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Datschengrundstück

LG Berlin12. O. 397/9118.11.1991ZOV 1992, 105

EGBGB Art.232 § 4 ; ZGB §§ 312 ff.; BGB § 985

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Datschengrundstück; Erholungsgrundstück; Nutzungsvertrag; staatlicher Verwalter; Räumungsverlangen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gerechtfertigtes Räumungsverlangen bei fehlender Genehmigung eines Nutzungsvertrages durch die zuständige staatliche Stelle.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer eines Grundstücks in Ost-Berlin, das unter staatlicher Verwaltung stand, die durch Bescheid des LaRoV vom 15. Februar 1991 aufgehoben wurde. Am 14. Mai 1990 hatte die damalige Verwalterin, die VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, den Bekl. das streitbefangene Grundstück "zum Zwecke persönlicher Nutzung (Erholung und Freizeitgestaltung)" überlassen. Das Nutzungsentgelt war mit 20 M je Monat vereinbart. Der Kl. hat das Nutzungsverhältnis zunächst fristlos ohne weitere Begründung, später ohne nähere weitere Darlegung mit der Begründung "Eigenbedarf im Sinne von § 314 ZGB" gekündigt. Er ist im übrigen der Ansicht, der Vertrag vom 14. Mai 1990 sei kurz vor der staatlichen Vereinigung von Bundesrepublik Deutschland und DDR nur zu dem Zwecke geschlossen worden, die Nutzung zu unangemessen niedrigem Nutzungsentgelt fortsetzen zu können. Die Bekl. halten die Kündigung für unwirksam und verweisen hinsichtlich der notwendigen Genehmigung des Vertrages auf ein vom Stadtrat für Erholungswesen des Rates des Stadtbezirks unterzeichnetes Schreiben, mit dem die staatliche Verwalterin allerdings lediglich aufgefordert wurde, mit der Bekl. zu 1) einen Nutzungsvertrag zu schließen. Das Landgericht hielt die Räumungs- und Herausgabeklage für begründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer des Grundstückes, dessen Herausgabe er von den Bekl. verlangt, und den Bekl. steht dem Kl. gegenüber ein Recht zum Besitz an diesem Grundstück nicht zu.

Allerdings haben die Parteien - der Kl. seinerzeit noch vertreten durch die ihm oktroyierte staatliche Verwaltung, nämlich den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin - einen Nutzungsvertrag über dieses Grundstück geschlossen, dessen Wirksamkeit sich seinerzeit nach den Bestimmungen der §§ 312 ff. ZGB richtete.

In diesem Vertrag haben die Parteien allerdings vereinbart, daß eine Genehmigung des Vertrages durch die zuständige staatliche Stelle einzuholen ist. Zwischen den Parteien ist auch im Rahmen dieses Rechtsstreits unstreitig geblieben, daß eine solche Genehmigung erforderlich war.

Unstreitig ist auch, daß eine solche Genehmigung nach Vertragsschluß nicht eingeholt oder erteilt worden ist. Soweit die Bekl. sich auf das Schreiben des Stadtrates für Erholungswesen des Rates des Stadtbezirks vom 2. März 1990 berufen, trifft ihre Rechtsansicht nicht zu. Dieses Schreiben stellt keine Genehmigung des erst am 14. Mai 1990 geschlossenen Vertrages dar. Abgesehen davon, daß die Parteien des Vertrages ersichtlich dieses Schreiben nicht als Genehmigung aufgefaßt haben, weil sie anderenfalls in Ziff. 8.4 des Nutzungsvertrages nicht entsprechend vereinbart hätten, daß noch eine Genehmigung einzuholen ist, läßt sich diesem Schreiben auch nicht der Inhalt entnehmen, den die Bekl. ihm beimessen. Dieses Schreiben enthält nämlich nur allgemein eine Aufforderung an den staatlichen Verwalter, mit der Bekl. zu 1) einen Nutzungsvertrag abzuschließen. Weitergehendes enthält dieses Schreiben nicht. Insbesondere sind keine Einzelheiten über den Inhalt des abzuschließenden Nutzungsvertrages erwähnt.

Schon deswegen, weil alsdann auch der Bekl. zu 2) in das Nutzungsverhältnis einbezogen war, aber auch, weil die einzelnen Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht feststanden, kann in dem Schreiben vom 2. März 1990 eine vorweggenommene Genehmigung des später abgeschlossenen Nutzungsvertrages nicht gesehen werden. Wie es sich verhielte, wenn in diesem Schreiben die wesentlichen Vertragsbedingungen im einzelnen festgelegt oder zumindest eingegrenzt gewesen wären, braucht nicht entschieden zu werden.

Da hiernach der Vertrag gar nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die zuständige staatliche Stelle nicht zugestimmt hat, bedarf es auch keiner Kündigung. Käme es auf die Kündigungserklärungen an, so wäre allerdings die Klage nicht begründet; denn wenn dann von einem bestehenden Vertragsverhältnis auszugehen wäre, richtete es sich nach §§ 312 ff. ZGB entsprechend Art. 232 § 4 EGBGB. Die Kündigungen, die der Kl. ausgesprochen hat, widersprechen alle den sich daraus ergebenden Regeln über die Beendigung des Nutzungsverhältnisses.

Dem Herausgabeverlangen des Kl. steht auch nicht entgegen, daß nach seinem eigenen Vortrag ein Pachtvertrag aus dem Jahre 1956 mit anderen Vertragspartnern besteht und nicht beendet ist.

Abgesehen davon, daß die Bekl. selbst Entsprechendes gar nicht einwenden, steht die Regel aus § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Diese Bestimmung gilt nämlich nur für den Fall, daß die unmittelbaren Besitzer, die Bekl. also, ihren Besitz von dem ursprünglichen Besitzer ableiten. Dies ist aber nicht der Fall; denn die Bekl. leiten ihr Recht zum Besitz aus einer Vereinbarung her, die aufgrund der Vertretungsverhältnisse unmittelbar zwischen den Parteien Wirkung entfaltet hätte, wenn sie nicht wegen fehlender Genehmigung unwirksam wäre.

Auch ein Fall verbotener Eigenmacht liegt nicht vor, so daß die in ihren Zielen ähnliche Bestimmung des § 869 Satz 2 BGB nicht Anwendung findet. Will der Berechtigte aus dem im Jahre 1956 geschlossenen Pachtvertrag Ansprüche geltend machen, so muß er sie unmittelbar gegen den Kl. erheben.

Datschengrundstück — LG Berlin 12. O. 397/91 — vera