DDR-Grundstücke
FGG § 27; ZPO § 550
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DDR-Grundstücke; Nichtverwertbarkeit des Nachlassvermögens; Anfechtung ausgeschlagener Erbschaften; Ostgrundstücke
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist eine nach dem BGB zu beurteilende Ausschlagung von im alten Bundesgebiet lebenden Erben vor der Wende in der politischen Entwicklung in Unkenntnis von zum Nachlaß gehörenden, in der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens erklärt worden, so kann dies trotz damaliger Nichtverfügbarkeit oder Nichtverwertbarkeit solchen Nachlaßvermögens für die Erben ein zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigender Irrtum sein, wenn darüber hinaus feststeht, daß bei Kenntnis des Vorhandenseins solchen Vermögens seinerzeit die Ausschlagung nicht erklärt, sondern die Erbschaft angenommen worden wäre. Das Nachlaßgericht hat dabei von Amts wegen zu prüfen, ob der Anfechtungsgrund einschließlich der Ursächlichkeit als festgestellt zu erachten ist, wobei die entsprechende Feststellungslast in vollem Umfang der Anfechtende trägt (Ergänzung zu Senat DtZ 1992, 187).
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Der Beteiligte ist der Sohn des am 29. April 1989 in Berlin ver-storbenen Erblassers, dessen Gebrechlichkeitspfleger er in den letzten zwei Jahren vor dessen Tod war. Nach dem Vorbringen des Beteiligten ist er das einzige Kind des Erblassers und ist seine Mutter, die Ehefrau des Erblassers, vorverstorben. Eine letztwillige Verfügung ist offenbar nicht vorhanden. Am 2. Juni 1989 hat der Beteiligte zur Niederschrift des Rechtspflegers des Amtsgerichts Schöneberg erklärt, daß er die Erbschaft nach seinem Vater ausschlage. Als Ausschlagungsgrund hat er angegeben, daß der Nachlaß überschuldet und ein sicherungsbedürftiger Nachlaß nicht vorhanden ist.
Mit notarieller Erbscheinsverhandlung vom 10. April 1990 - bei Gericht ein-gegangen am 25. April 1990 - hat der Beteiligte die Erteilung eines Erb-scheines beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. In der Erbscheinsverhandlung ist angegeben, daß der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, die Ausschlagung aber angefochten habe. Erst mit Schriftsatz vom 18. Mai 1990 erklärte der antragseinreichende Notar "namens und in Vollmacht" des Beteiligten die Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Zur Begründung finden sich allgemeine theoretische Ausführungen zum Eigentum an Grundstücken in der Deutschen Demokratischen Republik und zur Möglichkeit der Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wegen Irrtums.
Das Nachlaßgericht - Rechtspfleger - hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch Beschluß vom 25. Juni 1990 mit der Begründung zu-rückgewiesen, daß die Anfechtung jedenfalls nicht wirksam sei, weil kein rechtserheblicher Irrtum bei der Ausschlagung vorgelegen habe. Hiergegen hat der Beteiligte eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger und die Richterin des Amtsgerichts Schöneberg nicht abgeholfen haben und die die Richterin dem Landgericht Berlin vorgelegt hat. Auf einen Hinweis des Landgerichts zur Form der Anfechtungserklärung hat der Beteiligte mit Schriftsatz des amtlich bestellten Notarvertreters für den antragseinreichenden Notar eine notariell be-glaubigte, an das Amtsgericht Schöneberg - Nachlaßgericht - adressierte Anfechtungserklärung vom 14. August 1990 am 16. August 1990 beim Landgericht eingereicht mit der Bitte, die Anfechtungserklärung zu den Nachlaßakten zu nehmen. In dieser Anfechtungserklärung findet sich die Angabe, daß zum Nachlaß ein in der Deutschen Demokratischen Republik gelegenes Grundstück gehöre. Das Landgericht hat die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, mit der er vorträgt, er habe im April 1990 von einem entfernten Onkel erfahren, daß die Familie seiner Großmutter, die der Erblasser seinerseits beerbt habe, in Suhl/Thüringen und Umgebung "adligen Grundbesitz" besessen habe, der 1945 enteignet worden sein sol-le; es gehe dem Beteiligten im vorliegenden Fall um eventuelle Entschädi-gungsansprüche. Er, der Beteiligte, habe - so trägt er weiter vor - bei Abgabe der Ausschlagungserklärung nicht gewußt, daß Grundbesitz und/oder Entschädigungsansprüche zum Nachlaß gehörten.
II. Die nach § 27 FGG statthafte und auch sonst zulässige weitere Be-schwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung des Landgerichts und des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg - Rechtspfleger - vom 25. Juni 1990 und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Schöneberg - Nachlaßgericht -.
Die Auffassung des Landgerichts, die Erstbeschwerde sei schon deshalb unbegründet, der Nachlaßrichter habe also zu Recht den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, weil der Beteiligte mangels wirksamer Anfechtung der Erbausschlagungserklärung nicht Erbe seines Vaters geworden sei, hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG in Verbindung mit § 550 ZPO) nicht stand. Dem Landgericht ist insoweit ein zur Aufhebung der an-gefochtenen Entscheidung führender Rechtsfehler unterlaufen, als es die Ausschlagung vom 2. Juni 1989 hinsichtlich des gesamten Nachlasses für wirksam erachtet hat. Das Landgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, daß der zu beurteilende Sachverhalt Beziehungen zum Recht der im Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft noch bestehenden DDR aufwies, weil nach der Angabe des Beteiligten in seiner Anfechtungserklärung vom 14. August 1990 zum Nachlaß "ein in der Deutschen Demokratischen Republik gelegenes Grundstück" gehört, wobei es unerheblich ist, daß der Beteiligte gegenüber dem Landgericht das Grundstück trotz einer entsprechenden Auflage des Gerichts nicht näher gekennzeichnet hat.
1. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 14. Januar 1992 - 1 W 666/91 - (DtZ 1992, 187 = ZIP 1992, 208 = Rpfleger 1992, 158 = DNotZ 1992, 445 = ZOV 1992, 96), der insoweit einen gleichgelagerten Sachverhalt betraf, entschieden hat, bestimmt sich die Erbfolge nach einem - wie auch hier - mit gewöhnlichem Aufenthalt in dem alten Bundesgebiet in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis 2. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der ehemaligen DDR (Art. 25 Abs. 1, 3 Abs. 3 entsprechend EGBGB, § 25 Abs. 2 DDR-RAG, Art. 235 § 1 Abs. 1, 236 § 1 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990); es ist Nachlaßspaltung eingetreten (Senat, a. a. O., m. w. N.). Die dem Amtsgericht Schöneberg gegenüber erklärte Erbausschlagung erfaßte deshalb nur den Nachlaßteil, der dem Erbstatut der alten Bundesländer unterlag, während für in der ehemaligen DDR belegenes Grundvermögen die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen ist. In Fällen der auch hier gegebenen Art wäre insoweit - wie der Senat in der genannten Entscheidung im einzelnen ausgeführt hat - nur eine gegenüber dem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR erfolgte Erbausschlagung wirksam gewesen. Die Voraussetzungen für eine interlokale Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg, etwa wegen der Unzumutbarkeit für den Erben, die Erklärung gegenüber dem Staatlichen Notariat abzugeben, oder in analoger Anwendung von § 7 FGG sind im vorliegenden Fall ebensowenig wie in der genannten Entscheidung gegeben.
2. An dieser Rechtslage, daß nämlich eine wirksame Erbausschlagung in bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen bisher nicht erkennbar ist, ist auch das Begehren des Beteiligten auf Erteilung ei-nes Erbscheins zu messen. Da die Vorinstanzen hierauf nicht in genügendem Maße Bedacht genommen haben, sind der angefochtene Beschluß und der Ausgangsbeschluß des Amtsgerichts Schöneberg aufzugeben, und die Sache ist an das Amtsgericht Schöneberg zurückzuverweisen. Wegen der dort gebotenen Aufklärung, welchen Erbscheinsantrag der Be-teiligte angesichts der eingetretenen Nachlaßspaltung stellen will, wird auf den genannten Beschluß des Senats unter II. verwiesen (DtZ 1992, 187/188).
III. 1. Für den Fall, daß der Beteiligte die Erteilung eines Erbscheins für den Nachlaßteil erstrebt, der das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen umfaßt, verweist der Senat auf seine auch für den vorliegenden Fall geltenden Ausführungen unter II. 1 seines genannten Beschlusses (DtZ 1992, 187/188).
2. Für den Fall, daß der Beteiligte - auch - die Erteilung eines Erbscheins über den Teil des Nachlasses erstrebt, der nicht in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen betrifft, weist der Senat auf folgendes hin:
a) Soweit der Beteiligte seine Anfechtung - wie in der Anfechtungserklärung vom 14. August 1990 - darauf stützt, daß zum Nachlaß ein im Gebiet der ehemaligen DDR belegenes Grundstück gehört, und dieser Vortrag dahin zu verstehen ist, daß der Beteiligte im Zeitpunkt der Erbausschlagung von diesem Grundstück Kenntnis gehabt, aber angenommen habe, das Grundstück sei wegen der damaligen politischen Verhältnisse praktisch wertlos, liegt in der Unkenntnis der künftigen politischen Entwicklung kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über verkehrswesentliche Ei-genschaften des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, wie der Se-nat bereits unter II. 2 seines genannten Beschlusses entschieden hat (DtZ 1992, 187/189).
b) Soweit der Beteiligte seine Anfechtung - wie er mit der weiteren Be-schwerde (neu) vorgetragen hat und was das Amtsgericht Schöneberg nunmehr zu berücksichtigen hätte - darauf stützt, daß der Mutter des Erb-lassers, die der Erblasser seinerseits beerbt habe, "adliger Grundbesitz" gehört habe, der 1945 enteignet worden sei, kommt eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung ebenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es an ei-nem Irrtum der Beteiligten fehlt. Selbst wenn der Beteiligte von dem frühe-ren Grundbesitz der Familie des Vaters und der Enteignung im Zeitpunkt der Ausschlagung keine Kenntnis hatte, war seine Vorstellung über den Nachlaß und die dazugehörenden Gegenstände nicht fehlerhaft. In der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen, das dort vor dem 3. Ok-tober 1990 enteignet worden ist, stellte jedenfalls im maßgebenden Zeit-punkt der Abgabe der Ausschlagungserklärung für den Erben keinerlei verwertbaren Nachlaßbestandteil dar, der Einfluß auf die wertbildenden Faktoren des Gesamtnachlasses hätte haben können. Die Vorstellung des Beteiligten über die wertbildenden Faktoren des Nachlasses war seinerzeit deshalb richtig. Daß er die künftige Entwicklung, die mögliche Begründung von Ersatzansprüchen, nicht vorhergesehen hat, ist ein rechtlich un-erheblicher Irrtum über die zukünftige Entwicklung des Wertes des Nachlasses. Die Rechtslage ist in gleicher Weise zu beurteilen wie unter Buch-stabe a) dargestellt.
c) Wenn der Vortrag des Beteiligten dahin zu verstehen sein sollte, daß zum Nachlaß im Zeitpunkt des Erbfalls in der ehemaligen DDR belegenes und dort nicht enteignetes Immobilienvermögen gehörte, von dem der Be-teiligte im Zeitpunkt der Abgabe der Ausschlagungserklärung angeblich nichts wußte, kann ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB vorliegen. Es wird allgemein angenommen, daß auch die Erbschaft eine Sache im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB ist, und daß die Zugehörigkeit bestimmter Rechte zum Nachlaß eine Eigenschaft des Nachlasses darstellen kann (MünchKomm-Leipold, BGB, 2. Aufl., § 1954 Rdnr. 7; Staudinger/Otte/Marotzke, BGB, 12. Aufl., § 1954 Rdnr. 5; Lange-Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 12. Aufl., § 1954 Rdnr. 4; vgl. auch BGH, LM § 759 Nr. 2 BGB). Ein darauf beruhender Irrtum könnte im Grundsatz auch im vorliegenden Fall von Bedeutung sein, unabhängig da-von, inwieweit das Immobilienvermögen im Zeitpunkt der Ausschlagung für den Erben verfügbar oder verwertbar war. In der DDR belegenes Im-mobilienvermögen konnte auch zu einer Zeit, in der eine Vereinigung Deutschlands noch nicht abzusehen war, den Wert des Nachlasses bestimmen, mag auch der Erbe im alten Bundesgebiet gelebt haben. Indessen würde eine Anfechtung wegen Irrtums nur durchgreifen, wenn ein solcher Irrtum für die Abgabe der Ausschlagungserklärung ursächlich geworden ist, was sich in den hier zu beurteilenden Fällen keinesfalls von selbst versteht. Es kann bei der Beurteilung der Kausalität nicht außer Betracht bleiben, daß im alten Bundesgebiet lebende Erben eines in diesem Gebiet verstorbenen Erblassers vor der Änderung der politischen Verhältnisse trotz Kenntnis, daß zum Nachlaß in der DDR gelegenes Immobilienvermögen gehört, gleichwohl die Erbschaft ausgeschlagen haben können, weil für sie dieser Grundbesitz im Zeitpunkt der Ausschlagung keinen verfügba-ren Wert darstellte. Demgemäß ist auch bei - hier unterstellter - Unkenntnis vom Vorhandensein in der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens sorgfältig von Amts wegen (§ 2358 Abs. 1 BGB) zu prüfen, ob eine solche Ursächlichkeit in dem Sinne als gegeben zu erachten ist, daß bei Kenntnis des Vorhandenseins solchen Vermögens und bei verständiger Würdigung des Falles nicht die Ausschlagung, sondern die Annahme der Erbschaft erklärt worden wäre (§ 119 Abs. 1 und 2 BGB). Für das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes einschließlich der erwähnten Ursächlichkeit trägt der Anfechtende die Feststellungslast (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen), also auch dafür, daß im Zeitpunkt der Ausschlagung er diese bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht erklärt haben würde. Ein non liquet in diesem Punkte geht zu Lasten des Anfechtenden. Immer ist bei dieser Prüfung auf den Zeitpunkt der Ausschlagung abzustellen. Allein ein nach Wiederherstellung der Einheit Deutschlands abgegebenes verbales Bekenntnis, bei der Ausschlagung habe der Ausschlagende von dem Vorhandensein be-stimmten, in der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens keine Kenntnis gehabt und bei Kenntnis dieser Sachlage wäre die Ausschlagung nicht erklärt worden, kann für sich allein - ohne Würdigung aller Umstände seitens des Nachlaßgerichts - nicht als ausreichend erachtet werden.
d) Für eine solche Anfechtung wäre bei Zugrundelegung des Vortrags des Beteiligten die Anfechtungsfrist des § 1954 Abs. 1 BGB allerdings noch nicht versäumt. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist nach § 1954 Abs. 1 BGB, daß der Anfechtungsberechtigte von den die Anfechtung be gründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Dazu gehören auch die Tat-sachen, aus denen zu folgern ist, daß die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlaß eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses darstellt, und zwar im Zeitpunkt der Abgabe der Ausschlagungserklärung. Nach dem Vortrag des Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte im April 1990 Kenntnis davon erlangt, daß vormals der Familie seines Vaters "adliger Grundbesitz" gehörte, wobei der Beteiligte es aufgrund dieser Mitteilung für möglich hält, daß zur Zeit des Erbfalls noch Grundbesitz vorhanden gewesen sei. Eine solch vage Vorstellung bedeutet keine Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Angesichts dessen, daß die Anfechtungsfrist bei Zugrundelegung des Vortrags des Beteiligten noch nicht zu laufen begonnen hat, sieht der Senat von einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage ab, ob die in notariell beglaubigter Form (§§ 1955 Satz 2, 1945 Abs. 1 BGB) abgegebene Anfechtungserklärung vom 14. August 1990 im Zeitpunkt der Einreichung beim Erstbeschwerdegericht wirksam, nämlich gegenüber dem Nachlaßgericht, abgegeben worden ist, oder ob das erst in dem Zeitpunkt der Fall gewesen ist, in dem die Akten dem Nachlaßgericht zugeleitet worden sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das war passiert: Am 29. April 1989 verstarb der Vater eines Berliners. Der Sohn, der den Vater bis zuletzt gepflegt hatte, war das einzige Kind, die Mutter war schon tot. Der Sohn schlug die Erbschaft aus, weil der Nachlaß nach damaligen Kenntnissen überschuldet war.
Dann kam die Wiedervereinigung. Im April 1990 beantragte der Sohn die Erteilung eines Erbscheines, am 18. Mai erklärte ein Notar in seinem Namen die Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Der Antrag auf Erbscheinserteilung wurde zurückgewiesen, dagegen wurde Erinnerung zum Landgericht eingelegt; auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts zur Form der Anfechtungserklärung reichte der Sohn die notariell beglaubigte und ans Nachlaßgericht adressierte Anfechtungserklärung Mitte August ein. Erst in dieser Anfechtungserklärung findet sich die Angabe, daß zum Nachlaß ein in der DDR gelegenes Grundstück gehöre. Im weiteren Verfahren wurde vorgetragen, erst im April 1990 habe der Sohn von einem entfernten Onkel erfahren, daß die Familie seiner Großmutter, die sein Vater seinerseits beerbt habe, in Thüringen "adligen Grundbesitz" besessen habe, der 1945 enteignet worden sein solle.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Fall landete auf dem Instanzenweg schließlich beim Kammergericht, das in einem Beschluß vom 11. August 1992 feststellte, daß unter Umständen doch in einem solchen Fall eine Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums möglich ist. Hat der Erblasser in der alten Bundesrepublik gelebt und ist er in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 2. Oktober 1990 verstorben, bestimmt sich die Erbfolge für das in der ehemaligen DDR gelegene Immobilienvermögen nach dem Recht der ehemaligen DDR. Es ist dann Nachlaßspaltung eingetreten. Eine gegenüber einem Gericht in der alten Bundesrepublik erklärte Erbausschlagung erfaßt deshalb nur den Nachlaßteil, der dem Erbstatut der alten Bundesländer unterlag, während für das Immobilienvermögen in der ehemaligen DDR nur eine gegenüber dem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR erfolgte Erbausschlagung wirksam gewesen wäre.
Wie das Kammergericht bereits in einem Beschluß vom 14. Januar 1992 (veröffentlicht in ZOV 1992, 96) entschieden hat, ist in einem solchen Fall für den in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß auf Antrag ein Erbschein zu erteilen, der sich nur auf diesen Immobiliennachlaß erstreckt. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob solche Vermögenswerte dem Erblasser in Wahrheit zuzuordnen waren. War allerdings dem Erben im Zeitpunkt der Ausschlagung bekannt, daß zum Nachlaß Immobilienvermögen in der ehemaligen DDR gehörte, so ist die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums unbegründet, wenn der Irrtum darin bestand, daß der Erbe die künftige politische Entwicklung und die darauf beruhende Verfügbarkeit oder Wertsteigerung dieses Nachlasses bei der Ausschlagung nicht in seine Vorstellungen aufgenommen hat. Im Klartext: Wußte der Erbe von dem Grundstück und hielt er es zum Zeitpunkt der Ausschlagung eben schlicht für wertlos, ist keine Anfechtung wegen Irrtums möglich.
Vielfach war es aber so, vor allem bei hintereinandergeschalteten Erbfällen, daß sich viele Erben erst im Zuge der Wiedervereinigung überhaupt dafür interessiert haben, was möglicherweise in früheren Zeiten an Grundbesitz in der Familie vorhanden war. In solchen Fällen wäre unter bestimmten Bedingungen eine Anfechtung möglich.
Bedingung 1: Man hatte zum Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft keine Kenntnis von zum Nachlaß gehörendem Grundvermögen.
Bedingung 2: Man hätte bei Kenntnis des Vorhandenseins eines solchen Vermögens seinerzeit die Ausschlagung nicht erklärt, sondern die Erbschaft angenommen.
Daß beide Bedingungen vorlagen, muß derjenige beweisen, der die Erbausschlagung anficht. Das ist keineswegs einfach, wie das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 11. August 1992 deutlich macht. Denn es ist nicht nur vorstellbar, sondern durchaus auch vorgekommen, daß in der alten Bundesrepublik lebende Erben trotz Kenntnis von zum Nachlaß gehörenden Grundstücken die Erbschaft ausgeschlagen haben/hätten, weil der Grundbesitz für sie zu diesem Zeitpunkt keinen verfügbaren Wert mehr darstellte. In einem solchen Fall wäre dann die Ausschlagung auch nicht möglich.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Rat an Betroffene: Schnellstmöglich mit einem Notar darüber sprechen.