Defekter Toilettenspülkasten und erhöhter Wasserverbrauch
BGB §§ 536c, 556
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter ist verpflichtet, den erhöhten Wasserverbrauch durch einen defekten Spülkasten bei der Betriebskostenabrechnung zu bezahlen, wenn er eine Mängelanzeige an den Vermieter unterlassen hat.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter wegen längerer Abwesenheit den Mangel nicht bemerkt hat, denn er schuldet eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Rechtsverteidigung der Bekl. bietet auch im zweiten Rechtszug aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht Hanau einen Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung von 1.803,18 € aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 bejaht und der Klage insoweit stattgegeben. […]
Die Berufung wird maßgeblich darauf gestützt, dass das Amtsgericht fehlerhaft eine Pflichtverletzung der Bekl. im Zusammenhang mit dem durch den defekten Spülkasten der Toilette entstandenen Wasserverlust angenommen habe. Die Bekl. wendet ein - entgegen der Annahme des Amtsgerichts -, keine Möglichkeit gehabt zu haben, den Wasserverbrauch zu bemerken, da dieser weder durch einen Geräuschpegel noch durch einen mit den Augen erkennbaren Wasserverlust verbunden gewesen sei. Vielmehr treffe die Kl. ihrerseits eine Pflichtverletzung, weil sie der Ursache des bereits schon länger bekannten hohen Wasserverbrauchs nicht früher nachgegangen sei.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb nicht, weil es schlicht kaum vorstellbar ist, dass ein massiver durch einen defekten Spülkasten der Toilette verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das ein Mieter einer Wohnung dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt. Überdies ist der - streitige - Vortrag der Bekl. betreffend den fehlenden Geräuschpegel und die fehlende optische Erkennbarkeit des Defektes nicht nur neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, sondern auch nur schwer mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Bekl. in Einklang zu bringen. Diesem zufolge soll es nämlich die Bekl. selbst gewesen sein, der die defekte Toilettenspülung, wenn auch erst später, aufgefallen sein soll, was eine optische oder akustische Wahrnehmbarkeit nahelegt. Als Grund für die erst späte eigene Wahrnehmung wird von der Bekl. im ersten Rechtszug auch lediglich ihre überwiegende Abwesenheit genannt, welche sie indes nicht zu entlasten vermag, da auch der häufig ortsabwesende Mieter einer Wohnung eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache schuldet.
Demgegenüber ist der Vermieter im Fall eines erhöhten Wasserverbrauchs nicht ohne Weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen des Hauses verpflichtet, welche im Übrigen den Defekt am Spülkasten gar nicht zwingend umfasst hätte. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein während der Mietzeit auftretender Mangel ist dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt er das, ist er für die Folgen verantwortlich, auch wenn er überwiegend abwesend war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Spülkasten in der Toilette war defekt; für längere Zeit floss Wasser ab. Die Betriebskostennachforderung von mehr als 1.800 € zahlte die Mieterin nicht und behauptete, sie habe, auch wegen längerer Abwesenheit, den Mangel nicht unverzüglich angezeigt. Das Amtsgericht gab der Klage des Vermieters statt. Für die Berufung beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Hanau verneinte eine Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverteidigung der Beklagten, denn ihr sei eine Pflichtverletzung wegen Verletzung der Obhutspflicht vorzuwerfen. Das gelte auch dann, wenn sie überwiegend ortsabwesend gewesen sei, weil sie auch dann eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache schulde.