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DDR-Haftbefehl, Verdunkelungsgefahr, Verletzung der Preisbestimmungen, gewerbebezogene Maßnahmen

OLG Naumburg2 Ws (Reh) 4/1421.05.2014ZOV 2016, 19

StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 u. 5; DDR-StGB § 170; DDR-StPO § 122

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. In der DDR erfolgte Verurteilungen wegen Steuerstraftaten dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. Dies führt aber nicht generell zur Rechtsstaatswidrigkeit der im Hinblick auf derartige Verstöße von den Organen der DDR geführten Verfahren; sie machen eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich (Anschluss an OLG Brandenburg, VIZ 1996, 486).

2. Zur Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft.

3. Weder die Überführung eines Betriebes in Volkseigentum noch der Entzug einer Gewerbeerlaubnis oder die Versagung der Wiedererlangung einer Gewerbeerlaubnis beruhen auf gerichtlichen Entscheidungen oder strafrechtlichen Maßnahmen. Sie können im strafrechtlichen Verfahren nicht angegriffen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Betroffene verfolgt im Wiederaufnahmeverfahren seine Rehabilitierung.

Am 22.3.1971 ordnete der Ministerrat der DDR die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Verletzung der Preisbestimmungen nach § 170 StGB/DDR an.

Am 7.7.1971 erließ das KreisG Stendal einen Haftbefehl wegen teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger Preisverstöße gegen den Betroffenen, weil er Entfernungszuschläge und Transportkilometer falsch berechnet, falsche Bezugsgrößen für Material in Rechnung gestellt habe, wodurch er einen Mehrerlös in Höhe von 108.654,28 Mark erreicht habe, und vorsätzlich Steuerkürzungen von 90.000 Mark vorgenommen habe. Es bestehe Verdunklungsgefahr, weil der Beschuldigte Zeugen und Mitarbeiter zu falschen Aussagen verleitet habe.

Das BezG Magdeburg wies mit Beschluss vom 23.7.1971 die Beschwerde des Betroffenen gegen den Erlass des Haftbefehls zurück.

Mit Beschluss vom 26.11.1971 ergänzte das KreisG Stendal auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kreises den Haftbefehl hinsichtlich des dringenden Tatverdachts weiterer Taten mit falschen Preisberechnungen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Am 2.12.1971 klagte die Staatsanwaltschaft des Kreises den Betroffenen beim KreisG Stendal wegen

- mehrfach umfangreicher Betrugshandlungen zum Nachteil des sozialistischen sowie des persönlichen und privaten Eigentums tateinheitlich mit vorsätzlicher Verletzung der Preisbestimmungen sowie

- mehrfacher fahrlässiger Durchkreuzung der Maßnahmen zur richtigen Preisgestaltung durch Verletzung der Preisbestimmungen

an.

Mit Beschluss des Direktors des BezG Magdeburg vom 28.12.1971 zog dieses Gericht nach § 28 DDR-GVG die Sache wegen ihrer Bedeutung an sich.

Mit Beschluss vom 21.4.1972 ordnete das BezG Magdeburg die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Betroffenen gemäß § 122 Abs. 1 Ziff. 2 DDR-StPO an.

Am 18.5.1972 verurteilte das BezG Magdeburg unter Freisprechung im Übrigen den Betroffenen wegen mehrfacher vorsätzlicher und mehrfacher fahrlässiger Verletzungen der Preisbestimmungen nach den §§ 170 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 63, 64 Abs. 3 DDR-StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten; der Mehrerlös von 135.576,97 Mark der DDR wurde eingezogen.

Auf die Berufung des Betroffenen bestätigte das OG die Verurteilung im Umfang einer Mehrerlöserzielung von lediglich etwa 48 TM, hob das Urteil des BezG Magdeburg in Höhe von 64,3 TM zu weiterer Sachaufklärung auf und sprach den Betroffenen in einem Mehrerlösumfang von 23,3 TM frei.

Bereits zuvor hatte es mit Beschluss vom 22.8.1972 den Haftbefehl des KreisG Stendal vom 7.7.1971 aufgehoben.

Danach kam es zu keinem weiteren Urteil, da das Verfahren aufgrund einer Amnestie am 8.12.1972 eingestellt wurde.

Der Betroffenen befand sich in dem Verfahren vom 7.7.1971 bis zum 22.8.1972 in Untersuchungshaft.

Nachdem dem Rehabilitierungsbegehren des Betroffenen zunächst der Erfolg versagt blieb, verfolgt er nunmehr im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Rehabilitierung weiter.

Mit Beschluss vom 28.10.2013 hat die Kammer für Rehabilitierungssachen des LG Halle

1. den Antrag des Betroffenen, die Überführung seines Betriebes in Volkseigentum, den Entzug der Gewerbeerlaubnis sowie die Versagung der Wiedererlangung einer Gewerbeerlaubnis ab dem Jahre 1971 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unzulässig zurückgewiesen und

2. den Antrag des Betroffenen, den Haftbefehl des KreisG Stendal vom 7.7.1971, die weiteren ergänzenden Beschlüsse des KreisG Stendal vom 26.11.1971 und des BezG Magdeburg vom 21.4.1972, das Urteil des BezG Magdeburg vom 18.5.1972 sowie das Urteil des OG vom 31.8.1972 gegen ihn für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde hält der Betroffene uneingeschränkt an seinem Rehabilitierungsbegehren fest.

II. Der Betroffene ist teilweise zu rehabilitieren.

1. Eine strafrechtliche Rehabilitierung scheidet aus, soweit sich der Betroffene gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit seinem damaligen Gewerbe wendet.

Zutreffend führt das LG aus, dass es an der notwendigen Entscheidung eines Gerichts nach § 1 Abs. 1 1. Halbsatz StrRehaG fehlt.

Auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung nach § 1 Abs. 5 StrRehaG sind nicht erfüllt, da eine strafrechtliche Maßnahme insoweit nicht vorliegt.

Weder die Überführung des Betriebes des Betroffenen in Volkseigentum, der Entzug seiner Gewerbeerlaubnis noch die Versagung der Wiedererlangung einer Gewerbeerlaubnis beruhen auf gerichtlichen Entscheidungen oder strafrechtlichen Maßnahmen.

2. Der Erlass und der Vollzug des Haftbefehls des KreisG Stendal vom 7.7.1971 in der Fassung der Beschlüsse des KreisG Stendal vom 26.11.1971 und des BezG Magdeburg vom 21.4.1972 sind nach § 1 Abs. 3 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

Die Regelung des § 1 Abs. 3 StrRehaG bezieht sich nicht nur auf Strafurteile, sondern erfasst ebenso wie § 1 Abs. 1 StrRehaG sämtliche auf dem Gebiet des Strafrechts ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, also auch Haftbefehle (OLG Jena, ZOV 2009, 133).

Die Haftanordnung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar; sie diente der politischen Verfolgung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StrRehaG). Das folgt - wie das LG richtig erkannt hat - noch nicht daraus, dass gegen den Betroffenen wegen Hinterziehung von Steuern und anderen Abgaben (§ 176 DDR-StGB) ermittelt wurde, die dem Staatshaushalt der DDR zuzuführen gewesen wären.

§ 176 DDR-StGB ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG nicht als eine derjenigen Vorschriften bezeichnet, deren Anwendung regelmäßig politische Verfolgung indiziert. Sie ist auch keine Vorgänger- oder Nachfolgeregelung einer dort aufgeführten Norm.

Die Verkürzung von Steuern ist auch in Rechtsstaaten strafbar. Die Besonderheiten, dass die DDR Steuerklassen nach gesellschaftlicher Nützlichkeit der Steuersubjekte eingeführt und für selbständige Gewerbetreibende, deren staatsferne Tätigkeit ihren gesellschaftspolitischen Vorstellungen ein besonderer Dorn im Auge war, konfiskatorische Steuersätze vorgesehen hat, macht ihr Steuerrecht zwar verfassungswidrig (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2615), was dazu führt, dass Verurteilungen wegen Verkürzungen der Einkommensteuer der DDR und wegen Verstoßes gegen deren wirtschaftslenkende Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden dürfen (vgl. BVerfGE 11, 150 = NJW 1960, 1611; 12, 99; NJW 1961, 633). Dieser Umstand führt aber nicht generell zur Rechtsstaatswidrigkeit der im Hinblick auf derartige Verstöße von den Organen der DDR geführten Verfahren; er macht eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1996, 486; a. A. OLG Dresden, VIZ 1995, 59). Nur solche Entscheidungen sollen zur Wiedergutmachung führen, die gravierende Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze darstellen und als „Systemunrecht“ den Betroffenen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftlicher Zielsetzungen degradiert haben (vgl. KG, VIZ 1994, 149; 1996, 740; Schröder in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 1 Rn. 54 ff.; vgl. zum Ganzen: KG, NJW 1998, 2617).

Die Einzelfallprüfung ergibt, dass die Verhaftung des Betroffenen politischer Verfolgung gedient hat und daher rechtsstaatswidrig war. Mit ihr wurden erkennbar verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

Die Rigorosität der getroffenen Maßnahmen erklärt sich nur vor dem Hintergrund der Durchsetzung des ideologisch geprägten Ziels, Privateigentum im Bereich des Kleingewerbes zu liquidieren und künftig ausschließlich sogenanntes gesellschaftliches Eigentum (Volkseigentum oder genossenschaftliches Eigentum) zu akzeptieren. Für derartig politisch angestrebte Veränderungen im privatwirtschaftlichen Bereich fehlten auch seinerzeit gesetzliche Grundlagen. Dies führte im Konkreten dazu, dass auf den ersten Blick bzw. bei isolierter Betrachtungsweise unverfänglich erscheinende Instrumentarien aus den unterschiedlichsten Bereichen gegen den Betroffenen eingesetzt wurden.

Ausgehend von dem Kontrollbericht des Rates der Stadt X vom 8.12.1970 wird der dem Haftbefehl vom 7.7.1971 zugrunde gelegte Tatverdacht damit begründet, dass dieser seit dem Jahr 1968 durch Preisverstöße einen Mehrerlös von 108.654,38 Mark erreicht habe und er in den Jahren 1967 bis 1970 vorsätzlich Steuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 90.000 Mark vorgenommen habe. Als Haftgrund wird Verdunklungsgefahr angegeben, obgleich sich bereits aus der Begründung des Haftbefehlsantrags ergibt, dass der Betroffene zwar mit verschiedenen Zeugen gesprochen hatte, die Beweislage allerdings bereits geklärt war.

Die diesem Verfahren beigemessene politische Bedeutung wird bestätigt durch den Beschluss des Direktors des BezG Magdeburg vom 28.12.1971, mit welchem er die Sache wegen ihrer Bedeutung gemäß § 28 GVG an das BezG Magdeburg herangezogen hat.

Der Schlussbericht der Bezirksdirektion der Volkspolizei Magdeburg vom 19.11.1971 weist ausdrücklich aus, dass nach dem Ermittlungsstand keine Verdunklungsgefahr mehr bestand. Gleichwohl führte dies nicht zur sofortigen Entlassung des Betroffenen aus der Untersuchungshaft, sondern zu einem Antrag auf Ergänzung des Haftbefehls wegen des dringenden Verdachts des mehrfachen verbrecherischen Betruges am sozialistischen und persönlichen Eigentum, wobei es sich um einen Betrag von über 61 TM handele.

Dies übernimmt das KreisG Stendal mit Beschluss vom 26.11.1971, mit welchem es den Haftbefehl entsprechend ergänzt und die Anordnung der weiteren Untersuchungshaft mit der Straferwartung von mehr als zwei Jahren rechtfertigt. Dementsprechend erkannte auch das BezG Magdeburg mit Urteil vom 18.5.1972 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

Erst das OG setzte der bis zu diesem Zeitpunkt bereits über einem Jahr andauernden Untersuchungshaft ein Ende und hob mit Beschluss vom 22.8.1972 den Haftbefehl in der Fassung der Ergänzung bzw. Änderung durch das KreisG Stendal vom 26.1.1972 (richtig 26.11.1971) und des BezG Magdeburg vom 21.2.1972 (richtig 21.4.1972) auf.

Als der Betroffenen am 22.8.1972 aus der Haft entlassen wurde, stand er vor vollendeten Tatsachen: Sein Betrieb und sein Vermögen waren ihm während der Haft im Jahr 1971 dauerhaft entzogen worden, eine Möglichkeit, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen, bestand für ihn nicht.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb als rechtsstaatswidrig anzusehen und war aufzuheben, § 1 Abs. 1 und 3 StrRehaG.

Der Umstand, dass der Betroffene wegen eines Teils der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls waren, später verurteilt worden ist und insoweit auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des OG die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht vorliegen, vermag an der Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft nichts zu ändern.

Der weitergehende Rehabilitierungsantrag war zurückzuweisen, da aus den vorstehenden Gründen insoweit die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht festgestellt werden können.