DDR-Spezialheime, Zweck, Unterbringungsbedingungen, grobe Unverhältnismäßigkeit, sachfremder Zweck
StrRehaG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das LG Halle folgt nicht der ständigen Rechtsprechung des OLG Naumburg, wonach die Einweisung in Spezialheime in der Regel unverhältnismäßig ist, wenn der Betroffene sich nicht gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen habe.
2. Auszugehen ist vielmehr davon, dass die gesetzliche Zwecksetzung der Spezialheime, die Erziehung der eingewiesenen Kinder und Jugendlichen, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Heutige Maßstäbe, nach denen die in den Spezialheimen praktizierten Erziehungsmethoden nicht mehr akzeptabel sind, weil sie die Menschenwürde verletzten, dürfen nicht zugrunde gelegt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Aufgrund des Beschlusses [des Jugendhilfeausschusses I, Dessau] vom 7.11.1984 hielt sich der Betr. zunächst im Kinderheim in Köthen auf. Dort beging er - wie sich einem Persönlichkeitsgutachten des Kombinates der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie in Berlin vom 20.2.1986 entnehmen lässt - zahlreiche Verstöße gegen die Heimordnung, hatte Wutanfälle und wies „abnorm anmutende … Gewohnheiten“ auf. So fange er beispielsweise im Bett einfach an zu schreien, erzähle sonderliche Geschichten und quäle andere Kinder. Dies weise auf ein völlig gestörtes Selbstgefühl, soziale Verunsicherung und Neigung zu demonstrativen Verhaltensweisen hin. Das Gutachten regte einen Heimwechsel als „dringend notwendig“ an, um diesen Verhaltensauffälligkeiten adäquat begegnen zu können.
Wegen des Persönlichkeitsgutachtens wurde [der Betr.] von September 1986 bis zum 30.8.1988 im Sonderheim Borgsdorf bei Oranienburg untergebracht. Ab dem 1.9.1988 lebte er im Jugendwohnheim „Fritz Schellbach“ in Weißenfels. Aufgrund von Erziehungsschwierigkeiten, mangelhaften Leistungen in der Lehre, massivem Stören des Unterrichts, zahlreichen Fehlzeiten und einem frechen, renitenten Verhalten gegenüber Lehrkräften musste er sich anschließend ab dem 18.5.1989 bis zum 3.8.1990 im Jugendwerkhof „Franz Slomski“ in Olgashof aufhalten.
Vertreten durch X. beantragt der Betr. seine Rehabilitierung wegen seines Aufenthalts im Sonderheim Borgsdorf und im Jugendwerkhof Olgashof. […]
[II.] Der Antrag des Betr. auf Rehabilitierung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung gemäß den § 1 Abs. 1, § 2 StrRehaG sind hier […] nicht zu bejahen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Unterbringung des Betr. im Sonderheim […] und im Jugendwerkhof […] vorlag, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, indem sie der politischen Verfolgung gedient hat bzw. aus sachfremden Gründen erfolgt ist.
Eine […] politische Verfolgung liegt hier nicht vor.
Aus der sehr umfangreichen Heimakte, dem Beschluss des Rates der Stadt Dessau […] vom 7.11.1984 […] ergibt sich vielmehr, dass der Betr. aufgrund seiner familiären Verhältnisse […] in Heimen erzogen werden musste. Wegen der im Normalheim in Köthen zutage getretenen Erziehungsprobleme […] wurde er im Sonderheim […] untergebracht. Sein späterer Wechsel aus dem Lehrlingswohnheim in Weißenfels in den Jugendwerkhof […] beruhte ebenfalls auf deutlichen Verhaltensproblemen […].
Demnach waren für die Einweisung in das Sonderheim und den Jugendwerkhof jeweils nicht politische Beweggründe, sondern massive Erziehungsprobleme ausschlaggebend.
Die angeordneten Einweisungen des Betr. in das Sonderheim […] und in den Jugendwerkhof […] standen ebenfalls jeweils nicht in einem groben Missverhältnis zu dem geschilderten jugendlichen Fehlverhalten […].
Das OLG Naumburg hat insbesondere in seiner Entscheidung vom 3.12.2015 (ZOV 2016, 25) ausgeführt, die Einweisung in ein Spezialheim […] sei in der Regel unverhältnismäßig, wenn der Betr. sich nicht gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen habe. Der „mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungene Umbau der Persönlichkeit [sei] in aller Regel nur dann zu rechtfertigen …, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte“. Dabei verweist [das OLG Naumburg] als Begründung auf eine Abhandlung von Wasmuth (ZOV 2015, 126, 132) […]. Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht.
So fußt eine solche Auslegung weder auf dem bloßen Gesetzeswortlaut noch entspricht sie dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte durch die Beschränkung der Überprüfung von Entscheidungen auf „grobe“ Unverhältnismäßigkeit, also auf wesentliche Verstöße, eine nachträgliche Rückabwicklung der DDR-Heimeinweisungspraxis nach einem zeitgenössischen oder gar dem heutigen Maßstab des Grundgesetzes gerade vermeiden (vgl. BT-Drs. 12/1608, S. 16).
Vielmehr vertritt [die Kammer] zusammen mit dem KG dessen in seinem sehr detailliert begründeten Beschluss vom 30.9.2011 (ZOV 2012, 82) geäußerte Ansicht, dass sich eine rechtsstaatswidrige Zielsetzung auch nicht der […] Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 entnehmen lässt, die für alle Spezialheime der Jugendhilfe ergangen war und Aufgaben sowie System dieser Heime beschrieben hat. Danach waren Spezialheime Einrichtungen der Jugendhilfe „zur Umerziehung“ schwer erziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwer erziehbarer Kinder (§ 1 Abs. 1 und 2). In § 1 Abs. 3 der Anordnung heißt es: „Der Prozess der Umerziehung stützt sich auf die Festlegung sinnvoller persönlicher Perspektiven für diese Kinder und Jugendlichen. Er vollzieht sich im Heim im Rahmen der Allgemeinbildung, der berufstheoretischen und berufspraktischen Ausbildung, der Arbeitserziehung, der staatsbürgerlichen Erziehung, einer sinnvollen Freizeitgestaltung und einer straffen Ordnung und Disziplin. Die Kinder und Jugendlichen werden aktiv in den Erziehungsprozess einbezogen.“ Diese Zielsetzung ist […] unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden […].
Bei der Beurteilung der Rechtsstaatlich- bzw. -widrigkeit muss die Einweisung im Lichte der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse betrachtet werden. Heutige Maßstäbe, nach denen die in den Jugendwerkhöfen und auch in den Spezialkinderheimen praktizierten Erziehungsmethoden zu einem Großteil nicht mehr akzeptabel sein dürften, weil sie die Menschenwürde verletzten, dürfen nicht zugrunde gelegt werden. Diese Methoden entsprachen nämlich nicht nur den pädagogischen Vorstellungen der DDR, sondern auch denen der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre. In der damaligen Bundesrepublik orientierte sich die Erziehung ebenfalls nicht - wie aber heute - am Kindeswohl; oberstes Ziel der Erziehung war nicht die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern die „gesellschaftliche Tüchtigkeit“ der Kinder und Jugendlichen. Der Alltag in staatlichen und kirchlichen Kinderheimen war durch strenge Disziplin, Arbeitseinsätze, rigide Strafen wie Arrest und Essensentzug, Kontaktsperren, Briefzensur, Demütigungen und körperliche Züchtigung - auch jenseits der vorherrschenden Erziehungsvorstellungen und entgegen gesetzlichen Verboten - gekennzeichnet (KG, ZOV 2012, 82 m.w.N.).
So diente die rigorose und auf strikte Disziplinierung angelegte Erziehung - in der DDR ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre - nach damaliger pädagogischer und auch rechtlicher Auffassung unter anderem der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes sowie des individuellen Erziehungs- und Schulerfolgs der Zöglinge und damit - trotz ihrer aus heutiger Sicht nicht akzeptablen Methoden - letztlich einem erzieherischen Zweck (so auch KG, ZOV 2012, 82 m.w.N.).
Eine Ausnahme bei der Beurteilung der Frage, ob Systemunrecht vorliegt, bilden jedoch der Geschlossene Jugendwerkhof Torgau und das „Objekt Rüdersdorf“. Bei diesen Einrichtungen ist anerkannt, dass eine Unterbringung regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl (bzw. der Erziehung), sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte. Ihnen kam insofern eine Sonderstellung bei den Einrichtungen der Jugendhilfe zu. Ein stets rechtswidriges Einweisungsverfahren traf insofern mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammen, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der „Erziehung“ sowie die völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war (vgl. etwa KG, Beschl. vom 19.7.2011 - 2 Ws 309/11 REHA; Beschl. v. 26.10. 2010 - 2 Ws 526/10 REHA). Für das Sonderheim in Borgsdorf und den Jugendwerkhof „Franz Slomski“ in Olgashof sind der Kammer entsprechende Verhältnisse nicht bekannt; der Betr. […] hat dazu auch nichts vorgetragen.
Aus der konkreten Unterbringungssituation im Einzelfall lässt sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen auch nicht herleiten. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betr., die in Heimen für Kinder und Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen. Insoweit gilt nichts anderes als im Fall von ehemaligen Strafgefangenen der DDR. Auch bei ihnen ist nur die die Freiheitsentziehung begründende Maßnahme als solche, nicht jedoch während oder als Folge der Inhaftierung erfahrenes Unrecht einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich. Das Gericht folgt hier ebenfalls dem KG (vgl. ZOV 2012, 82 m.w.N.; ZOV 2015, 190). Auch andere Oberlandesgerichte werten eine Unterbringung in einem Jugendwerkhof in aller Regel nicht als sachfremd oder unverhältnismäßig (vgl. beispielsweise OLG Jena, ZOV 2016, 107).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufarbeitung des NS-Unrechts ist immer wieder daran gescheitert, dass die Rechtsprechung das verübte Unrecht oft grundlegend verharmlost hat. Dies ist nun auch dem vorstehenden Beschluss des LG Halle mit aller Entschiedenheit vorzuhalten, der unter offener Missachtung der seit 2012 vorliegenden Studien über die in DDR-Spezialheimen systematisch mit psychischen und physischen Gewaltmitteln betriebene Isolation, Disziplinierung, Kollektivierung und Arbeitserziehung, mit denen die Zerstörung der Persönlichkeit und eine brutale Ausbeutung betrieben und den Betroffenen eine sinnvolle, adäquate Berufsausbildung vorenthalten wurde (vgl. dazu näher die Zusammenfassung bei Wasmuth, ZOV 2015, 126 ff. m.w.N.), weiterhin ignoriert, und mit formalistischen, das verübte Unrecht verdrängenden Begründungsansätzen die Rehabilitierung eines in einen Werkhof eingewiesenen Betroffenen abgelehnt hat. Dies ist um so unverzeihlicher, als der Rehabilitierungssenat des OLG Naumburg dieses Unrecht inzwischen in ständiger Rechtsprechung erkannt und berücksichtigt hat (vgl. nur OLG Naumburg, ZOV 2016, 25) und die Rehabilitierungskammer des LG Halle unter Berufung auf das Unrecht verdrängende Rechtsprechung des KG (ZOV 2012, 82 f.) weiterhin meint, an das Unrecht ignorierenden Begründungsansätzen unverrückt festhalten zu können.
Formal zutreffender Ansatz dieser Rechtsprechung ist zwar, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG Rehabilitierungsgegenstand die Unterbringungsanordnung und nicht die ihr nachfolgende Unterbringung in den DDR-Spezialheimen ist. Insofern ist auch der Rechtsprechung des KG und des LG Halle zuzustimmen. Dies aber bedeutet nicht, dass bei der Bestimmung des sonst sachfremden Zwecks (§ 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. StrRehaG) und des groben Missverhältnisses zwischen Anlass der Einweisungsverfügung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG) das flächendeckend, systematisch und nicht nur im Einzelfall betriebene Unrecht der gezielt mit den Mitteln der Isolation, der physischen und psychischen Gewalt, der Disziplinierung, der Kollektivierung und Arbeitserziehung verübten Zerstörung der Persönlichkeit und der brutalen Ausbeutung einfach ausgeblendet werden könnte.
Die Studien stehen vielmehr der Annahme entgegen, das dort beschriebene Unrecht beruhe auf Missbrauch der Betroffenen, der nur im Einzelfall etwa infolge des Einsatzes ungeeigneten oder ideologisch verbohrten Heimpersonals praktiziert worden ist. Sie belegen statt dessen ein durchgängiges System von Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung, das in dieser Form nicht erkennen lässt, dass die DDR mit den Spezialheimen zumindest ansatzweise der staatlichen Pflicht zur Jugendfürsorge und zur Sicherung des Kindeswohls nachgekommen ist. Statt dessen hat sie mit den Spezialheimen ein System errichtet, das bei objektiver Betrachtung der Fakten der Zerstörung der Persönlichkeit der Betroffenen gedient hat. Dies aber ist ein Zweck, der wegen der damit verfolgten ideologischen Ausrichtung des SED-Regimes deutlich von den Zwecken abweichen, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind. Hat die DDR aber derartige Zwecke verfolgt, nimmt auch das KG einen sonst sachfremden Zweck an (KG, ZOV 2012, 82, 83; Beschl. v. 18. Januar 2017 - 4 Ws 120-122/15/REHA). Damit aber sind sämtliche Unterbringungsanordnungen in DDR-Spezialheime zu rehabilitieren, weil das DDR-Spezialheimsystem insgesamt derart sachfremden Zwecken gedient hat.
Vor diesem Hintergrund leidet der Beschluss des LG Halle an zwei grundlegenden Fehlleistungen: Die Rehabilitierungskammer hat zunächst trotz ihrer gesetzlichen, sich aus § 11 Abs. 1 StrRehaG ergebenden Ermittlungs- und Förderungspflicht und trotz des Wissens um die Rechtsprechung des OLG Naumburg, die seit einiger Zeit das tatsächliche, systematisch und flächendeckend verübte Unrechtsgeschehen nachvollzogen und als solches festgestellt hat, in ihrem tatsächlichen Ausmaß ignoriert. Damit aber hat es das SED-Unrecht ausgeblendet und dem Regime grundsätzlich attestiert, ein Spezialheimsystem unterhalten zu haben, das nicht deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind. Vielmehr meint die Kammer, auch die Verhältnisse in DDR-Spezialheimen hätten denjenigen in Kinderheimen der BRD in den 1950er und 1960er Jahren und den damit verfolgten Erziehungszielen entsprochen.
Die Fakten über die flächendeckend zu beobachtenden Verhältnisse und Zustände in den DDR-Spezialheimen, die durch gezielte Willkür, Ausbeutung und diverse Gewaltformen geprägt waren, stehen jedoch in klarem Widerspruch zu einer solchen das SED-Regime wesentlich verharmlosenden Unterstellung. Zweifellos hat auch die BRD-Heimerziehung der 1950er und 1960er Jahre nach heutigen Vorstellungen nicht der Entwicklung einer freien Persönlichkeit gedient. Aber sie war - wie wohl auch die DDR-Normalkinderheime - jedenfalls im Grundsatz darauf ausgerichtet, Kinder und Jugendliche mit autoritären Mitteln sowie durch Strenge und Unnachsichtigkeit zu tüchtigen Menschen in der Gesellschaft zu erziehen. Dies aber war wegen der krassen Willkürlichkeit, der systematisch betriebenen Ausbeutung bis zur psychischen und physischen Erschöpfung, der gezielten Vorenthaltung einer brauchbaren Schulausbildung und der so betriebenen Zerstörung der Persönlichkeit der Betroffenen bei dem DDR-Spezialheim nicht der Fall. Insofern hat sich die Kammer - im Gegensatz zum Rehabilitierungssenat des OLG Naumburg - auch mit keinem Wort mit den diversen, seit 2012 vorliegenden Studien zum DDR-Spezialkinderheim befasst und hat deshalb ihre gesetzliche Ermittlungs- und Förderungspflicht verletzt.
Die weitere Fehlleistung der Rehabilitierungskammer des LG Halle liegt in der rechtlichen Konkretisierung der gesetzlichen Tatbestandselemente des sonst sachfremden Zwecks (§ 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. StrRehaG) und des groben Missverhältnisses zum Anlass der Einweisungsverfügung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Ebenso wie das KG berücksichtigt auch das LG Halle zur Bestimmung des sonst sachfremden Zwecks nur die subjektiven Angaben in den Einweisungsordnungen der DDR-Jugendhilfe und in gesetzlichen Ermächtigungsnormen. Dies ist rechtlich aber nur möglich, solange diese subjektiven Angaben des SED-Staates den objektiven, mit dem Kinderheimsystem verfolgten Zwecken entsprachen. Das DDR-Spezialheimsystem wich davon aber per se ab, weil es als solches auch in einem weiteren Sinne nicht mehr am Kindeswohl, sondern an ideologischen Vorgaben der stalinistischen Repressionspraxis orientiert war. Dies gilt zweifellos in besonderem Maße für die Jugendwerkhöfe in Torgau und Rüdersdorf, ist aber auch insgesamt für das DDR-Spezialheimsystem charakteristisch.
Soweit die Rehabilitierungskammer des LG Halle daher ausschließlich auf die subjektiv angegebene Motivation der DDR-Jugendhilfeorgane für die Unterbringungsanordnung und nicht auf die objektive Zweckrichtung des DDR-Spezialheimsystems abstellt, begeht es denselben Rechtsfehler wie das BVerwG bei der Bestimmung der asylrechtlichen Verfolgungsgründe, das dazu ebenfalls ausschließlich auf die subjektive Motivation des Verfolgerstaates, nicht aber auf die objektiv betriebene Verfolgung abgestellt, damit aber das tatsächlich praktizierte Verfolgungsunrecht verkannt hat (vgl. noch BVerwGE 55, 82 ff.; 67, 184, 188; 69, 320, 321; 76, 143, 157). Diesen Rechtsfehler hat das BVerwG aufgrund mehrfacher Hinweise auf diesen rechtlich unzutreffenden Ansatz durch das BVerfG (vgl. BVerfGE 76, 143, 157, 166 f.; 80, 315, 335) inzwischen korrigiert (seit: BVerwGE 85, 139, 141 f.). Es ist nunmehr an der Zeit, dass sich auch die strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte bei der Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale des sonst sachfremden Zwecks und des groben Missverhältnisses von Unterbringungsanordnung und deren Rechtsfolgen entsprechend korrigieren, um nicht weiter das SED-Unrecht zu verdrängen und zu verharmlosen. Damit werden sie ihrer gesetzlichen Pflicht, SED-Unrecht zu rehabilitieren, erkennbar nicht gerecht.
RA Dr. Johannes Wasmuth, München