Defekter Heizkessel, Ersatzvornahme
§ 1 WoAufG Bln, § 3 WoAufG Bln
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Defekter Heizkessel, Ersatzvornahme; Heizkessel, Ernennung durch Ersatzvornahme; Ersatzvornahme, - bei zu Beginn der Heizperiode defektem Heizkessel; Ersatzvornahme, - bei Wahl der Mittel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ersatz eines defekten Heizungskessels im Wege der Ersatzvornahme.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist bei dieser Sachlage daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Zustand der Heizanlage einen Mißstand im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes darstellte. Seine auf §§ 1 und 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz) gestützte Mängelbeseitigungsanordnung ist daher rechtmäßig. Das gleiche gilt für die Festsetzung der mit dieser Verfügung angedrohten Ersatzvornahme. Der Bekl. war ferner berechtigt, die festgesetzte Ersatzvornahme durchzuführen, zumal der Zustand der Heizungsanlage sogar eine Gesundheitsgefahr für die Mieter des Hauses darstellte. Das vom Bekl. gewählte Mittel zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes, nämlich die vollständige Erneuerung des 25 Jahre alten Kessels, war angemessen. Angesichts des Alters der Heizungsanlage sowie ihres Zustandes war eine bloße Reparatur untunlich, zumal die gesamte Heizperiode noch bevorstand und mit größter Wahrscheinlichkeit im Verlaufe dieser Heizperiode weitere Erneuerungsarbeiten fällig geworden wären. Demgegenüber kann sich der Kl. nicht darauf berufen, daß eine Ölheizung hätte eingebaut werden müssen. Eine solche Anlage mag für das Haus wirtschaftlicher und in der Leistung besser sein, jedoch kann die Behörde auch angesichts des Verhaltens des Kl. zu einer derart kostenträchtigen Umbauaktion nicht verpflichtet werden. Der Kl. selbst hatte es in der Hand, entsprechende Verbesserungsmaßnahmen zu veranlassen.