DDR-Heimunterbringung, Spezialheim, Durchgangsheim, Lebensbedingungen, Umbau der Persönlichkeit
StrRehaG §§ 2 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Straffälligkeit oder Gemeingefährlichkeit war neben der Schwererziehbarkeit nicht Voraussetzung für die Unterbringung in einem Spezialheim. Das StrRehaG verfolgt - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen. Dies gilt auch mit Blick auf die Spezialheime der Jugendhilfe, die nach ihrer Konzeption einer umfassenden erzieherischen, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden Zielsetzung dienten. Für die abweichende Auffassung des OLG Naumburg, wonach der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungene Umbau der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten habe, ist damit kein Raum.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Betr. begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf die Einweisung und Unterbringung in den im Beschlusstenor unter Nr. 1 näher bezeichneten Einrichtungen der Jugendhilfe (Durchgangsheim Görlitz, Durchgangsheim Weißack/Cottbus, Durchgangsheim Dresden, Durchgangsheim Alt-Stralau, Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow). […]
1. […] Aus dem Vorbringen der Betr. und den vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Betr. wurde am 17. Juni 1970 als erstes Kind der Eheleute K. geboren. Im Jahre 1977 wurde sie eingeschult. Am 12. Januar 1984 wurden ihre Zwillingsschwestern Judith und Jenny K. geboren. Mit Verfügung vom 4. Juli 1985 wurde die Einweisung der Betr. in eine Einrichtung der Jugendhilfe angeordnet. […]
Die Betr. wurde […] am 3. Juli 1987 in den Haushalt ihrer inzwischen geschiedenen Mutter entlassen.
2. Die Betr. ist der Auffassung, ihre Einweisung in ein Spezialkinderheim sei gemessen am Einweisungsgrund unverhältnismäßig hart ausgefallen und sei daher rechtswidrig. Mit dem OLG Naumburg (ZOV 2016, 25) und diesem folgend dem LG Magdeburg (ZOV 2017, 70) sei davon auszugehen, dass die Einweisung in ein Spezialheim in aller Regel nur dann zu rechtfertigen gewesen sei, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten habe. Dies sei bei ihr offenkundig nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätten lediglich Verhaltensauffälligkeiten vorgelegen, die auf eine Belastung und Überforderung infolge der Geburt ihrer Zwillingsschwestern zurückzuführen gewesen seien. […]
II. Der Antrag der Betr. auf strafrechtliche Rehabilitierung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG liegen im Hinblick auf die […] Unterbringungen der Betr. nicht vor. […]
2. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Einweisung und Unterbringung der Betr. in den verschiedenen Durchgangsheimen und insbesondere im Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen ist (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG). Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einweisung und Unterbringung der Betr. aus rechtsstaatswidrigen Gründen erfolgte, insbesondere ihrer politischen Verfolgung oder derjenigen ihrer Mutter oder sonst sachfremden Zwecken diente. […]
b) Als Grund für die Unterbringung der Betr. werden in der Karteikarte der Zentralstelle für Heimeinweisungen gravierende Probleme der sich noch in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen beschrieben (Schwierigkeiten i. d. Schule, Schulbummelei, 72 Tage unentschuldigt lt. Zeugnis, Herumtreiberei, im Arbeiterwohnheim in Bln. und außerhalb - Sex. Gef). Entsprechend heißt es auch im Abschlussbericht des Heimes, dass die Betr. in das Spezialkinderheim eingewiesen wurde, weil sie die Schule nicht regelmäßig besucht habe, sich herumgetrieben habe und sich dadurch den erzieherischen Maßnahmen ihrer Mutter entzogen habe. Danach ist eine politische Verfolgung nicht erkennbar. Eine solche wird im Übrigen auch von der Betr. selbst nicht behauptet. Diese bestätigt, dass es zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen ist, die sie auf die Belastung bzw. Überlastung nach der Geburt ihrer Zwillingsschwestern zurückführt. Insgesamt sprechen die beschriebenen Probleme dafür, dass Einweisung und Unterbringung aus Fürsorge des Staates für die minderjährige Betr. erfolgten. […]
c) Eine sachfremde Zweckrichtung ist insbesondere auch nicht insoweit festzustellen, als die Betr. in einem Spezialkinderheim statt in einem sogenannten Normalkinderheim untergebracht worden ist. Spezialheime der Jugendhilfe dienten in der DDR der „Umerziehung“ „schwer erziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwer erziehbarer Kinder“ (§ 1 Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBI. II S. 368).
Vorliegend lässt sich mangels Vorliegens der Einweisungsunterlagen nicht feststellen, dass die Einstufung der Betr. als „schwer erziehbar“ unvertretbar gewesen ist. Eine Straffälligkeit oder Gemeingefährlichkeit ist neben der Schwererziehbarkeit nicht Voraussetzung für die Unterbringung in einem Spezialheim.
§ 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des KG auch nicht aus rechtsstaatlicher Sicht zu beanstanden. Das StrRehaG verfolgt - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen. Dies gilt auch mit Blick auf die Spezialheime der Jugendhilfe, die nach ihrer Konzeption - wenngleich unter der Vorgabe einer straffen Ordnung und Disziplin - einer umfassenden erzieherischen, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden Zielsetzung dienten (KG, ZOV 2012, 82, 84 sowie Beschl. vom 7. Dezember 2017 - 4 Ws 69/17 REHA). […]
Für die abweichende Auffassung des OLG Naumburg und ihm folgend des LG Magdeburg, auf die sich die Betr. bezieht, und wonach der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungene Umbau der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen sei, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten habe, ist damit kein Raum (vgl. KG, ZOV 2018, 40 zur Rechtsprechung des OLG Naumburg).
d) Damit lässt sich das jugendhilferechtliche Verwaltungshandeln in Gestalt der Einweisungs- und Unterbringungsentscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht beanstanden. Auch die freiheitlich rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland hält für Fälle der Fürsorge vergleichbare Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilferechts vor (vgl. beispielsweise §§ 27, 34 SGB VIII zur Heimerziehung oder zur sonstigen betreuten Wohnform für Kinder und Jugendliche). […]