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DDR-Grundstück

KG1 W 2112/9912.09.2000ZOV 2000, 397

EGBGB Art. 3 Abs. 3; RAG-DDR § 25 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

DDR-Grundstück; Erbeinsetzung bei interlokaler Nachlaßspaltung; Erbengemeinschaft; Miterbenanteil

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Gehört zum Nachlaß eines zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern verstorbenen Erblassers ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen ein in der ehemaligen DDR belegenes Grundstück gehört, ist sein Anteil an diesem Grundstück gemäß Art. 3 EGBGB in der ehemaligen DDR befindlich.

2. Ein Miterbenanteil an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück unterfällt der besonderen Vorschrift des § 25 Abs. 2 RAG-DDR und führt daher zur Nachlaßspaltung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der im Jahre 1980 mit letztem Wohnsitz in B. ledig und kinderlos verstorbene Erblasser hatte mit privatschriftlichem Testament vom 4. Juli 1978 wie folgt verfügt:

"Hiermit setze ich ... meine Freundin (Braut) ... (die Beteiligte zu 2.) ... und die Tochter meines Bruders ... (die Beteiligte zu 1.) ... als Erben ein. Meine Wohnung, Sparkonto, Girokonto, SV-Konto, Bausparvertrag, Aktien und Schmuck. Das soII zu zwei gleichen Teilen geteilt werden..." Der Erblasser war neben seinen beiden Brüdern in ungeteilter Erbengemeinschaft Miterbe seiner am 15. Mai 1978 mit letztem Wohnsitz in B. vorverstorbenen Mutter, zu deren Nachlaß ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück gehört.

Nachdem die Beteiligte zu 1. die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. gemäß § 2078 BGB mit der Begründung angefochten hatte, das Verlöbnis des Erblassers mit dieser sei im Jahre 1979 aufgelöst worden, erteilte ihr das Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg den sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisenden Erbschein vom 26. September 1980. Im gegen die Erbscheinserteilung gerichteten Beschwerdeverfahren schlossen die Beteiligten am 3. Februar 1981 vor dem Landgericht Berlin einen Vergleich, durch den sich die Beteiligte zu 2. verpflichtete, "die Richtigkeit" des vorbezeichneten Erbscheins "nicht länger anzuzweifeln". Anschließend nahm sie ihre Beschwerde zurück.

Im April 1997 hat die Beteiligte zu 1. beantragt, ihr einen ergänzenden gegenständlich beschränkten Alleinerbschein für im Beitrittsgebiet belegenes Grundvermögen zu erteilen. Ihre gegen die Zurückweisung dieses Antrages durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Berlin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2. ist an dem Verfahren beteiligt worden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 28 Absatz 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, weil der Senat beabsichtigt, in einer zur Beurteilung des Rechtsmittels entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweichend von der dazu vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden und des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu entscheiden.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis ergibt sich bereits daraus, daß durch die angefochtene Entscheidung ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

Für den Erfolg der weiteren Beschwerde kommt es auf die Frage an, ob der im Zeitpunkt des Erbfalls zum Nachlaß gehörende Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft insoweit gemäß Art. 28 EGBGB a. F. in entsprechender Anwendung im Beitrittsgebiet befindlich ist, als er den Miterbenanteil an dem im Beitrittsgebiet belegenen Grundstück umfaßt. Der Senat möchte diese Frage bejahen mit der Folge, daß in bezug auf diesen als besondere Vorschrift im Sinne von Art. 28 EGBGB a. F. § 25 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR (i. F. RAG-DDR) zu beachten wäre. Da damit die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins in Betracht käme, würde der Senat die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, da dieses seiner Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG nicht hinreichend nachgekommen ist.

Die Rechtsfrage ist jedoch - auch zur sachlich übereinstimmenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 EGBGB - n. F. - durch das Oberlandesgericht Dresden (MittRheinNotK 1997, 267) und das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1998, 242 = Rpfleger 1999, 76) jeweils in Verfahren der weiteren Beschwerde gegenteilig entschieden worden. Ausgehend von dieser Auffassung wäre die weitere Beschwerde zurückzuweisen, da es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für im Beitrittsgebiet belegenes Grundvermögen fehlte.

Nach Auffassung des Senats, die auch in einer - nicht in einem Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen - Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (MittRheinNotK 1998, 136) vertreten wird, sprechen jedoch die nachfolgend dargestellten Erwägungen für eine Anwendung der Art. 28 EGBGB a. F. bzw. Art. 3 Abs. 3 EGBGB n. F. auf einen Miterbenanteil an einem im Beitrittsgebiet belegenen Grundstück.

1. Gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB ist auf die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem vor dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser das bis zum Beitritt geltende Recht anzuwenden und das danach maßgebende Sachrecht nach dem bereits damals in der Bundesrepublik geltenden interlokalen Privatrecht zu bestimmen.

Hatte der Erblasser - wie hier - seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der Bundesrepublik oder im ehemaligen Westteil Berlins, so richtete sich die Erbfolge bei einem im Jahre 1980 eingetretenen Erbfall entsprechend Art. 24 Abs. 1, 25 EGBGB a. F. grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Darüber hinaus war in entsprechender Anwendung des Art. 28 EGBGB a. F. seit dem 1 .

Januar 1976 die besondere Vorschrift des § 25 Abs. 2 RAG DDR zu beachten. Nach dieser Norm bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an in der DDR befindlichen Grundstücken und Gebäuden nach deren Recht. Die damit in bezug auf zum Nachlaß gehörendes, in der ehemaligen DDR belegenes Grundvermögen eintretende Nachlaßspaltung hat zur Folge, daß die Erbfolge für jeden Nachlaßteil nach dem maßgebenden Erbstatut gesondert zu beurteilen ist (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 124, 270; 131, 22/26; Senat OLGZ 1992, 279/280 f.; Rpfleger 1998, 23).

Im vorliegenden Fall war der Erblasser nicht unmittelbar Eigentümer des in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücks, sondern lediglich als Mitglied einer Erbengemeinschaft an dem zu deren Vermögen gehörenden Grundstück beteiligt. Es stellt sich daher die Frage, ob auch der Miterbenanteil an diesem Grundstück entsprechend Art. 28 EGBGB a. F. im Beitrittsgebiet befindlich war und damit dem Anwendungsbereich der besonderen Vorschrift des § 25 Abs. 2 RAG-DDR unterfiel. Diese Frage kann im Erbscheinsverfahren nicht offenbleiben, sondern ist abschließend zu klären, da von ihr die Erteilung des beantragten gegenständlich beschränkten Erbscheins abhängt (vgl. BGHZ 131, 22/31; Senat Rpfleger 1996, 111/112).

a) Auszugehen ist von der - mit Art. 3 Abs. 3 EGBGB n. F. sachlich übereinstimmenden - Bestimmung des Art. 28 EGBGB a. F., die den Vorrang eines von dem an sich berufenen Gesamtstatut verschiedenen Belegenheitsstatuts anordnet, soweit dieses für die in seinem Gebiet befindlichen Vermögenswerte "besondere Vorschriften" aufstellt.

Die Frage, ob sich ein bestimmter Vermögensgegenstand auf dem Gebiet des in Betracht kommenden Belegenheitsstaates befindet, ist nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung nach der lex fori, hier also nach deutschem Recht, zu beurteilen (vgl. BayObLG a. a. O. S. 248 f.; Staudinger/Hausmann, BGB, 13. Aufl., Art. 3 EGBGB Rdn. 72, jew. m. w. N.). Die hiernach vorzunehmende Auslegung des kollisionsrechtlichen Begriffs der Befindlichkeit (bzw. Belegenheit) eines Gegenstandes ist nicht anhand des deutschen materiellen Privatrechts, sondern eigenständig unter Berücksichtigung des Normzwecks des Art. 28 EGBGB a. F. (bzw. Art. 3 Abs. 3 EGBGB n. F.) vorzunehmen (vgl. dazu allg. MünchKomm BGB/Sonnenberger, 3. Aufl., Einl. IPR Rdn. 460). Dieser besteht vorrangig darin, bei einigen mit dem Belegenheitsstaat besonders eng verknüpften Vermögensgegenständen, namentlich Grundstücken, dessen Recht den Vorrang einzuräumen, soweit es für dieses besondere Vorschriften vorsieht, um dem Verkehrsinteresse und der größeren Sachnähe des Einzelstatuts Rechnung zu tragen sowie Regelungswidersprüche und undurchsetzbare Rechtslagen zu vermeiden (vgl. BGHZ 131, 22/29; Andrae IPRax 2000, 300/302; MünchKomm BGB/Sonnenberger a. a. O., Art. 3 EGBGB Rdn. 18; Staudinger/Hausmann a. a. O. Rdn. 41, jew. m. w. N.). Im Hinblick darauf ist die Frage der Belegenheit insbesondere danach zu beurteilen, ob die effektive Zugriffsmöglichkeit des Staates, auf dessen Gebiet sich der Gegenstand bei natürlicher Betrachtung befindet, gegeben ist (vgl. MünchKomm-BGB/Sonnenberger a.a.O. Rdn. 35; abw. Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2000, Art. 25 Rdn. 532, der zusätzlich prüfen will, ob auch der Staat diesen als dort belegen ansieht und besonderen Vorschriften unterwerfen will).

Hiervon ausgehend ist entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (a. a. O. S. 249) der Miterbenanteil an dem im Beitrittsgebiet belegenen Grundstück als im Sinne von Art. 28 EGBGB a. F. bzw. Art. 3 Abs. 3 EGBGB n. F. im Beitrittsgebiet befindlich anzusehen. Maßgebend ist insoweit allein, daß sich das fragliche Grundstück unzweifelhaft im Beitrittsgebiet befindet. Die effektive Zugriffsmöglichkeit der ehemaligen DDR auf das Grundstück war damit ohne weiteres und unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der an ihm bestehenden Eigentumsverhältnisse gegeben, so daß die Durchsetzbarkeit der nach dem an sich berufenen Erbstatut gegebenen Rechtslage in bezug auf das Grundstück von deren Anerkennung durch die DDR abhing. Nach Sinn und Zweck der Norm ist daher von der Belegenheit auch des Miterbenanteils an dem Grundstück im Beitrittsgebiet auszugehen.

b) Nach alledem kommt es für den Eintritt der Nachlaßspaltung darauf an, ob die hier gegebene Berechtigung an dem Grundstück in Gestalt eines Miterbenanteils "besonderen Vorschriften" im Sinne von Art. 28 EG-BGB a. F. bzw. Art. 3 Abs. 3 EGBGB n. F. unterliegt. Dies ist gemäß § 25 Abs. 2 RAG DDR zu beurteilen, da grundsätzlich den besonderen Vorschriften des Belegenheitsstaates zu entnehmen ist, welche Gegenstände von ihnen erfaßt werden (vgl. zu § 25 Abs. 2 RAG-DDR BGHZ 131, 22/28; MünchKomm-BGB/Leipold a.a.O. Art. 235 § 1 Rdn. 17; Staudinger/Hausmann a. a. O. Art. 3 EGBGB Rdn. 86; allg. Palandt/Heldrich, BGB, 59. Aufl., Art. 3 Rdn. 11; Staudinger/Hausmann a.a.O. Rdn. 72; Staudinger/Dörner a.a.O. Rdn. 533).

aa) Für den zum Nachlaß des Erblassers gehörenden Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen der nach dem Tode seiner Mutter im Jahre 1978 mit seinen Brüdern gebildeten, noch ungeteilten Erbengemeinschaft sind gemäß § 25 Abs. 2 RAG-DDR die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR (i. F. ZGB-DDR) maßgebend, soweit Bestandteil dieses Vermögens das Eigentum an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück ist, während in Ansehung des übrigen Vermögens das BGB gilt. Denn insoweit ist nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. und den eingereichten Erbscheinen nach den Eltern des Erblassers davon auszugehen, daß das im Eigentum der - noch im Grundbuch eingetragenen, zuletzt im ehemaligen Westteil Berlins wohnhaften - Eltern stehende Grundstück nach dem Tode des Vaters im Jahre 1974 insgesamt auf die Mutter als dessen Alleinerbin überging, so daß mit ihrem Tode Nachlaßspaltung eintrat.

Gemäß § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR stand dem Erblasser die Erbschaft gemeinschaftlich mit den übrigen Miterben zu. Bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft konnten sie über die Erbschaft und die einzelnen Nachlaßgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§ 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB-DDR). Nach § 401 Abs.1 ZGB-DDR war jeder Erbe berechtigt, über seinen Erbteil durch notariell beurkundeten Vertrag zu verfügen. In bezug auf die einzelnen Nachlaßgegenstände galten darüber hinaus die allgemeinen Vorschriften des ZGB über das gemeinschaftliche Eigentum (§ 42 Abs. 2 ZGB-DDR). Gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 ZGB stand den Miterben an den einzelnen Gegenständen gemeinschaftliches Eigentum in der Form des nur allen Eigentümern gemeinsam quotenlos zustehenden Gesamteigentums zu (vgl. Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 34 Anm. 2.1 und 2.4; Göhring/Posch, Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 2.5.2, Teil 2, 9.5.4).

Die nach dem ZGB-DDR gegebene rechtliche Ausgestaltung des Miterbenanteils als Beteiligung am gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft wie auch am einzelnen Nachlaßgegenstand entspricht der Regelung der §§ 2032, 2033 BGB. Auch danach steht dem Miterben vor der Auseinandersetzung nicht nur ein Anteil am Gesamthandsvermögen, sondern auch an den einzelnen, zu diesem Vermögen gehörenden Gegenständen zu; er ist zugleich Träger der einzelnen zum Nachlaß gehörenden Rechte, insbesondere auch des Eigentums an einem zum Nachlaß gehörenden Grundstück, wobei er gemäß § 2033 Abs. 2 BGB lediglich in seiner Verfügungsbefugnis durch die Notwendigkeit gemeinschaftlicher Verfügung aller Miterben beschränkt ist (vgl. KGJ 38, A 219/222; BayObLGZ 1982, 59/67 m. w. N.).

bb) Angesichts der gleichartigen rechtlichen Ausgestaltung des Miterbenanteils nach BGB und ZGB-DDR (vgl. dazu allg. BGHZ 124, 270/276) erscheint es geboten, die Frage der Geltung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 RAG DDR für einen Miterbenanteil an einem Grundstück einheitlich zu beantworten.

Aus der Rechtspraxis der ehemaligen DDR, die bei der Auslegung des § 25 Abs. 2 RAG DDR zu berücksichtigen ist (BGHZ 131, 22/28 m. w. N.), sind Stellungnahmen zu dieser Rechtsfrage nicht bekannt. Allgemein wurde die Vorschrift jedoch weit ausgelegt. Neben dem Eigentum an Grundstücken und dinglichen Grundstücksrechten wurden von ihr auch mit dem Grundstück verbundene, gegen den Eigentümer gerichtete Forderungen sowie Guthaben, die aus Grundstückserträgnissen entstanden waren und objektgebunden devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR unterlagen, erfaßt (vgl. Kommentar zum RAG, § 25 Anm. 2.2). Damit sollte für Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden in der DDR deren untrennbarem Zusammenhang mit der ökonomischen und sozialen Entwicklung in der DDR Rechnung getragen werden (vgl. Kommentar zum RAG, Vorbem. zu §§ 25, 26 RAG, Anm. 2).

Hiernach ist davon auszugehen, daß auch der Miterbenanteil an einem Grundstück von § 25 Abs. 2 RAG-DDR erfaßt wurde. Der Wortlaut der Vorschrift läßt diese Auslegung ohne weiteres zu, da auch der Miterbe Eigentum - in der Rechtsform des Gesamteigentums - am Grundstück hatte. Die mit der Vorschrift bezweckte politische Zielsetzung gebot es, Grundstücke unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung ihrer Eigentumsverhältnisse ihrer Geltung zu unterwerfen. Schließlich läßt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. l der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 S. 73), wonach die Übertragung eines Erbteils genehmigungspflichtig war, wenn ein Grundstück oder Grundstücksrecht zum Nachlaß gehörte, erkennen, daß die staatliche Kontrolle des Grundstücksverkehrs unabhängig von der Eigentumsform an Grundstücken gewährleistet sein sollte (vgl. zu Vorstehendem a. Andrae a.a.O. S. 304 und NJ 1999, 147/149).

Der Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 RAG DDR auf einen Miterbenanteil an einem Grundstück steht auch nicht entgegen, daß die Fortgeltung des vor dem Beitritt geltenden interlokalen Kollisionsrechts nur noch der Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz in bezug auf den Fortbestand der im Zeitpunkt des Erbfalls gegebenen Rechtslage dient (vgl. BGHZ 131, 22/30 m. w. N.), während es nicht mehr darum geht, einer eventuellen Undurchsetzbarkeit der sich nach dem an sich eingreifenden Erbstatut ergebenden Rechtslage in der ehemaligen DDR Rechnung zu tragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf § 25 Abs. 2 RAG-DDR als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (so OLG Dresden a.a.O. S. 268; a.A. Staudinger/Dörner a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdn. 899 f.; Andrae IPrax 2000, 300/304). Jedenfalls soweit es - wie hier - um die Erbfolge nach einem während der Geltung des RAG und des ZGB verstorbenen Erblasser in bezug auf ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück geht, gebieten es gerade Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, die interlokalrechtliche Qualifikation der an dem Grundstück bestehenden Berechtigung des Erblassers gemäß § 25 Abs. 2 RAG-DDR aus der Sicht der Rechtspraxis der ehemaligen DDR vorzunehmen. Die sich aus der damit eintretenden Nachlaßspaltung möglicherweise ergebenden - hier nicht ersichtlichen - Komplikationen durch das Entstehen unterschiedlicher Erbengemeinschaften nach dem Erblasser sind Folge der gesetzlichen Zulassung von Nachlaßspaltung überhaupt und rechtfertigen eine einschränkende Auslegung daher für sich allein ebenfalls nicht.

2. Da nach Auffassung des Senats in bezug auf den zum Nachlaß gehörenden Miterbenanteil an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück entsprechend Art. 28 EGBGB a. F., § 25 Abs. 2 RAG-DDR Nachlaßspaltung eingetreten ist, ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung des beantragten gegenständlich beschränkten Erbscheins gegeben. In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für begründet. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 550 f. ZPO). Da der Sachverhalt für eine abschließende Entscheidung seitens des Senats nicht hinreichend geklärt ist, ist die Sache nach seiner Auffassung zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Das Landgericht hat angenommen, die Beteiligte zu 1. sei nicht Alleinerbin des Erblassers in Bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen geworden. Es hat zunächst eine Auslegung des Testamentes des Erblassers vom 4. Juli 1978 in dem Sinne für möglich gehalten, daß der Erblasser die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auf sein "Westvermögen" beschränkt und in bezug auf sein in der ehemaligen DDR belegenes Grundvermögen von einer Testierung abgesehen habe mit der Folge, daß insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Alternativ hat es die Möglichkeit einer Geltung der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. und 2. auch in bezug auf das im Beitrittsgebiet belegene Immobilienvermögen angenommen. Für diesen Fall hat es die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. auch im Hinblick auf die behauptete Auflösung des Verlöbnisses als wirksam angesehen, da eine § 2077 Abs. 2 BGB entsprechende Vorschrift im ZGB fehle, eine Anfechtungsklage nach dem ZGB nicht erfolgt und das Anfechtungsrecht zwischenzeitlich erloschen sei.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Hinsichtlich der zunächst erörterten Möglichkeit einer auf das "Westvermögen" beschränkten Erbeinsetzung ist das Landgericht zunächst ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß das Testament der Auslegung fähig und bedürftig ist, soweit es um die Frage geht, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung der Beteiligten auch in bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen verfügt hat.

Hierbei handelt es sich um eine vom Rechtsbeschwerdegericht im vollen Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage (vgl. Senat Rpfleger 1998, 23/25 m. w. N.). Sie ist zu bejahen, weil die im Testament aufgeführten Gegenstände nicht den bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zum Vermögen des Erblassers gehörenden Miterbenanteil an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück umfassen. Die sodann vorgenommene Auslegung liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat, gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze beachtet oder eine in Betracht kommende andere Auslegung nicht erwogen hat, Umstände zu Unrecht verwertet oder für die Auslegung wesentliche Umstände nicht beachtet hat oder den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft oder nicht erschöpfend aufgeklärt hat (§§ 12, 25 FGG; vgl. dazu Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 21; Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 47 f.). Rechtsfehler dieser Art sind vorliegend zu bejahen. Da die Erbfolge in das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen nach den Vorschriften des ZGB-DDR zu beurteilen ist, ist bei der Auslegung des Testaments des Erblassers von der Bestimmung des § 372 ZGB auszugehen. Danach ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zuläßt, so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. Die Bestimmung setzt dabei ebenso wie § 2084 BGB voraus, daß der Erblasserwille für den Erklärungsinhalt nur insoweit maßgeblich ist, als er einen - wenn auch unvollkommenen - Anhalt im Testament gefunden hat, so daß die zu § 2084 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze herangezogen werden können (vgl. Senat FGPrax 1995, 200/201; Rpfleger 1996, 111/112). Hiernach ist bei der Auslegung zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend, sondern es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen, wobei nicht am buchstäblichen Wortsinn zu haften ist und auch ein an sich klarer und eindeutiger Wortlaut keine Grenze setzt. Zur Auslegung der einzelnen Verfügung ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde zu würdigen und ihr Sinn unter Heranziehung aller, auch außerhalb des Testaments liegender Umstände zu ermitteln. Kann sich der Richter von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muß er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am besten entspricht. Erst soweit dann noch Zweifel verbleiben, sind die gesetzlichen Auslegungsregeln heranzuziehen (vgl. zu Vorstehendem Palandt/Edenhofer a. a. O. § 2084 Rdn. 1 m. w. N.). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet.

Das Landgericht hat seine Annahme einer möglichen Beschränkung der Erbeinsetzung der Beteiligten ersichtlich allein auf den zweiten Satz des Testamentes gestützt, der eine Aufzählung einzelner Vermögensgegenstände ohne Erwähnung des "Ostgrundstücks" enthält. Hierbei hat es jedoch nicht berücksichtigt, daß bereits der vorangegangene erste Satz eine Erbeinsetzung enthält, die nach ihrem Wortlaut sein gesamtes Vermögen ohne Beschränkung auf einzelne Gegenstände oder Vermögensgruppen umfaßt. Nach dem Wortlaut des Testamentes, von dem grundsätzlich auszugehen ist, liegt daher eine Erbeinsetzung in den gesamten Nachlaß einschließlich des im Beitrittsgebiet belegenen Immobilienvermögens vor. Demgegenüber bedürfte es zusätzlicher Anhaltspunkte im Testament selbst, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Erblasser habe das erwähnte Immobilienvermögen von der Erbeinsetzung der Beteiligten ausgenommen (vgl. zu Vorstehendem Senat Rpfleger 1996, 111/112). Ein solcher Anhalt kann nicht allein in der anschließenden Erwähnung einzelner Vermögensgegenstände gesehen werden, zumal es sich ersichtlich nicht um eine vollständige Auflistung seines Vermögens, sondern eine Hervorhebung einzelner von ihm für wesentlich gehaltener Teile handelt. Im Hinblick auf die ausdrücklich erfolgte Erbeinsetzung auf den gesamten Nachlaß fehlt es daher auch an einem Anknüpfungspunkt für eine Anwendung der - § 2088 BGB entsprechenden - Auslegungsregel des § 375 Abs. 3 ZGB DDR, die voraussetzt, daß die vorgenommene Erbeinsetzung nur einen Bruchteil der Erbschaft umfaßt (vgl. dazu Senat FGPrax 1995, 200/201). Die vorgenommene Auslegung erweist sich daher als rechtsfehlerhaft.

b) Soweit das Landgericht alternativ die Geltung der Erbeinsetzung in be-zug auf das im Beitrittsgebiet belegene Immobilienvermögen unterstellt und die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. auch im Hinblick auf eine später erfolgte Auflösung des Verlöbnisses mit der Begründung als wirk sam angesehen hat, es fehle im ZGB-DDR an einer § 2077 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift, eine Anfechtungsklage nach dem ZGB sei nicht erfolgt und das Anfechtungsrecht zwischenzeitlich erloschen, be-gegnet seine Auffassung ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es überhaupt von der Auslegungsbedürftigkeit des Testaments des Erblassers hinsichtlich des Umstandes ausgegangen ist, daß sein Verlöbnis mit der Beteiligten zu 2. - wie von der Beteiligten zu 1. vorgetragen - später aufgelöst wurde. Die Auslegungsbedürftigkeit ist jedenfalls schon im Hinblick darauf zu bejahen, daß die letztwillige Zuwendung an einen Verlobten regelmäßig auch in dieser Eigenschaft erfolgt und den Fortbestand des Verlöbnisses gleichsam als selbstverständliche Voraussetzung hat, was auch in der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2077 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt.

Im Hinblick auf die behauptete spätere Auflösung des Verlöbnisses war daher bei der gemäß § 372 ZGB-DDR vorzunehmenden Testamentsauslegung im Wege der sogenannten ergänzenden Testamentsauslegung zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, wenn er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. Diese - ergänzende - Auslegung setzt die Feststellung einer sich aus dem Testament selbst, gegebenenfalls unter Heranziehung von Umständen außerhalb des Testaments und der allgemeinen Lebenserfahrung ergebende Willensrichtung des Erblassers voraus. Sie darf nicht einen Willen in das Testament hineintragen, der darin nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist (vgl. zu Vorstehendem Senat FGPrax 1995, 200/201 m. w. N.). Eine solche Auslegung hat das Landgericht vorliegend nicht vorgenommen (§ 25 FGG), obwohl die Bezeichnung der Beteiligten zu 2. als "Freundin (Braut)" einen im Testament selbst enthaltenen Anhaltspunkt für die Willensrichtung des Erblassers ergeben könnte. Sie war auch nicht im Hinblick auf das Fehlen einer § 2077 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift im ZGB-DDR entbehrlich. Denn wie sich bereits aus § 2077 Abs. 3 BGB ergibt, handelt es sich hierbei lediglich um eine Auslegungsregel, die erst zum Zuge kommt, wenn sich nach der zunächst vorzunehmenden Testamentsauslegung ein wirklicher oder hypothetischer Erblasserwille nicht feststellen läßt (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 362 m. w. N.).

bb) Zu Unrecht hat das Landgericht schließlich angenommen, die von der Beteiligten zu 1. gegenüber dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gemäß §§ 2078, 2081 Abs. 1 BGB erklärte Testamentsanfechtung hinsichtlich der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. sei in bezug auf das im Beitrittgebiet belegene Immobilienvermögen unwirksam, es habe insoweit einer Klage unter den Voraussetzungen des § 374 Abs. 2 ZGB-DDR bedurft. Das Landgericht hat hierbei übersehen, daß sich insoweit zwar gemäß § 25 Abs. 2 RAG-DDR die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Recht der ehemaligen DDR bestimmen, jedoch § 26 RAG-DDR in bezug auf die Anfechtung testamentarischer Verfügungen auf das Recht des Staates verweist, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte, hier also das Recht der Bundesrepublik. Da das bundesdeutsche interlokale Kollisionsrecht diese Verweisung annimmt (vgl. Art. 27 EGBGB a. F. bzw. Art. 4 Abs.1 Satz 2 EGBGB n. F.), richtete sich die Testamentsanfechtung vorliegend nach den Bestimmungen der §§ 2078 ff. BGB. Insbesondere bedurfte es danach keiner Klage (vgl. zu Vorstehendem Senat Rpfleger 1996, 111/113 m. w. N.).

c) Nach Auffassung des Senats ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, da weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht geboten sind, die der Senat nicht selbst vornehmen kann. Insbesondere werden Feststellungen zur Frage der späteren Auflösung des Verlöbnisses und der für diesen Fall anzunehmenden Willensrichtung des Erblassers in bezug auf die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. zu treffen sein.

Schließlich wird das Landgericht auch die Auswirkungen des im vorangegangenen Beschwerdeverfahren am 3. Februar 1981 geschlossenen Vergleichs der Beteiligten auf das vorliegende Erbscheinsverfahren zu prüfen haben.