Datschengrundstück
EGBGB Art. 232 § 4 Abs. 1 ; ZGB § 314 Abs. 5 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Datschengrundstück; Sonderkündigungsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung eines Grundstücks für eigene Erholungszwecke.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks in Berlin, das die Bekl. in Besitz hat. Der Kl. verlangt in dem Rechtsstreit von ihr die Herausgabe des Grundstücks.
Dieses stand unter staatlicher Verwaltung des VEB KWV, der es der Bekl. aufgrund eines "Nutzungsvertrages" vom 6. Juni 1980 zum 1. Juli 1980 zu Erholungszwecken überlassen hat.
Für die "Baulichkeiten" auf dem Grundstück zahlte die Bekl. damals 150 MDN. Nachdem die staatliche Verwaltung aufgehoben worden war, kündigte der Kl. das Nutzungsverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Juni 1992 wegen Eigenbedarfs, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes das Grundstück selbst wieder nutzen wollte und wegen seiner eingeschränkten finanziellen Mittel keine andere Möglichkeit hätte, sich anderweitig ein Grundstück zu verschaffen.
Auf dem Grundstück befand sich vor dem 2. Weltkrieg ein Steinhaus, das im Krieg zerstört wurde. Danach wurde es von den Verwandten des Kl. als Laube wieder aufgebaut und bis 1961 genutzt. Die Bekl. hat das in der Zeit bis zum Jahre 1980 verfallene Haus wiederhergestellt und mit Mitteln, deren Umfang streitig ist, saniert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Herausgabeanspruch des Kl. ergibt sich aus § 314 Abs. 5 Satz 1 ZGB der DDR, der nach § 4 Abs. 1 des Art. 232 EGBGB weiterhin Anwendung findet. Denn das Nutzungsverhältnis zwischen den Parteien ist beendet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kl. selbst die Kündigung auszusprechen berechtigt war (§ 314 Abs. 4 Satz 1 ZGB). Denn er hat nunmehr den Antrag gestellt, den Vertrag durch eine gerichtliche Entscheidung aufzuheben (§ 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB).
Das Wochenendhaus mag zwar von der Bekl. errichtet worden sein, weil es bei der Übernahme des Grundstücks 1980 gänzlich verfallen war, doch ist der Vertrag aufzuheben, weil die Bekl. nicht bestreitet, daß der Kl. das Grundstück aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes selbst zu Erholungszwecken benötigt und damit ein Eigenbedarf im Sinne des § 314 Abs. 3 Satz 3 ZGB vorliegt.
Soweit die Bekl. die Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung der Erhöhung des Verkehrswertes begehrt, kann diesem Antrag schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil ihr kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Betrages zusteht, der dadurch entstanden sein mag, daß sich der Verkehrswert des Grundstückes erhöht hat.
Der Kl. mag möglicherweise verpflichtet sein, der Bekl. die von ihr errichteten Baulichkeiten und die von ihr auf dem Grundstück getätigten Anpflanzungen nach § 314 Abs. 6 ZGB abzukaufen, doch ist das etwas anderes als die Erhöhung des Verkehrswertes. Es fehlt insoweit an einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht, weil die Herausgabe unabhängig von der Frage der Erstattung der Beträge für Baulichkeiten und Anpflanzungen zu erfolgen hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bekanntlich unterliegen Nutzungsverträge über sogenannte Freizeit- und Erholungsgrundstücke in den neuen Bundesländern (und Ost-Berlin) nach wie vor den alten Regelungen des früheren Zivilgesetzbuches der DDR. Dies bedeutet u. a., daß derzeit die Kündigung solcher Verträge nur unter sehr einschränkenden Bedingungen möglich ist. Eine Möglichkeit der Kündigung (die auch zu Zeiten der DDR bestand) liegt im sogenannten Eigenbedarf.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem betreffenden Fall hatte der Nutzer begehrt, den Eigentümer für den Fall einer Herausgabeverpflichtung des Grundstücks dazu zu verurteilen, ihm die Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks zu bezahlen. Dafür sah das Landgericht keine Grundlage.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wie das Landgericht durch Urteil vom 30. Juni 1993 entschied, liegt Eigenbedarf im Sinne des § 314 Abs. 3 Satz 3 ZGB vor, wenn der Eigentümer wegen seines schlechten Gesundheitszustandes das Grundstück selbst zu Erholungszwecken benötigt.