DDR-Grundstück
EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 235 § 1 Abs. 1, Art. 236 § 1; RAG- DDR § 25 Abs. 2 ; ZGB-DDR § 372, § 374 Abs. 2 ; BGB § 2078 Abs.2 , § 2080, § 2081 Abs. 1, § 2082, § 2364 Abs. 1
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DDR-Grundstück; Erbeinsetzung bei interlokaler Nachlaßspaltung; Testamentsanfechtung; Testamentsvollstreckung für den abgespaltenen Nachlass
Leitsätze
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1. Zur Frage, daß nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 4. Oktober 1995 - IV ZB 5/95) Ansprüche aus dem Vermögensgesetz nicht geeignet sind, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen.
2. Hat der Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern, der in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist, in einem Testament eine Person oder mehrere Personen als Erben eingesetzt, gilt diese Erbeinsetzung auch für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen, es sei denn, in dem Testament findet sich ein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese Erbeinsetzung sich nicht auf das erwähnte Immobilienvermögen bezieht.
3. Im Falle einer Nachlaßspaltung beurteilt sich die Frage der Testamentsanfechtung nach dem Recht des Gebietes, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte.
4. Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung auch für den abgespalteten Nachlaß angeordnet, richtet sich die Testamentsvollstreckung insoweit nach dem Recht der ehemaligen DDR; ein Testamentsvollstreckervermerk ist in den Erbschein, der die Erbfolge in den abgespalteten Nachlaß bezeugt, nicht aufzunehmen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die am 15. Februar 1978 im ehemaligen Westteil Berlins verstorbene Erblasserin hat am 22. Februar 1975 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie die Beteiligte zu 1. und eine nachverstorbene Frau G. als Erben je zur Hälfte des Nachlasses eingesetzt hat. Bei den so Bedachten handelt es sich um Personen, welche die Erblasserin betreut haben. Ferner hat die Erblasserin in dem erwähnten Testament Vermächtnisse ausgesetzt; die Vermächtnisanordnungen hat die Erblasserin später testamentarisch geändert und ergänzt. Im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 22. Februar 1975 wohnte die Erblasserin ebenfalls im ehemaligen Westteil Berlins. In einem privatschriftlichen Testament vom 26. Oktober 1977 hat sie einen Rechtsanwalt zu ihrem Testamentsvollstrecker ernannt. Ein der Erblasserin früher gehörendes Hausgrundstück im ehemaligen Ostteil Berlins ist von den Behörden der DDR lange vor der Wende unter staatliche Kontrolle gestellt worden. Es ist von den Tatsacheninstanzen nicht geklärt worden, ob dieses Grundstück vor der Wende etwa in Volkseigentum überführt worden ist mit der Folge, daß bejahendenfalls aus diesem Grunde oder möglicherweise aus anderen Gründen nur Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche nach den §§ 3 ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) gegeben sind. Das Amtsgericht hat dem Rechtsanwalt unter dem 9. Juni 1978 ein Testamentsvollstreckerzeugnis "für den Nachlaß" erteilt. Die Beteiligte zu 1. hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und die nachverstorbene Frau G. als Erben je zur Hälfte ausweist, und zwar mit der Maßgabe, daß der Erbschein auch für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen gelten soll; ferner ist beantragt, in den Erbschein den Vermerk aufzunehmen, daß Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlaß, einschließlich für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen angeordnet ist. Die Beteiligte zu 3. - von der Erblasserin in ihrem Testament als Nichte bezeichnet - hat mit einem beim Nachlaßgericht am 5. März 1994 eingegangenen Schriftsatz "hilfsweise" die Anfechtung des Testaments mit der Begründung erklärt, die Erblasserin habe sich bei Testamentserrichtung über die Verwertbarkeit des in der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens im Irrtum befunden. Die Beteiligten zu 2., 3. und 4. haben hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens von dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. abweichende Erbscheinsanträge gestellt. Das Amtsgericht hat mit einem Vorbescheid angekündigt, daß es den von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbschein zu erteilen beabsichtige.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, nach den Grundsätzen der (gegebenenfalls ergänzenden) Testamentsauslegung sei sie in bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen als Alleinerbin anzusehen. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht, auf den eine weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG).
Nach der jetzt bekanntgewordenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 4. Oktober 1995 - IV ZB 5/ 95 -) kommt es für die Frage, ob für in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen eine Nachlaßspaltung eingetreten ist und insoweit ein darauf beschränkter Erbschein erteilt werden kann, darauf an, ob das erwähnte Vermögen materiell-rechtlich als Immobilienvermögen zu qualifizieren ist; nur wenn das Vorhandensein solchen Vermögens im Zeitpunkt des Erbfalls feststeht, kann ein besonderer Erbschein für solche Vermögen erteilt werden. Nach dieser Rechtsprechung sind Ansprüche aus dem Vermögensgesetz nicht geeignet, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen, und demgemäß kann wegen solcher Ansprüche ein auf in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen beschränkter besonderer Erbschein nicht erteilt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats reicht es für die Erteilung eines Erbscheins in dem erwähnten Sinne aus, daß jedenfalls die Möglichkeit besteht, Grundstücksvermögen in der ehemaligen DDR sei vorhanden oder sei als Grundvermögen zu qualifizieren (vgl. OLGZ 1992, 279/284; siehe auch BayObLGZ 1995, 79/85). Maßgebend für diese Auffassung des Senats war die Erwägung, daß ein Erbschein beschränkt auf in der ehemaligen DDR belegenes Grundvermögen unter den maßgeblichen interlokalrechtlichen Voraussetzungen auch dann von Bedeutung ist, wenn der antragstellende Erbe Anhaltspunkte für solches Grundvermögen hat, aber unter Zuhilfenahme des Erbscheins sich darüber, etwa durch Einsichtnahme in Grundbücher oder behördliche Unterlagen, Gewißheit verschaffen will. Darüber hinaus kann nicht außer acht gelassen werden, daß nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Fälle denkbar sind, in denen eine enteignende Entscheidung von Behörden der ehemaligen DDR als unwirksam zu erachten ist und dies zur Folge hat, daß trotz der Regelungen des Vermögensgesetzes zivilrechtliche Ansprüche, die der Betroffene auf die Unwirksamkeit der Enteignung stützt, nicht ausgeschlossen sind (vgl. NJW 1995, 1833). Es erscheint mindestens zweifelhaft, ob das Erbscheinserteilungsverfahren zur Klärung solcher Unwirksamkeitsgründe geeignet und dafür vorgesehen ist. Gleichwohl meint der Senat, daß aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit im Erbscheinserteilungsverfahren nunmehr von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in IV ZB 5/95 jedenfalls in solchen Fällen auszugehen ist, in denen es unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten nicht zweifelhaft sein kann, daß in bezug auf das Grundvermögen nur Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. Ob im vorliegenden Fall vor der Wende etwa eine Enteignung stattgefunden hat mit der Folge, daß aus diesem Grunde oder möglicherweise aus anderen Gründen nur Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen, ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht geklärt. Gleichwohl erweist sich hier die weitere Beschwerde als unbegründet, unabhängig davon, ob Nachlaßspaltung eingetreten ist oder nicht.
Für den Fall, daß die Erblasserin im Zeitpunkt des Erbfalls noch Eigentümerin des Grundstücks im ehemaligen Ostteil Berlins gewesen ist, gilt folgendes:
Rechtlich einwandfrei ist das Landgericht für diesen Fall davon ausgegangen, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse an dem im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Grundstück das Zivilgesetzbuch der DDR maßgeblich ist, da die Erblasserin in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist und demgemäß, auch wenn die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im ehemaligen Westteil Berlins gehabt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB in entsprechender Anwendung), insoweit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3, 235 § 1 Abs. 1, 236 § 1 EGBGB und § 25 Abs. 2 Rechtsanwendungsgesetz - DDR (RAG-DDR) Nachlaßspaltung eingetreten ist (vgl. BGH FamRZ 1995, 481; Senat OLGZ 1992, 279/280; 1993, 1/2). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Erblasserin hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens nach den Vorschriften des ZGB-DDR beerbt worden, während hinsichtlich des übrigen Nachlasses für die Erbfolge das BGB maßgeblich ist.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Frage verneint, ob das maß-gebliche Testament in dem Sinne auszulegen ist, daß die Beteiligte zu 2. Erbin in bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen geworden ist. Die vom Landgericht vorgenommene Testamentsauslegung ist - jedenfalls im Ergebnis - rechtsfehlerfrei. Nach § 372 ZGB DDR ist, wenn der Inhalt eines Testaments verschiedene Auslegungen zuläßt, das Testament so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. Hierbei sind nach Auffassung des Senats auch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze heranzuziehen (vgl. dazu Senat FGPrax 1995, 200 = DtZ 1995, 417/418). Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 86, 41 ff. setzt zwar auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut eines Testaments der Auslegung keine Schranke. Gleichwohl ist bei der Prüfung der Formbedürftigkeit einer testamentarischen Regelung zu prüfen, ob solcher Wille einen formgerechten Ausdruck gefunden hat. Das gilt angesichts der Formvorschriften des ZGB-DDR auch für dieses Gesetz (Senat aaO.). Zunächst bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin bei ihrer maßgeblichen Testierung im Jahre 1975, als sie die Beteiligte zu 1. und Frau G. als Erben je zur Hälfte eingesetzt hat, den tatsächlichen Willen gehabt hat, die Beteiligte zu 2. in bezug auf das Ost-Berliner Immobilienvermögen als Alleinerbin einzusetzen oder insoweit von einer Testierung abzusehen mit der Folge, daß insoweit gesetzliche Erbfolge eintritt. Eine Absicht der Erblasserin in den Jahren 1945 bis 1965 das Grundstück der Beteiligten zu 2. zuzuwenden und die Erteilung einer Vollmacht, wonach die Beteiligte zu 2. berechtigt gewesen ist, die Interessen der Erblasserin insoweit wahrzunehmen, lassen nicht den Schluß zu, daß die Erblasserin im Jahre 1975 insoweit zugunsten der Beteiligten zu 2. testieren oder insoweit gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollte. Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, daß die Erblasserin detaillierte Vermächtnisanordnungen - auch zugunsten der Beteiligten zu 2. - getroffen hat, dabei aber das Grundstück nicht erwähnt hat. Dabei haben die Vorinstanzen verfahrensrechtlich einwandfrei von der Vernehmung von Zeugen für eine angebliche Absicht der Erblasserin, das Grundstück der Beteiligten zu 2. testamentarisch zuzuwenden, abgesehen. Denn trotz eines Hinweises des Amtsgerichts sind von der Beteiligten zu 2. keine Anhaltspunkte vorgebracht worden, daß diese Zeugen etwas über eine Zuwendungsabsicht im maßgebenden Zeitpunkt der Testamentserrichtung bekunden können. Selbst wenn man aber von einem entsprechenden Willen der Erblasserin ausgehen wollte, hätte dieser in dem Testament keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Das Testament enthält keinen irgendwie gearteten Anhalt für die Annahme, daß das Ost-Berliner Immobilienvermögen von der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. und der nachverstorbenen Frau G. ausgenommen sein sollte.
Es kann sich nur darum handeln, ob eine ergänzende Testamentsauslegung zu dem Ziel führt, daß in bezug auf das Ost-Berliner Immobilienvermögen die Beteiligte zu 2. als Alleinerbin anzusehen ist oder daß doch anzunehmen ist, daß insoweit die Erblasserin von einer Testierung abgesehen hätte mit der Folge, daß insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Bei einer ergänzenden Testamentsauslegung handelt es sich darum, daß nach der Testamentserrichtung Umstände eingetreten sind, welche die Frage aufwerfen, wie der Erblasser testiert hätte, wenn er die Entwicklung vorausschauend bedacht hätte (vgl. BGHZ 22, 357/360; Senat NJW 1963, 766/768 und OLGZ 1972, 76/79 f.). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit nach dem Erbfall eingetretene Umstände - hier die mit der Vereinigung Deutschlands verbundene Verfügungsmöglichkeit über das Grundvermögen und dessen Wertsteigerung bei der ergänzenden Testamentsauslegung herangezogen werden können (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 2084 und FamRZ 1962, 256). Es fehlen bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin die Beteiligte zu 1. und Frau G. nicht zu ihren Erben in bezug auf den gesamten Nachlaß eingesetzt hätte, wenn sie die Entwicklung der künftigen Verhältnisse in bezug auf das Ost Berliner Grundstück vorausgesehen hätte. Insbesondere fehlen auch Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin die Beteiligte zu 2. in bezug auf das Ost-Berliner Immobilienvermögen bei Vorausschauen der künftigen Entwicklung zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hätte. Die Erblasserin hat die Beteiligte zu 2. in ihren Testamenten als eine von mehreren Personen mit einem Vermächtnis bedacht. Der Brief der Erblasserin an die Beteiligte zu 2. aus dem Jahre 1945 hat keine Aussagekraft in bezug auf das, was die Erblasserin 30 Jahre später bei ihrer Testierung gewollt hätte, wenn sie 1975 die spätere Entwicklung der Verhältnisse vorausschaudend bedacht hätte. Zuwendungsabsichten und Verwaltungsabsichten aus den Jahren 1958 bis 1965 sind insoweit ebenfalls nicht aussagekräftig. Es ist denkbar, daß die Erblasserin damals meinte, eine Übertragung des Eigentums am Grundstück auf die Beteiligte zu 2., die seinerzeit in der ehemaligen DDR wohnte, sei geeignet, das Grundstück dem staatlichen Zugriff zu entziehen; mindestens sei es möglich, ihr die Verwaltung des Grundstücks zu übertragen. Dann ist aber auch der Schluß möglich, daß die Erblasserin bei freier Verfügbarkeit das Ost-Berliner Immobilienvermögen der sonst gewollten Erbfolge unterworfen hätte. Selbst wenn man aber annehmen wollte, die Erblasserin hätte dann, wenn sie die künftige Entwicklung der Verhältnisse bei der Testierung vorausschauend bedacht hätte, das Grundstück testamentarisch der Beteiligten zu 2. als Erbin zugewendet, fehlt es für solche Annahme an einer irgendwie gearteten Stütze im Testament, was aber Voraussetzung ist, daß solche hypothetische Willensrichtung berücksichtigt werden könnte (Senat FGPrax 1995, 200 = DtZ 1995, 417/418; BayObLG DNotZ 1994, 394/398: OLG Oldenburg MDR 1992, 879/880; OLG Köln Rpfleger 1994, 358/359; siehe auch OLG Frankfurt a.M., DtZ 1993, 216). Es fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin, wenn sie die künftige Entwicklung bei der Testierung vorausschauend bedacht hätte, in bezug auf das Ost-Berliner Grundvermögen überhaupt von einer Testierung abgesehen und insoweit gesetzliche Erbfolge hätte eintreten lassen. Den Testamenten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
nreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin, wenn sie die künftige Entwicklung bei der Testierung vorausschauend bedacht hätte, in bezug auf das Ost-Berliner Grundvermögen überhaupt von einer Testierung abgesehen und insoweit gesetzliche Erbfolge hätte eintreten lassen. Den Testamenten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß Verwandtschaftsverhältnisse, die für die gesetzliche Erbfolge maßgebend sind, die Erblasserin bei der Testierung bestimmt haben. Eine Bevorzugung von Personen aufgrund von Verwandtschaftsbeziehungen ist den Testamenten nicht zu entnehmen. Darüber würde es aber selbst bei Feststellung solch hypothetischen Willens der Erblasserin an einer hinreichenden Stütze im Testament selbst fehlen. Es ist in den Testamenten kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Erblasserin das Grundstück von der sonst getroffenen Erbfolgeregelung ausgenommen haben würde, wenn sie sich der Vereinigung Deutschlands mit der Auswirkung auf die Wiederherstellung der Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück bewußt gewesen wäre.
In bezug auf die von der Beteiligten zu 3. erklärte Anfechtung des Testaments vom 22. Februar 1975 hat das Landgericht die Auffassung vertreten, diese Anfechtung hätte nach § 374 Abs. 2 ZGB-DDR durch Erhebung einer Klage erfolgen müssen, weil die Anfechtung allein die Erbfolge in dem abgespalteten Nachlaß (Ost-Berliner Immobilienvermögen) betrifft. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat hierbei übersehen, daß zwar in Anwendung des § 25 Abs. 2 RAG DDR sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf den abgespalteten Nachlaß nach dem Recht der ehemaligen DDR bestimmen. Indessen enthält das Recht der ehemaligen DDR in § 26 RAG-DDR eine Ausnahmebestimmung, die in bezug auf die Anfechtung eines Testaments auf das Recht "des Staates" verweist, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments seinen Wohnsitz hatte (Anfechtungsstatut). Hiernach bestimmen sich die Fähigkeit zur Errichtung oder Aufhebung sowie die zulässigen Arten testamentarischer Verfügungen, "deren Anfechtung und die Rechtsfolgen von Erklärungsmängeln bei ihrer Errichtung" nach dem Recht "des Staates", in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments seinen Wohnsitz hatte. Diese Verweisung ist nach bundesdeutschem Kollisionsrecht anzuerkennen, wenn - wie dargelegt - in entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 3 EGBGB das bundesdeutsche Recht anerkennt, daß in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen dem Recht der ehemaligen DDR unterstellt wird, wodurch eine Nachlaßspaltung eintritt, ist in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 1 EGBGB dem Recht der DDR auch die Befugnis zuzuerkennen, bestimmte Aspekte der Erbfolge in den abgespalteten Nachlaß einem anderen Recht zu unterstellen, hier dem bundesdeutschen Recht (vgl. dazu KG - 12. ZS. - FamRZ 1995, 762; Notariat Stuttgart-Botnang FamRZ 1994, 658/660; MünchKomm/Leipold, BGB, 3. Aufl., Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 20; Bestelmeyer Rpfleger 1993, 381/385 DtZ 1994, 99).
Wenn hiernach die Verweisung des Rechts der ehemaligen DDR in bezug auf die Testamentsanfechtung auf das Recht des Gebietes in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte, anzuerkennen ist, bezieht sich das auch darauf, in welcher Weise nach dem hiernach maßgeblichen bundesdeutschen Erbrecht die Testamentsanfechtung durchzuführen ist, nämlich nicht durch Erhebung einer Klage, wie in § 374 Abs. 2 ZGB-DDR vorgesehen, sondern durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht, wie es in § 2081 Abs. 1 BGB normiert ist. Auch für die Anfechtungsberechtigung und für die Anfechtungsfrist sind ebenso wie für den Anfechtungsgrund die Vorschriften des BGB maßgeblich.
Wenn auch die Ausführungen des Landgerichts insoweit einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 563 ZPO). Der Senat ist insoweit zu eigener Sachentscheidung befugt, weil der Sachverhalt abschließend geklärt ist und keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
Selbst wenn man unterstellt, daß die Beteiligte zu 3. nach § 2080 Abs. 1 BGB anfechtungsberechtigt ist, daß sie also eine gesetzliche Erbin ist, der die Aufhebung des Testaments unmittelbar zustatten kommen würde, und selbst wenn man davon ausgeht, daß die Anfechtungsfrist bei Erklärung der Anfechtung noch nicht abgelaufen war, weil die Beteiligte zu 3. erst im vorliegenden Verfahren von dem Vorhandensein des Ost Berliner Grundstücks und damit von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 2082 Abs. 1 und 2 BGB), bleibt die Anfechtung erfolglos, weil der Anfechtungsgrund des § 2078 Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden kann. Für das Vorliegen der Anfechtungsgrundes trägt aber die Beteiligte zu 3., die sich auf den Ausnahmetatbestand der Anfechtung beruft, die Feststellungslast in dem Sinne, daß die Nichtfeststellbarkeit des Anfechtungsgrundes zu ihren Lasten geht. Auch wenn man annimmt, daß sich die Erblasserin bei Testamentserrichtung in einem Irrtum im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB befunden hat, weil sie die künftige Entwicklung in bezug auf das Ost-Berliner Grundstück durch die Vereinigung Deutschlands nicht vorausgesehen hat und eine derartige Möglichkeit nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat, fehlen doch jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin seinerzeit nicht auch bei Vorausschau der Entwicklung so - wie geschehen - testiert hätte. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Erblasserin im Jahre 1975 davon abgesehen hätte, das Grundstück den als Erben eingesetzten Personen in dieser Eigenschaft zuzuwenden. Erklärungen aus dem Jahre 1945 und Zuwendungsabsichten an die Beteiligte zu 2. in den Jahren 1958 bis 1965 rechtfertigen nicht den Schluß, die Erblasserin hätte bei Kenntnis der künftigen Entwicklung im Jahre 1975 nicht ebenso testiert. Die Testamente lassen eindeutig erkennen, daß die Erblasserin die zu Erben Eingesetzten als ihre Gesamtrechtsnachfolger angesehen hat, während sie anderen Personen - seien es auch ihre Verwandten - nur Vermächtnisse zugewendet hat. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Erblasserin hätte bei Kenntnis der künftigen Entwicklung und angesichts des Umstandes, daß das Grundstück künftig einen erheblichen Geldwert haben würde, diesen Vermögensbestandteil nicht den Erben zugewendet, fehlen. Vielmehr liegt die Annahme nahe, daß die Erblasserin den Vermächtnisnehmern, auch soweit diese ihre Verwandten sind, nur die tatsächlich zugewendeten Gegenstände vermachen wollte, während die übrigen Nachlaßwerte den zu Erben Eingesetzten zufallen sollten.
Damit ist die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Frage, ob und mit welcher Fassung die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in dem angekündigten Erbschein zu verlautbaren ist, ist auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. hin nicht zu überprüfen. Denn angesichts der Tatsache, daß die Beteiligte zu 2. nicht als Erbin für den abgespalteten Nachlaß anzusehen ist, sind ihre Interessen durch die Fassung des Erbscheins in bezug auf die Testamentsvollstreckung nicht berührt (vgl. dazu Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 7). Insoweit fehlt es ihr an der Beschwerdeberechtigung. Der Senat bemerkt jedoch insoweit ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung: Nach Auffassung des Senats ist in dem Erbschein, der sich auf den abgespalteten Nachlaß bezieht, ein Testamentsvollstreckervermerk gemäß § 2364 Abs. 1 BGB nicht aufzunehmen. Zwar ist auch nach dem Recht der ehemaligen DDR die Anordnung einer Testamentsvollstreckung möglich (vgl. § 371 Abs. 3 ZGB-DDR). Indessen hat der so ernannte Testamentsvollstrecker lediglich die Rechtsstellung eines Vertreters der Erben im Sinne der §§ 53 ff. ZGB-DDR, da der Erblasser einen Bedachten in seiner Verfügungsbefugnis über das aus der Erbschaft Erlangte nicht beschränken darf (§ 371 Abs. 2 ZGB-DDR; Senat FGPrax 1995, 157/158). Die Vorschrift des § 2364 Abs. 1 BGB verfolgt den Zweck, im Rechtsverkehr Dritten gegenüber die sich aus § 2211 Abs. 1 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung des Erben zu verlautbaren. Eine solche Verfügungsbeschränkung des Erben besteht aber nach dem maßgebenden Recht der ehemaligen DDR nicht. Demgemäß wäre die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in einen für den abgespalteten Nachlaß erteilten Erbschein irreführend und hat zu unterbleiben (so zutreffend Morgen/Götting DtZ 1994, 199/203). In jedem Falle muß ein Erbschein für den abgespalteten Nachlaß deutlich machen, daß mit einer auch für den abgespalteten Nachlaß angeordneten Testamentsvollstreckung insoweit keine Verfügungsbeschränkung der Erben verbunden ist (so auch Morgen/Götting, aaO.). Da diese Frage - richtig gesehen - nicht Gegenstand der ersten und der weiteren Beschwerde gewesen ist, entfaltet die landgerichtliche Entscheidung insoweit keine Bindungswirkung für das Amtsgericht in der Weise, daß insoweit dem Antrag der Beteiligten zu 1. stattgegeben werden müßte.
Dem Testamentsvollstrecker wäre auf einen von ihm gestellten Antrag ein Zeugnis auch für den abgespalteten Nachlaß zu erteilen. In einem sol-chen Zeugnis muß allerdings zum Ausdruck gebracht werden, daß für die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers insoweit das Recht der ehemaligen DDR maßgeblich ist (vgl. dazu Senat FGPrax 1995, 157/158).
II. Für den Fall, daß nur Ansprüche nach dem Vermögensgesetz in Betracht kommen, gilt folgendes:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in IV ZB 5/95 würden sich dann die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem allgemein für den Erblasser geltenden Erbstatut richten. Auch dann würde nach den erwähnten erbrechtlichen Auslegungsgrundsätzen, die auch für das Recht des BGB gelten, kein Anlaß zu der Annahme bestehen, daß die Beteiligte zu 2. wegen einer Zuwendung in bezug auf das Grundstück Miterbin nach der Erblasserin geworden wäre. Auch wäre dann nicht die Annahme gerechtfertigt, daß in bezug auf eine den Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz entsprechende Erbquote nach diesen Auslegungsgrundsätzen gesetzliche Erbfolge eintreten würde (§ 2088 BGB). Auch bei Eintritt der Erbfolge allein nach den Grundsätzen des BGB würde eine Anfechtung des Testaments (§ 2078 Abs. 2 BGB) erfolglos bleiben.
Ist somit auch bei der erwähnten Fallgestaltung davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 2. nicht Erbin (Miterbin) geworden ist, kann auf ihr Rechtsmittel hin nicht geprüft werden, ob der mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellte Erbschein den Grundsätzen der Nachlaßspaltung entspricht. Denn insoweit ist die Beteiligte zu 2. nicht in ihren Rechten be-troffen (vgl. § 20 Abs. 1 FGG sowie Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 7).
Ist hiernach auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. hin nicht zu prüfen, ob hier Nachlaßspaltung eingetreten ist, weist der Senat das Amtsgericht ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung auf folgendes hin:
Ungeachtet der hier erfolgten Zurückweisung der ersten und der weiteren Beschwerde entfaltet der landgerichtliche Beschluß für das Amtsgericht keine Bindungswirkung in der Richtung, daß dem Antrag der Beteiligten zu 1. - aufgenommen in den Vorbescheid - stattgegeben werden müßte, wenn eine weitere Sachaufklärung ergibt, daß die Erblasserin im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks gewesen ist und zum Nachlaß nur Ansprüche nach den §§ 3 ff. des Vermögensgesetzes gehören. Insoweit wird das Amtsgericht - etwa durch Beiziehung der entsprechenden Grundakten - die Sache weiter aufzuklären haben. Ergibt diese Sachaufklärung, daß in bezug auf das Grundstück nur Ansprüche aus dem Vermögensgesetz gegeben sind, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse insoweit nach dem allgemein für den Erblasser geltenden Erbstatut mit der Folge, daß ein der Beteiligten zugeteilter Erbschein, der - gegenständlich beschränkt - die Geltung eines vom allgemeinen Erbstatut abweichenden Sachrechts bezeugt, unrichtig wäre (so BGH in IV B 5/95) und nicht zu erteilen ist. Der von der Beteiligten zu 1. gestellte Erbscheinsantrag müßte dann dieser Rechtslage angepaßt werden.