DDR-Kinderheim, Verlegung in anderen Heimtyp, politische Gründe, Reserverursachen
StrRehaG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e; DDR-StGB § 213 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verlegung eines Betroffenen aus einem Spezialkinderheim in einen Jugendwerkhof als Sanktion auf eine geplante Republikflucht ist auch dann als rechtsstaatswidrig anzusehen, wenn der Betroffene möglicherweise auch aus anderen, rechtsstaatlich nicht zu beanstandenden Gründen in den Jugendwerkhof verlegt oder im Spezialkinderheim und damit ebenfalls in Freiheitsentziehung verblieben wäre. Es handelt sich insoweit um unbeachtliche Reserveursachen, die die tatsächliche im Jugendwerkhof erlittene Freiheitsentziehung nicht ungeschehen machen können.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gem. § 13 StrRehaG zulässige Beschwerde [der Staatsanwaltschaft] ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet und war daher zu verwerfen.
Nach den vorliegenden Unterlagen war die Einweisung/Verlegung in den Jugendwerkhof Wolfersdorf ohne jeden Zweifel Ausdruck einer politischen Verfolgung des Betroffenen, denn sie war die unmittelbare, von den „Sicherheitsorganen verlangte“ Reaktion auf die zuvor aufgedeckte Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts (Republikflucht), die nach § 213 Abs. 4 DDR-StGB strafbar war. Die hiernach maßgeblich durch den geplanten ungesetzlichen Grenzübertritt und deshalb politisch motivierte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StrRehaG) Verlegung in den Jugendwerkhof war mithin ursächlich für die dort in der Folgezeit erlittene Freiheitsentziehung. Auf die (hypothetische) Frage, ob und gegebenenfalls wann der Betroffene auch ohne dieses Verhalten noch im Spezialkinderheim verblieben und deshalb ohnehin einer (anderweitigen) Freiheitsentziehung ausgesetzt gewesen wäre, kommt es bei dieser Sachlage nicht an, da es sich insoweit um unbeachtliche Reserveursachen handelt, die die - nach politisch motivierter Verlegung - tatsächlich im Jugendwerkhof erlittene Freiheitsentziehung nicht ungeschehen machen können.