnpG zur Definition der Ferien- und Wochenendhaussiedlungen auf die gleichen Einrichtungen ab wie das BKleingG. Die notwendige Abgrenzung hat deshalb, wie oben geschehen, bei der Prüfung der Nutzung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zu erfolgen.

c) Die Kleingarteneigenschaft und damit die Anwendbarkeit des BKleingG wird nicht durch die Frage berührt, ob die Kleingärten zum dauernden Wohnen geeignet sind oder dazu genutzt werden. Auch die Größe der Laube ist für die Frage, ob das BKleingG anzuwenden ist, unerheblich. Damit kommt es auf den Vortrag des Kl., wonach die Lauben auf den Grundstücken zum dauernden Wohnen geeignet seien, hier nicht an.

Der Gesetzgeber hat den Begriff des Kleingartens und der Kleingartenanlage in § 1 BKleingG abschließend definiert. Der Entwurf der Arbeitsgruppe Kleingartenrecht sah in der Begriffsbestimmung für den Kleingarten eine bestimmte Regelgröße für Garten und Laube vor. Diese Regelungen wurden anschließend stufenweise aus dem Kleingartenbegriff herausgenommen und schließlich in § 3 BKleingG gesondert geregelt. Diese Herausnahme verfolgte den Zweck, den sachlichen Anwendungsbereich des Kleingartengesetzes nicht unnötig einzuengen (vgl. Otte, aaO., § 3 BKleingG Rn. 2). Sowohl aus dieser Gesetzeshistorie als auch aus der Gesetzessystematik heraus ergibt sich, daß ein Verstoß gegen § 3 BKleingG nicht die Kleingarteneigenschaft im Sinne des § 1 BKleingG beseitigt (so auch Otte, aaO., § 3 BKleingG Rn. 2; a. A. Stang, BKleingG, 2. A., § 1 Rn. 59). § 3 BKleingG ist lediglich eine allgemeine Nutzungsbestimmung, die zudem selbst den Begriff des Kleingartens benutzt und damit voraussetzt.

Ob die vorgetragene und streitig gebliebene Art der Nutzung im vorliegenden Fall zur Kündigung nach § 9 BKleingG berechtigen würde oder ob ein Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung gegeben ist, kann offenbleiben, da eine solche Kündigung nicht in Streit steht. Die Kündigung vom 28.8.1995 war lediglich auf Zahlungsverzug gestützt worden und ist durch nachträgliche Zahlung gemäß § 8 Nr. 1 BKleingG unwirksam geworden. Auch auf § 18 Abs. 2 BKleingG hat sich der Kl. nicht gestützt.