Datschengrundstück
EGBGB Art. 232 § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Datschengrundstück; Erholungsgrundstück; Nutzungsvertrag; Neuabschluss; Verwalter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben die Nutzer eines Grundstücks mit dem Verwalter nach vertraglicher Beendigung des Nutzungsverhältnisses 1991 ein neues Nutzungsrecht vereinbart, so richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den allgemeinen Vorschriften. Art. 232 § 4 EG BGB ist nicht anwendbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Nach der mündlichen Verhandlung ist unstreitig, daß der Kl. Eigentümer des im Urteilsspruch zu Nr. 1 bezeichneten Grundstücks ist. Die Bekl. nutzen dieses Grundstück. Der frühere Eigentümer, S., hatte unter dem 9. bzw. 11. September 1975 mit dem Rat des Kreises B. einen Vertrag über die landwirtschaftliche Nutzung von Bodenflächen geschlossen, der auch dieses von den Bekl. genutzte Teilgrundstück erfaßte. Er galt rückwirkend ab dem 1. Januar 1975 auf unbestimmte Zeit.
Unter dem 21. August 1981 schlossen der Rat der Gemeinde S. und der Bekl. zu 1) einen Nutzungsvertrag für Grundstücke, die persönlichen Erholungsbedürfnissen und der Freizeitgestaltung dienen. Dieselben Vertragspartner und die Bekl. zu 2) schlossen schließlich unter dem 1. Mai 1985 einen Vertrag für die Überlassung eines volkseigenen Grundstücks an Bürger für Erholungszwecke.
Unter dem 12. Dezember 1990 schlossen I. S. und das Landratsamt B. eine Vereinbarung, mit der der Vertrag vom 9. bzw. 11 September 1975 zum 31. Dezember 1990 aufgehoben wurde. Diesen Vertrag hat der Kl. als "Eigentümer/Erbe" unterschrieben.
Der Rat der Gemeinde S. kündigte das Nutzungsverhältnis mit den Bekl. zum 31. Dezember 1990; mit Schreiben vom 19. September 1990 teilte er dies dem Kl. mit.
Unter dem 2. bzw. 7. Januar 1991 schlossen der Kl. einerseits, die Bekl. und die Nutzer weiterer Teilstücke des im Urteilsspruch zu Nr. 1 bezeichneten Grundstücks eine Vereinbarung, wonach die Überlassung der Grundstücke mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an bis zum Abschluß eines Kaufvertrages, jedoch längstens bis zum 1. Mai 1991 erfolge. In einer weiteren unter dem 30. Dezember 1991 getroffenen Vereinbarung, die der Bekl. zu 1) als Bevollmächtigter aller betroffenen Nutzer unterzeichnet hat, ist die zeitliche Befristung auf den 1. Mai 1991 aufgehoben worden. Allerdings hat der Kl. zwischenzeitlich erklärt, eine Veräußerung des Grundbesitzes an die Bekl. oder die anderen Nutzer der benachbarten Grundstücksteile komme nicht mehr in Betracht.
Der Kl. begehrt Räumung und Herausgabe des Grundstücks.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Den Bekl. steht ein Recht zum Besitz an dem im Urteilsausspruch zu Nr. 1 bezeichneten Grundstück nicht mehr zu.
Es kann dahinstehen, ob den Bekl. aus den Vereinbarungen mit dem Rat der Gemeinde S. aus den Jahren 1981 und 1985 überhaupt Rechte zustanden. (...)
Jedenfalls aber haben die Parteien durch die Vereinbarung vom 2. bzw. 7. Januar 1991, ergänzt um die Vereinbarung vom 30. Dezember 1991, eine Vereinbarung getroffen, durch die zwischen ihnen ein selbständiges Schuldverhältnis begründet worden ist. Allein nach dieser Vereinbarung richten sich die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander; denn in der Vereinbarung haben die Parteien zugleich zum Ausdruck gebracht, daß sie jedenfalls an die früheren Verträge nicht weiter gebunden sein wollen. Deshalb kommen auch Übergangsvorschriften wie Art. 232 § 4 EGBGB nicht zur Anwendung.
Die Parteien haben eine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wann dieses Nutzungsverhältnis beendet sein soll. Für die Beendigung war nämlich nach der Zusatzvereinbarung vom 30. Dezember 1991 nicht ein bestimmtes Ende - der 1. Mai 1991 - vorgesehen, sondern die Parteien hatten sich darauf verständigt, daß die Nutzung bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Verkauf andauern sollte. Wie aus der ursprünglichen Vereinbarung vom 2. bzw. 7. Januar 1991 zu entnehmen ist, bezieht sich diese Wendung darauf, daß den Bekl. das Grundstück zum Erwerb angeboten werden sollte. Da der Kl. nunmehr jedoch ohne Verstoß gegen verbindliche Vereinbarungen endgültig erklärt hat, er werde an die Bekl. nicht veräußern, ist das Recht zum Besitz für die Bekl. erloschen. Mangels notarieller Beurkundung ist eine Verbindlichkeit in bezug auf die beabsichtigte Veräußerung des Grundstückes von dem Kl. an die Bekl. nicht eingetreten.
Da die Bekl. ein Recht zum Besitz an dem Grundstück, dessen Herausgabe der Kl. verlangt, nicht besitzen, sind sie in die Herausgabe zu verurteilen.