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Deckelfaß

BGHX ZR 21/9724.11.1998unveröffentlicht

PatG 1981 § 15; ErstrG § 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Deckelfaß; vertragliche Lizenz auch für länger laufendes DDR-Patent; Lizenz, vertragliche -; Patent, Lizenz an einem -; ergänzende Vertragsauslegung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine vertraglich eingeräumte Lizenz an einem Patent kann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch ein ur sprungsgleiches, aber infolge Ausnutzung der Prioritätsfrist län ger laufendes erstrecktes DDR Patent erfassen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war ausschließliche Lizenz nehmerin an dem deutschen Patent 2 544 491, das ein Deckelfaß betrifft. Dieses Schutzrecht ist am 4. Oktober 1993 abgelaufen. Eingetragene Inhabe rin dieses Patents war die M. KG in B. Diese war ferner Inhaberin des DDR Patents 126 565, das die Kl. für inhalts gleich hält. An diesem zweiten Schutz recht war der Kl. zunächst eine aus schließliche Lizenz eingeräumt worden; mit Vereinbarungen vom 3. März 1993 wurde es ihr als volles Recht übertragen. Das ursprünglich als Wirtschaftspatent angemeldete DDR-Patent ist am 31. Oktober 1991 umgewandelt worden. Seine Schutzdauer ist am 2. Oktober 1994 abgelaufen.

Die Bekl. produziert und vertreibt seit 1984 Deckelfässer, die nach Auffassung der Kl. von der Lehre des deutschen Pa tents 2 544 491 Gebrauch machten.

In dem von der Kl. deswegen anhängig gemachten Verletzungsverfahren ist die Bekl. durch Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf an tragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt worden. Diese Urteile wurden nicht rechtskräftig, weil die Parteien sich zuvor verglichen. Geschlossen wurde dieser Vergleich am Vorabend des Verhandlungstermins in der Berufungsinstanz über die von der Bekl. gegen das Patent erhobene Nich tigkeitsklage, die in I. Instanz ohne Er folg geblieben war. Mit dem am 8. April 1991 zur Erledigung beider Verfahren geschlossenen Vergleich hat die Kl. der Bekl. gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von 1,2 % der Verkaufserlöse eine nicht ausschließliche Lizenz an dem deut schen Patent 2 544 491 eingeräumt. Der auch die beanstandeten Herstel lungs- und Vertriebsmaßnahmen in der Vergangenheit einschließende Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er sollte beiderseits aus wichtigem Grund und im übrigen ordentlich mit einer Kün digungsfrist von einem halben Jahr ge kündigt werden können. In dem Ver gleich hat die Bekl. die Kosten des Nich tigkeitsverfahrens übernommen. Gemäß einem anläßlich des Vertragsschlusses überreichten Schreiben wollte die Kl. we gen der "derzeitigen" Lieferungen in das benachbarte Ausland Verbietungsrechte nicht geltend machen.

Zur Erfüllung dieses Vertrages hat die Bekl. bis zum Ablauf des dritten Quartals des Jahres 1993 Abrechnung erteilt. Darüber hinaus lehnte sie Rechnungsle gung und Zahlung mit Blick auf den Ab lauf des deutschen Patents ab, der nach ihrer Ansicht zum Auslaufen des Lizenz vertrages geführt hat. Demgegenüber wies die Kl. darauf hin, daß der Gegen stand des Streitpatents wegen der Wei tergeltung des - inzwischen auf das ge samte Bundesgebiet erstreckten - DDR Patents nicht frei genutzt werden könne. Daraus leitete sie zugleich ab, daß der Lizenzvertrag bis zum Auslaufen dieses Patents fortbestehe. Nachdem die Bekl. dieser Rechtsauffassung widersprochen hatte, bot die Kl. der Bekl. eine Verlänge rung des Lizenzvertrages bis zum Ablauf auch des erstreckten Schutzrechts an. Die Bekl. lehnte dies mit der Begründung ab, daß ihr nach dem Auslaufen des Li zenzvertrages ein kostenloses Weiter benutzungsrecht an dem Gegenstand der Erfindung zustehe.

Nach ergebnislosen Gesprächen der Parteien hat die Kl. von der Bekl. Zahlung der im Lizenzvertrag vereinbarten Li zenzgebühren auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zum 2. Oktober 1994 verlangt und die Bekl. im Wege der Stufenklage auf Rech nungslegung und Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Kl. hat das Berufungsgericht in Ab änderung dieser Entscheidung die Bekl. antragsgemäß zur Rechnungslegung verurteilt und im übrigen die Sache we gen des Zahlungsanspruchs an die I. Instanz zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl., mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Kl. tritt dem Rechts mittel entgegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Berufungsge richt hat im Ergebnis zu Recht eine Ver pflichtung der Bekl. zur Weiterzahlung der in dem Lizenzvertrag vom 8. April 1991 vereinbarten Vergütung bejaht, aufgrund derer die Bekl. zunächst zur Rechnungslegung und in einer zweiten Stufe zur Auszahlung der sich danach ergebenden Beträge verpflichtet ist.

1. (...)

2. (...) Zu Recht ist das Berufungsgericht von einer Rege lungslücke im Vertrag der Parteien aus gegangen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Verlänge rung seiner Geltungsdauer zu schließen ist.

a) Das in Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut der ergänzenden Vertragsauslegung dient dazu, den von den Parteien bei ihren Absprachen ent wickelten und einverständlich festgeleg ten Regelungsplan für solche Lücken zu ergänzen, für die ein Regelungsbedarf besteht, den die Parteien zwar nicht er kannt haben, dem sie aber genügt hät ten, wenn ihnen die Regelungsbedürftig keit bekannt gewesen wäre. Insoweit geht diese an den §§ 133, 157 BGB ori entierte Auslegung den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (BGHZ 90, 69, 74 m.w.N. auch zum Streitstand). Die mit ihrer Hilfe ermöglichte Fortführung und Ergänzung des von den Parteien verab redeten Regelungsplans hat Vorrang vor der bei Wegfall der Geschäftsgrundlage erforderlichen Korrektur ihrer Abrede.

b) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine Re gelungslücke aufweist. Diese ergibt sich aus dem Fehlen einer Regelung zu den Folgen der mit dem Inkrafttreten des Ge setzes über die Erstreckung von gewerb lichen Schutzrechten (ErstrG) vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938) be wirkten Geltung des für die Kl. im Gebiet der früheren DDR erteilten Patents auch in den alten Bundesländern.

aa) Seiner Würdigung hat das Beru fungsgericht zutreffend zugrunde gelegt, daß mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das für das Gebiet der früheren DDR er teilte Patent auch im übrigen Bundesge biet Geltung erlangt hat und hier die glei chen Wirkungen auslöst wie ein nach den Patentgesetzen 1968 bzw. 1981 für die alten Bundesländer erteiltes Patent (vgl. § 6 ErstrG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist das ursprünglich als Wirtschaftspatent erteilte Schutzrecht vor Inkrafttreten des Erstreckungsgeset zes in ein Ausschließungspatent umge wandelt worden, so daß die in §§ 7 f. ErstrG vorgesehenen Beschränkungen in seinem Fall nicht eingreifen. Bedenken gegenüber der Wirksamkeit dieser nach dem Patentrecht der früheren DDR voll zogenen Umwandlung sind nicht ersicht lich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.

Als Ausschließungspatent vermittelte das erstreckte Schutzrecht der Kl. im ge samten Bundesgebiet die gleichen Rechte wie ein nach dem Patentgesetz 1968 bzw. dem Patentgesetz 1981 er teiltes Patent; aus ihm konnte sie wäh rend seiner Geltung insbesondere die aus diesem Schutzrecht fließenden Ver bietungsrechte (vgl. §§ 9 f. PatG 1981) geltend machen, soweit dem nicht ein Benutzungsrecht auf seiten des in An spruch Genommenen gegenüberstand.

bb) Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich ein Benutzungsrecht der Bekl. un mittelbar aus der Lizenzierung des deut schen Patents 2 544 491 nicht ergab. Diese Auffassung stützt sich auf die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, nach der die Parteien das DDR-Patent in ihre Abspra che nicht einbezogen haben. Diese Aus legung ist als dem Tatrichter vorbehalte ne Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt, nämlich auf das Vorlie gen von Rechtsfehlern, zu überprüfen (vgl. BGHZ 65, 107, 110). Das Revisi onsgericht ist danach grundsätzlich ge hindert, die tatrichterliche Würdigung durch seine eigene zu ersetzen; die Kontrolle im Revisionsverfahren be schränkt sich darauf, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder ob seine Auslegung auf Verfah rensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (vgl. Sen.

Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 = MDR 1992, 802 sowie BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932 - st. Rspr.). Für ei nen solchen Fehler sind Anhaltspunkte nicht zu erkennen; er wird von der Revi sion auch nicht geltend gemacht. Das vom Berufungsgericht gefundene Ver ständnis steht in Einklang mit dem Wort laut des Vertrages vom 8. April 1991 und seiner vom Berufungsgericht rechtsfeh lerfrei festgestellten Vorgeschichte. Überzeugend hat es insbesondere einen Grund dafür vermißt, der die Parteien seinerzeit zur Einbeziehung auch der weiteren Schutzrechte hätte veranlassen können.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die daran anknüpfende weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich aus diesem Vertrag unmittelbar eine Verpflichtung der Kl. nicht herleiten las se, nach dessen Ablauf der Bekl. die Be nutzung ihrer sonstigen, den gleichen Gegenstand betreffenden Schutzrechte zu gestatten. Dafür bildet entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung auch das anläßlich des Vertragsschlus ses überreichte Schreiben der Kl. vom 8. April 1991 keine Grundlage. In die sem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dieses Schreiben - wie die Revision meint - die Einräumung einer Freilizenz an den im Lizenzvertrag nicht erwähnten Auslandsschutzrechten enthält oder ob es sich - was nach Lage des Sachver halts näher liegen dürfte - insoweit aus der Sicht der Beteiligten lediglich um eine selbstverständliche Folge der die ge samte inländische Produktion patentge mäßer Gegenstände betreffenden Er teilung eines Benutzungsrechts handel te, nach der eine erneute Vergütung bei Auslandsgeschäften der Bekl. unange messen erschien, soweit sich solche An sprüche infolge der berechtigten Produk tion im Inland überhaupt begründen lie ßen. Auch wenn man dem einseitigen Schreiben der Kl. mit der Revision eine weitergehende Bedeutung zumißt, läßt sich daraus ein über die Laufzeit des Li zenzvertrages hinausgehendes Benut zungsrecht der Bekl. hinsichtlich der üb rigen Schutzrechte der Kl. einschließlich des DDR-Patents nicht herleiten.

Daß die Kl. der Bekl. mit diesem Schrei ben die Benutzung ihrer Schutzrechte auch dann einräumen wollte, wenn sie dafür eine Vergütung von der Bekl. nicht erhielt, konnte diese nicht erwarten. Für ein solches Verständnis ist daher bei der nach den §§ 133, 157 BGB vorzuneh menden Auslegung nach dem Empfän gerhorizont kein Raum. Mit der Überrei chung des Schreibens mit dieser Erklä rung anläßlich des einen Lizenzvertrag einschließenden Vergleichs hatte die Kl. deutlich gemacht, daß dieses lediglich als ergänzende Regelung zu dieser Ver einbarung verstanden werden sollte und in seiner Wirksamkeit an den Bestand des Vertrages geknüpft war. Mit ihm wurde sichergestellt, daß die Bekl. für ih re inländische Produktion von Deckelfäs sern über die nach dem Lizenzvertrag zu entrichtenden Gebühren auch dann kei ne weiteren Zahlungen leisten mußte, wenn sie diese ins Ausland und damit in den Geltungsbereich weiterer der Kl. zu stehender Schutzrechte verbrachte. Schon das beschränkte diese Benut zungsrechte auf den Zeitraum, in dem die Bekl. Lizenzgebühren zahlte.

Anhaltspunkte, denen die Bekl. hätte entnehmen können, daß ihr auch nach Ablauf des Vertrages insoweit ein unent geltliches Benutzungsrecht zugebilligt werden sollte, bestanden aus ihrer Sicht auch dann nicht, wenn - wie die Revision geltend macht - das im Nichtigkeitsver fahren eingeholte und das in diesem Verfahren von der Bekl. vorgelegte Sachverständigengutachten die Patent fähigkeit des dort angegriffenen Schutz rechts verneint haben sollte. Damit stand, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat, der Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens in keiner Weise fest. Zur Beseitigung der damit fortbestehenden Ungewißheit haben die Parteien gerade den Lizenzvertrag vom 8. April 1991 geschlossen und dabei als angemessenen Interessenausgleich nicht eine unentgeltliche Benutzung des der Kl. zustehenden Schutzrechts, son dern eine Benutzung gegen eine von der Bekl. zu entrichtende Vergütung als sachgerecht angesehen. Auch der Um stand, daß die Bekl. in dem Vertrag die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens über nommen hat, spricht dagegen, daß sich aus deren Sicht die Kl. in einer so aus sichtslosen Situation befunden hat, daß sie einer unentgeltlichen Nutzung ihrer Rechte hätte zustimmen müssen.

cc) Entgegen der Auffassung der Revisi on läßt sich eine dem erstreckten DDR Patent entgegenzuhaltende Benut zungsbefugnis auch nicht aus dem Kolli sionsrecht des Erstreckungsgesetzes herleiten. Die §§ 26 bis 29 ErstrG regeln die Folgen, die sich aus dem Zusam mentreffen mehrerer ganz oder teilweise die gleiche technische Lehre betreffen der Schutzrechte im gleichen räumlichen Geltungsbereich infolge der im Gesetz vorgesehenen wechselseitigen Erstrek kung auf das gesamte Bundesgebiet er geben. Dabei unterscheidet es - der patentrechtlichen Systematik folgend - zwischen der Kollision des erstreckten Rechts mit Weiterbenutzungsrechten (§ 28 ErstrG), Vorbenutzungsrechten (§ 27 ErstrG) und dem Recht aus einem erteilten Patent (§ 26 ErstrG). Den Inha bern dieser Rechte werden Benutzungs befugnisse zugestanden, deren Umfang im einzelnen von der Stärke ihrer Rechtsposition abhängt. Das Weiterbe nutzungsrecht kann nach § 28 Abs. 1 ErstrG den aus dem jeweils anderen Ge biet erstreckten Recht nur dann entge gengehalten werden, wenn die zugrunde liegende Benutzung der Erfindung vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde. Das Vorbenutzungsrecht knüpft nach § 27 ErstrG an die Regelung in § 12 PatG 1981 an und setzt damit eine Aufnahme der Benutzung der Erfindung oder zu mindest dafür erforderliche Vorbereitun gen des Benutzers zu einem Zeitpunkt vor Anmeldung des Patents voraus, aus dem das Verbietungsrecht hergeleitet wird. Für beide Benutzungsrechte sind die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Nach den von der Revision nicht ange griffenen, im Einklang mit dem Vorbrin gen der Parteien stehenden tatsächli chen Feststellungen des Berufungsge richts hat die Bekl. die Produktion der hier in Frage stehenden Deckelfässer im Jahre 1984 und damit nach Anmeldung des DDR-Patents am 2. Oktober 1976 aufgenommen. Damit scheidet ein Vor benutzungsrecht nach § 27 ErstrG schon dem Tatbestand nach aus.

Auch die Voraussetzungen eines Wei terbenutzungsrechts sind nicht gegeben. Allerdings scheitert dieses nicht schon - wie das Berufungsgericht meint - dar an, daß die beiden kollidierenden Schutz rechte dem gleichen Inhaber zustanden. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu entnehmen, daß ein Weiterbe nutzungsrecht nur für den Fall personen verschiedener Inhaber kollidierender Patentrechte in Betracht kommt. Die Re gelung des § 28 Abs. 1 ErstrG betrifft nicht in erster Linie das Verhältnis zwi schen zwei kollidierenden Schutzrech ten. Gegenstand der Regelung ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, inwie weit sich ein erstrecktes Patent gegen über einem Weiterbenutzungsrecht durchsetzen kann. Dessen Umfang und Inhalt hängen nicht davon ab, ob seinem Inhaber ebenfalls ein Schutzrecht erteilt wurde. Es betrifft vielmehr die rechtliche Stellung desjenigen, der in der Vergan genheit die Benutzung der im erstreckten Patent unter Schutz gestellten Lehre - zum damaligen Zeitpunkt rechtmä ßig - aufgenommen hat. Für diesen Fall wird bestimmt, in welchem Umfang der Inhaber des Schutzrechts eine Fortset zung dieser bis zur Erstreckung recht mäßigen Benutzung hinnehmen muß. Damit knüpft das Gesetz vor allem an ei ne tatsächliche Position, nämlich einen in der Vergangenheit liegenden Beginn der Benutzung der unter Schutz gestellten Lehre an. Hiervon geht auch § 28 ErstrG aus, der in seinem Absatz 1 eine Befug nis zur Fortsetzung der Benutzung nur solchen Personen einräumt, die die Be nutzung vor dem Stichtag des 1. Juli 1990 begonnen haben.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat die Bekl. die von der Kl. als unter das erstreckte Schutzrecht fal lend angesehenen Deckelfässer schon vor dem Stichtag des 1. Juli 1990 herge stellt; an diesem Tage waren Herstellung und Vertrieb dieser Fässer jedoch nicht - wie von § 28 Abs. 1 ErstrG vorausge setzt - rechtmäßig. Der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag über das deutsche Patent 2 544 491, der der Bekl. ein Recht zur Benutzung dieses Schutzrechts einräumte, datiert vom 8. April 1991 und liegt damit nach dem maßgeblichen Stichtag. Daß von diesem auch die in der Vergangenheit liegenden Benutzungshandlungen erfaßt und damit genehmigt wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist insoweit nicht diese nachträgliche Ge stattung durch den Berechtigten, son dern allein die am Stichtag tatsächlich bestehende Rechtslage. Über die Figur des Weiterbenutzungsrechts wird nur derjenige geschützt, der bei einer Benut zung rechtmäßig, d.h. ohne Verletzung fremder Rechte handelte und deshalb darauf vertrauen durfte, diese Benutzung fortsetzen zu dürfen. Nach den Grund sätzen des Weiterbenutzungsrechts ver dient Schutz nur derjenige, der bei Auf nahme der Benutzung auch wegen ihrer Rechtmäßigkeit auf die Zulässigkeit ihrer Fortsetzung vertrauen durfte. Das richtet sich allein nach den tatsächlichen Ver hältnissen zu dem jeweiligen Zeitpunkt der Benutzung. Eine spätere Genehmi gung einer zum maßgeblichen Zeitpunkt unrechtmäßigen Benutzung einer unter Schutz gestellten Lehre kann ein schutzwürdiges Vertrauen und damit auch eine Befugnis zur Fortsetzung der Benutzung nicht begründen. Mit den Regelungen des § 26 ErstrG kann ein dem Patentrecht der Kl. entge genstehendes Benutzungsrecht der Bekl. ebenfalls nicht begründet werden. Dazu bedarf es keiner abschließenden Erörterung der Frage, ob sich der Inha ber eines nach dem Recht der alten Bun desrepublik Deutschland oder dem der DDR erteilten Patents gegenüber einem erstreckten inhaltsgleichen Recht, des sen Schutzdauer später abläuft, auf ei nes der in dieser Vorschrift gewährten Benutzungsrechte berufen kann oder ob auch er nach dem Ablauf der Schutzdau er seines Rechts allein auf die Befugnis se nach den §§ 27 bis 29 ErstrG verwie sen ist. Auch wenn man davon ausginge, daß § 26 ErstrG dem Patentinhaber ein Recht zur Benutzung seiner Erfindung auch über den Ablauf der Schutzdauer hinaus gewährt, könnte jedenfalls ein einfacher Lizenznehmer hieraus nicht ohne weiteres ein Benutzungsrecht für diesen Zeitraum herleiten.

Allerdings schließt die Regelung des § 26 Abs. 1 ErstrG die Geltendma chung von Rechten nicht nur zwischen Patentinhabern, sondern auch gegen über solchen Personen aus, denen bei kollidierenden Rechten einer der beiden Inhaber die Benutzung seines Rechts gestattet hat. Schon ihrem Wortlaut nach setzt das Benutzungsrecht nach dieser Vorschrift damit jedoch die Gestattung der Benutzung durch einen der Inhaber der kollidierenden Patentrechte voraus. Nur bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis können die durch § 26 Abs. 1 ErstrG vermittelten Rechte dem Inhaber des anderen erstreckten Rechts entgegen gehalten werden.

Über eine solche Gestattung verfügt die Bekl. nach dem hier zugrunde zu legen den Sachverhalt indessen nicht. Die von der Kl. gewährte Befugnis zur Benutzung des deutschen Patents 2 544 491 en dete mit dem Ablauf von dessen Schutz dauer. Mit dem Wegfall dieses Schutz rechts besaß die Kl. insoweit keine Rechtsposition mehr, deren Nutzung sie der Bekl. hätte gestatten können. Damit scheidet auch eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Gestattung der Benut zung aus, so daß die Voraussetzungen eines abgeleiteten Benutzungsrechts nach § 26 Abs. 1 ErstrG nicht mehr ge geben sind. c) Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, wegen des Fehlens eines vertraglichen Benut zungsrechts weise die Vereinbarung unter den Parteien deshalb eine Lücke auf, weil die Bekl. auch von der Lehre des erstreckten DDR-Patents Gebrauch ma che.

Bei seiner Würdigung hat das Beru fungsgericht nicht verkannt, daß Darle gungs- und Beweislast für eine Benut zung ihres Schutzrechts auch in dem hier behandelten Zusammenhang bei der Kl. liegen, die aus dieser Benutzung Rechte herleiten will. Zutreffend hat es ausge führt, daß die Kl. dem durch den Hinweis auf den Wortlaut der Schutzansprüche auch dieses Patents und deren inhaltli che Übereinstimmung mit dem Wortlaut des abgelaufenen Schutzrechts sowie die zwischen den Parteien im wesentli chen unstreitige Benutzung dieses früher abgelaufenen Rechts nachgekommen ist. In dieser, hinsichtlich der Benutzung dieses Rechts, durch die Entscheidun gen des Landgerichts und des Oberlan desgerichts Düsseldorf bestätigten Dar stellung liegt eine schlüssige, in sich fol gerichtige Behauptung einer Benutzung auch des erstreckten DDR-Patents.

Diese konnte das Berufungsgericht als unstreitig behandeln, weil die Bekl. ihr substantiiert nicht entgegengetreten ist. Sie hat ihre Verteidigung darauf be schränkt, die inhaltliche Übereinstim mung der beiden Schutzrechte in Zweifel zu ziehen und dabei insbesondere gel tend gemacht, daß die jetzt nach dem Wortlaut bestehende inhaltliche Identität beider Schutzrechte auf einer unzulässi gen Erweiterung des erstreckten DDR Patents beruhe. Mit dem Einwand der unzulässigen Erweiterung kann die Bekl. im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt und Tatumstände für eine unzulässige Er weiterung oder sonstige der Wirksamkeit des Schutzrechts entgegenzuhaltende Änderung nicht dargelegt hat. In I. Instanz und bis zum Schluß des Ver handlungstermins in der Berufungsin stanz ist sie auf die Frage einer unzuläs sigen Erweiterung nur kursorisch einge gangen; ihr Vorbringen beschränkt sich im wesentlichen darauf, den unter schiedlichen Wortlaut der beiden An sprüche anzuführen und damit die Be hauptung eines unterschiedlichen Inhalts ohne nähere Spezifikation zu verbinden. Mit dem nicht nachgelassenen Schrift satz vom 30. Oktober 1996 hat die Bekl. diese Darstellung dahingehend ergänzt, daß sie einige die Faßbordur betreffende Merkmale des deutschen Patents 2 544 491 und des DDR-Patents 126 565 gegenüberstellt. In welcher Hinsicht und aus welchem Grund die Neufassung der Ansprüche des DDR Patents eine unzulässige Erweiterung enthalten solle, wird auch in diesem Zu sammenhang nicht ausgeführt. Solcher Erläuterungen hätte es jedoch bedurft, weil mit der Änderung im wesentlichen zusätzliche Merkmale zur Kennzeich nung der Bordur in den Patentanspruch aufgenommen wurden. In der Aufnahme weiterer Merkmale liegt jedoch in der Re gel keine Erweiterung, sondern eine in haltliche Beschränkung. Gründe, die hier eine abweichende Beurteilung rechtferti gen, sind weder dargelegt noch sonst er sichtlich. Auch im übrigen ist nicht zu er kennen, daß die in den unterschiedlichen Fassungen verwendeten Angaben un terschiedliche technische Sachverhalte beschreiben.

d) Nach alledem ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegan gen, daß der zwischen den Parteien ge schlossene Lizenzvertrag eine planwidri ge Lücke aufweist. Da ihr mit dem Aus laufen des deutschen Patents 2 544 491 insoweit ein Benutzungs recht nicht mehr zustand, hätte die Bekl. bei einer weiteren Tätigkeit das in seinem räumlichen Geltungsbereich auf das Ge biet der alten Bundesländer erstreckte DDR-Patent beachten und demgemäß bis zum Ablauf der Schutzdauer dieses Rechts die Produktion der Deckelfässer einstellen müssen. Dieses Ergebnis wäre mit Inhalt und Zielsetzung der Lizenzver einbarung vom 8. April 1991 nicht zu vereinbaren. Zutreffend hat das Beru fungsgericht darauf hingewiesen, daß mit diesem Vertrag der Bekl. eine unge hinderte Fortsetzung der bisherigen Pro duktion und des Vertriebs der Deckelfäs ser bis zum Ablauf der der Kl. zustehen den Schutzrechte erreicht werden sollte. Ihm ist weiter darin beizutreten, daß die se von den Parteien gemeinsam ver folgte Zielsetzung eine Fortschreibung des Vertrages dahin gebietet, daß der Kl. ein entsprechendes Benutzungsrecht bis zum Ablauf auch des erstreckten Rechts zugebilligt wird. Wie sich aus dem Ver zicht auf eine unmittelbare zeitliche Be grenzung des Lizenzvertrages ergibt, war der Wille der Parteien gerade darauf gerichtet, der Bekl. die Fortsetzung ihrer Produktion und des Vertriebs der Fässer dauerhaft zu ermöglichen. Dabei ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von ei nem in dieser Hinsicht dringenden Inter esse der Bekl. ausgegangen, nachdem sie sich zum Abschluß des Lizenzvertra ges mit der Kl. entschlossen hatte, ob wohl sie - wie sie geltend gemacht hat te - im Nichtigkeitsverfahren mit einer Vernichtung des dort angegriffenen Pa tents rechnete, insbesondere die dortige Beweislage als für sich außerordentlich günstig bewertet hatte. Wenn sie sich in dieser Situation unmittelbar vor dem Termin zur Verhandlung in der Beru fungsinstanz über die Nichtigkeitsklage gleichwohl zum Abschluß eines über mehrere Jahre laufenden Lizenzvertra ges entschloß und in diesem neben der Zahlung von Lizenzgebühren auch die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens über nahm, konnte das Berufungsgericht hieraus auf ein erhebliches Interesse an einer Lösung schließen, die ihr die unein geschränkte Fortsetzung ihrer Produkti on und des Vertriebs der Deckelfässer ermöglichte.

Dem Berufungsgericht ist auch in seiner Würdigung beizutreten, daß die Bekl. nicht erwarten konnte, diese Nutzungs befugnis unentgeltlich zu erhalten. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Beru fungsgericht eine angemessene Lösung des zwischen den Parteien bestehenden Interessenkonflikts allein darin gesehen, daß der zwischen ihnen geschlossene Vertrag über die Geltung des ursprüng lich allein lizenzierten Rechts um die restliche Schutzdauer des erstreckten DDR-Patents verlängert wird. Ange sichts des im wesentlichen übereinstim menden Schutzbereichs hinderte auch dieses Recht die Bekl. an einer Fortset zung von Vertrieb und Produktion in glei cher Weise wie das abgelaufene Patent. Damit war eine wirtschaftliche Belastung verbunden, die im wesentlichen der wäh rend der Geltung des abgelaufenen Pa tents entspricht. Das rechtfertigt es, für die Gestattung der Benutzung aus ihrer Sicht die gleiche Vergütung wie bisher als angemessenen Interessenausgleich zu betrachten. Die Kl. hat sich nicht nur schon früher mit einer Lizenzgebühr in dieser Höhe zufriedengegeben, sondern war auch bereit, für das verbleibende Jahr einen Lizenzvertrag zu diesen Be dingungen und in Verlängerung der frü heren Vereinbarung abzuschließen, so daß auch aus ihrer Sicht kein schutzwür diges Interesse an einer anderweitigen Festsetzung der Lizenzgebühr zu erken nen ist.

3. (...)