Datsche
EGBGB Art. 232 § 1 , Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EGZGB § 2 Abs. 2 Satz 1 ; ZGB § 314 Abs. 3 letzter Satz
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Datsche; Erholungsgrundstück; Überlassungsvertrag; Kündigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Recht auf Besitz durch 30jährigen Überlassungsvertrag.
2. Für vor Geltung des ZGB abgeschlossene Pachtverträge war seit dem 1. Januar 1976 das ZGB anwendbar.
3. Zu den Voraussetzungen für die Kündigung eines Pachtvertrages.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin eines in den neuen Bundesländern belegenen Wassergrundstücks, das mit einem Holzwochenendhaus bebaut ist. Ursprünglich hatte der verstorbene Vater der Kl. das Grundstück zusammen mit dem Bekl. zu 2) genutzt. Sie hatten am 23. Dezember 1963 einen Pachtvertrag über das Grundstück abgeschlossen, wobei sich der verstorbene Vater der Kl. die Benutzung eines Zimmers vorbehielt. Der Bekl. zu 2) hatte Grundstück und Wochenendhaus instand zu halten und die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten zu zahlen. Pachtzins war nicht zu entrichten. Der Vertrag wurde bis zum 31. Dezember 1966 geschlossen und sollte sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, wenn er nicht vorher gekündigt wurde. Am 30. Dezember 1963 teilte der Rat des Stadtbezirkes der ehemaligen Kommunalen Wohnungsverwaltung mit, daß das Grundstück unter vorläufige staatliche Verwaltung genommen worden sei. Der Vater der Kl. verließ im Februar 1964 auf legalem Wege im Rahmen der Familienzusammenführung die frühere DDR. Am 19. März 1964 wurde ein Pflegevertrag zwischen der KWV und dem Bekl. zu 2) geschlossen, am 5. September 1972 ein sogenannter Überlassungsvertrag zwischen der KWV sowie dem Bekl. zu 2) und dessen Ehefrau. Durch diesen Überlassungsvertrag wurde ihnen das Grundstück für 30 Jahre zur Nutzung für persönliche Erholungsbedürfnisse überlassen. Die Nutzer hatten Zahlungen zu leisten für Grund und Boden, Gebäude, Grundstückseinrichtungen und Aufwuchs. Inzwischen nutzt mit dem Bekl. zu 2) zusammen die Bekl. zu 1) (seine Tochter) das Grundstück. Die Kl. hat den Pachtvertrag mit Schreiben vom 12. September 1990 gekündigt. Am 22. März 1991 wurde die staatliche Verwaltung aufgehoben. Mit Schreiben vom 10. Juli und 7. August 1991 ließ die Kl. vorsorglich den Überlassungsvertrag, den Pachtvertrag und den Pflegevertrag erneut kündigen. Sie ist der Auffassung, dem Bekl. stehe ein Recht zum Besitz an dem Grundstück nicht mehr zu. Der Pachtvertrag vom 23. Dezember 1963 sei wirksam gekündigt worden, die Anordnung der staatlichen Verwaltung über das Grundstück sei im übrigen rechts-widrig gewesen, weil der Erblasser die DDR legal verlassen habe. Die Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 (VOBl. I, 673) könne deshalb nicht Rechtsgrundlage sein, ebensowenig eine Anweisung des Magistrats von Berlin vom 18. November 1961. Der Pflegevertrag sei deshalb unwirksam gewesen und auch aus dem Überlassungsvertrag könne kein Recht auf Besitz hergeleitet werden, denn die Anordnung der staatlichen Verwaltung sei unwirksam gewesen. Die Räumungs- und Herausgabeklage hatte allerdings keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Räumung und Herausgabe aus § 985 BGB besteht jedoch nicht, weil die Bekl. ein Recht zum Besitz haben, § 986 BGB.
a) Dieses Recht zum Besitz der Bekl. folgt aus dem Überlassungsvertrag zwischen der ehemaligen Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) und dem Bekl. zu 2) sowie seiner Ehefrau vom 5. September 1972.
Dieser Überlassungsvertrag konnte von der ehemaligen KWV aufgrund der Anordnung staatlicher Verwaltung über das Grundstück durch den Rat des Stadtbezirks vom 30. Dezember 1983 nach damals geltendem Recht wirksam geschlossen werden. Die Anordnung vorläufiger Verwaltung beruhte auf der Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin, Abt. Finanzen, vom 18. November 1961, Abschnitt IV, Ziffer 1 a.
Nach den genannten Vorschriften sowie §§ 312 bis 315 ZGB/DDR ist auch heute das wirksame Zustandekommen des Vertrages zu beurteilen, Art. 232 § 1 EGBGB.
Der Auffassung der Kl., wonach der Vertrag unter Berücksichtigung der damaligen Gesetze und Verordnungen der DDR nicht wirksam zustande gekommen sei, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, daß die genannte Anweisung des Magistrats von Groß Berlin vom 18. November 1961 geltendes Recht der DDR war, so daß der Rat des Stadtbezirks die vorläufige Verwaltung durch die KWV anordnen konnte.
b) Die in dem Überlassungsvertrag vereinbarte Vertragsdauer von 30 Jahren führt auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 312 Abs. 2 ZGB/DDR, wonach ein Vertrag nur befristet abgeschlossen werden durfte, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen und diese im Vertrag angegeben sind, nicht etwa zur Annahme der Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages. Die Frage, ob die vereinbarte Vertragsdauer unter diesem Gesichtspunkt Geltung beanspruchen kann, oder ein unbefristetes Nutzungsverhältnis anzunehmen ist, kann hier dahinstehen.
c) Im übrigen stünde den Bekl. auch dann ein Recht zum Besitz zu, wenn von der Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages vom 5. September 1972 ausgegangen würde. Denn dann wäre von der Geltung des Pachtvertrages auszugehen, den der Erblasser und der Bekl. zu 2) am 20. September 1961 bzw. 23. Dezember 1963 geschlossen hatten. Dieser war zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1966, und würde seither als unbefristeter Vertrag weitergelten.
Dieser Pachtvertrag wurde zwar vor Geltung des ZGB geschlossen, das gemäß § 1 EGZGB/DDR am 1. Januar 1976 in Kraft trat. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB/DDR galt das ZGB/DDR auch für alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse. Demnach fand ab diesem Zeitpunkt auf das vorliegende Pachtverhältnis das ZGB/DDR Anwendung. Da dort Pachtverhältnisse nicht gesondert geregelt sind, finden auch insoweit die Vorschriften der §§ 312 bis 315 ZGB/DDR Anwendung.
d) Dieses Pachtverhältnis wäre von der Kl. auch nicht wirksam gekündigt worden. Hinsichtlich der Kündigung ist gemäß Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB der § 313 ZGB/DDR anzuwenden. Denn dieser Vertrag stellt in der Sache ersichtlich einen Vertrag über die Nutzung des Grundstücks des Erblassers zur Erholung dar.
Gemäß § 314 Abs. 3 letzter Satz ZGB/DDR könnte die Kl. diesen Vertrag nur bei Vorliegen dringenden Eigenbedarfs kündigen.
Dieser dringende Eigenbedarf der Kl. ist jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Insofern hat sie lediglich vorgetragen, daß sie eine Wohnung im ... bewohne, bereits ... Jahre alt sei und beabsichtige, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Hieraus kann ein dringender Eigenbedarf der Kl. im Sinne des § 314 ZGB/DDR jedoch noch nicht gefolgert werden. Konkrete Tatsachen, die die Absicht der Kl., ein Einfamilienhaus zu bauen, untermauern würden, hat sie nicht vorgetragen.
Da demgemäß der Pachtvertrag vom 20. September 1961/23. Dezember 1963 nicht durch die Kündigung der Kl. vom 12. September 1990 beendet worden ist, haben die Bekl. ein Recht zum Besitz an dem Grundstück selbst dann, wenn von der Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages vom 5. September 1972 ausgegangen würde.