DDR-Mietvertrag
ZGB § 100 Abs. 3; BGB §§ 242, 558 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
DDR-Mietvertrag; und Mieterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind Ehegatten gemäß § 100 Abs. 3 ZGB Mieter geworden, so ist eine Mieterhöhungserklärung an beide Mieter zu richten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um 39,74 Euro aus § 558 Abs. 1 BGB. Das Mieterhöhungsverlangen vom 14. April 2003 für das Einfamilienhaus im O.weg, in Berlin, ist unwirksam. Die Kl. hätte das Verlangen an beide Bekl. richten müssen, da beide Mietvertragspartner waren. Nachdem die erste Ehefrau des Bekl. zu 2), E., am 3. November 1986 gestorben war, haben die Bekl. am 27. Januar 1990 geheiratet. Die Bekl. zu 1) ist danach gemäß § 100 Abs. 3 ZGB Partnerin des Mietvertrages geworden. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Vermieters ersichtlich nicht an. Die Kl. konnte sich hier nicht darauf zurückziehen, daß der Einwand der Bekl. hinsichtlich der bestehenden Ehe rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB) sei. Die Kl. kannte den Umstand der erneuten Eheschließung. Die Bekl. haben dazu im ersten Rechtszug das Schreiben vom 12. Dezember 1993 vorgelegt, dessen Zugang die Kl. nicht bestritten hat. Hieraus ergibt sich, daß die Bekl. 1990 geheiratet haben. Soweit hier kein konkretes Datum angegeben war, stellte dies für die Kl. hinreichenden Anlaß für eine Nachfrage dar. Der Kl. war aus ihrer Geschäftstätigkeit ohne Zweifel zum einen die frühere Rechtslage in der DDR und zum anderen die neue nach dem BGB sowie der Stichtag 3. Oktober 1990 bekannt. Sie hätte das genaue Datum erfragen müssen. Die früheren Zustimmungen des Bekl. zu 2) können allenfalls zur Annahme einer Vollmacht in bezug auf die Abgabe von Willenserklärungen führen, der Bekl. zu 2) konnte die Bekl. zu 1) möglicherweise bei der Zustimmungserklärung vertreten. Indes ändert dies nichts daran, daß die Zustimmung zunächst immer von beiden Mietern verlangt werden muß. Eine Empfangsvollmacht ist insoweit nicht ersichtlich. (...)