Darlehnsrückzahlung
DDR-VO (Magistrat von Berlin) vom 10. Mai 1949 § 1; BGB §§ 416, 854
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Darlehnsrückzahlung; Enteignung; Hypothekenschuldner
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein einer westdeutschen Bank zustehender Anspruch auf Darlehnsrückzahlung wird durch eine in Ost-Berlin erfolgte Enteignung nicht berührt, auch wenn sie hypothekarisch dort gesichert war.
2. Diese Forderung ist nie in den Staatshaushalt der DDR gelangt, auch wenn sie dort geführt wurde.
3. Zur Passivlegitimation der schon unter dem Nationalsozialismus früher enteigneten Hypothekenschuldner.
4. Die Darlegungslast für anläßlich der Enteignung getroffene Vereinbarungen obliegt der Kl., soweit sie Rechte daraus herleitet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. - die Kreditanstalt für Wiederaufbau - meint, mit dem wiedervereinigungsbedingten Übergang des DDR-Staatsvermögens auf sie eine durch Enteignung dort hineingelangte, ursprünglich der Frankfurter Hypothekenbank zustehende Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Bekl. erworben zu haben, und nimmt diese nach vorheriger Darlehenskündigung daraus auf Zahlung in Anspruch.
Die in Frankfurt am Main ansässige Frankfurter Hypothekenbank hatte das Darlehen im Jahre 1901 an den ... ausgegeben und es sich durch eine Hypothek auf dessen Grundstück ... in Berlin-Mitte, einer später in den sowjetischen Sektor fallenden Ortslage, besichern lassen. Im Jahre 1920 gründete ... mit seinen Söhnen die beklagte Kommanditgesellschaft. Er übertrug ihr als Produktionsstandort das Grundstück mit der Hypothek, und sie übernahm die besicherte Darlehensschuld. In den Jahren 1939/40 wurde die Bekl., weil als jüdischer Betrieb geltend, zwangsweise liquidiert. Das Grundstück wurde, belastet mit der Hypothek, an zwei Erwerberinnen veräußert. Diese erklärten in dem Kaufvertrag, die Darlehensschuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen. Die Verkäuferseite verpflichtete sich, nach Eintragung der Käuferinnen im Grundbuch die Schuldübernahme gemäß § 416 Abs. 2 BGB der Hypothekenbank mitzuteilen und die Erwerberinnen zu benachrichtigen, sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststehe. Im Frühjahr 1940 wurden die Erwerberinnen im Grundbuch als Eigentümerinnen eingetragen.
Nach Kriegsende wurde die Darlehensgeberin Frankfurter Hypothekenbank durch § 1 der Verordnung des Ost-Berliner Magistrats zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 in Verbindung mit Nr. 58 der beigefügten Liste A mit ihrem gesamten Vermögen enteignet und dieses - umschrieben als Überführung in das Eigentum des Volkes - verstaatlicht.
Die Darlehensforderung war bei Ende des Bestehens der DDR in deren Staatshaushalt verzeichnet und gelangte im Zuge der Wiedervereinigung in die Verwaltung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Das mit der Hypothek belastete Grundstück wurde, nachdem es 1963 der Zwangsverwaltung durch den Volkseigenen Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte unterstellt worden war, im Jahre 1979 enteignet und - etikettiert als Übergang in das Eigentum des Volkes - lastenfrei verstaatlicht. Die festgesetzte Entschädigung teilten der zum Rechtsträger des Grundstücks bestellte Wohnungsverwaltungsbetrieb und die Ost-Berliner Sparkasse zum Ausgleich für mit dem Grundstück zusammenhängende eigene Forderungen untereinander auf.
Nach der Wiedervereinigung wurde das Grundstück nach Eintragung des Landes Berlin als Eigentümer aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids an einen Investor veräußert. Auf die sowohl für die Bekl. als auch für ihre 1940 eingetragenen Eigentumsnachfolgerinnen gestellten Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks wurde durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. November 1997 festgestellt, daß die Bekl. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des Grundstücks ist. Der Rückübertragungsantrag der anderen Seite wurde abgelehnt. Das Land Berlin wurde verpflichtet, den aus der Veräußerung des Grundstücks erzielten Erlös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschritte, den Verkehrswert an die Bekl. zu zahlen.
Die 1901 ausgegebene Darlehenssumme belief sich auf 265.000 Mark. Daraus wurden im Jahre 1925 nach dem Aufwertungsgesetz 66.250 Goldmark, wovon die Bekl. 1932 250 Goldmark zurückzahlte. Im Jahre 1939 bei gesetzlicher Gleichstellung von Goldmark-Verbindlichkeiten mit Reichsmark-Verbindlichkeiten bestand die Darlehensforderung in Höhe von 66.000 Reichsmark. Bei der Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die auf Reichsmark lautenden Schuldverpflichtungen und Grundpfandrechte im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umgestellt. Im Zuge der der Wiedervereinigung vorausgehenden Währungsunion hat im Verhältnis 2 : 1 eine Umwertung in DM stattgefunden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung führte zur Klageabweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Die Kl. ist nicht aktiv legitimiert. Sie hat die Forderung nicht erworben. Diese ist nicht in das Staatsvermögen der DDR gelangt, das der Kl. durch die deutsche Wiedervereinigung zugefallen ist. Die Enteignung der Frankfurter Hypothekenbank durch den Ost-Berliner Magistrat hat die Darlehensrückzahlungsforderung nicht mit umfaßt.
Das beruht auf dem auch von dem Bundesverfassungsgericht (NJW 1991, 1597, 1600) in der Geltung anerkannten Territorialitätsprinzip. Danach entfaltet eine Enteignung Wirkungen nur innerhalb des Hoheitsgebietes und nur in bezug auf Vermögen, das der Gebietshoheit des enteignenden Hoheitsträgers unterliegt. Darunter fällt die in Rede stehende Darlehensrückzahlungsforderung nicht. Sie hatte für sich gesehen keine territoriale Berührung mit dem Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats. Sie stand der Frankfurter Hypothekenbank an ihrem im Westteil Deutschlands belegenen Geschäftssitz zu. Eine Verbindung zum Hoheitsgebiet des Ost-Magistrats ergab sich nur daraus, daß darin das Grundstück lag, aus dem sich die Bank kraft der zu ihrer Sicherung eingetragenen Hypothek notfalls sollte befriedigen können. Allein dieser Umstand vermochte aber keine so enge Beziehung der Forderung zu dem Einflußbereich des Magistrats zu begründen, daß sie als von der dortigen Enteignung erfaßt angesehen werden könnte. Wenn überhaupt von der Enteignung Wirkungen ausgegangen sind, können sie allenfalls dahin gehen, daß der Hypothekenbank das als Sicherheit dienende Grundpfandrecht entzogen worden ist. Als sein das Schicksal der Enteignung teilender Annex ist die Darlehensrückzahlungsforderung nicht zu sehen. Akzessorietät besteht nur im umgekehrten Verhältnis: Die Hypothek als dingliches Recht hängt bezüglich Entstehung, Erlöschen und Rechtsinhaberschaft von der schuldrechtlichen Forderung ab; rechtlich verhält es sich so, daß die Forderung das Haupt- und die Hypothek das Nebenrecht bildet (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 59. Auflage, Einleitung vor § 854, Rdn. 8; Überblick vor § 1113, Rdn. 2).
Davon abgesehen müßte die Klage an fehlender Passivlegitimation der Bekl. scheitern. Wenn die Enteignung denn die schuldrechtliche Forderung mitergriffen hätte, wäre es keine gegen die Bekl. gerichtete mehr gewesen, sondern eine gegen die nachfolgenden Eigentümerinnen. Nach Lage der Dinge müßte von befreiender Schuldübernahme durch sie ausgegangen werden. In dem notariellen Veräußerungsvertrag war vorgesehen, den dahin führenden Weg gemäß § 416 BGB zu beschreiten. Es drängt sich auf, daß die Angelegenheit denn auch tatsächlich diesen Lauf genommen hat.
Für die Hypothekenbank bestand kein Anlaß, an der Bekl. als Schuldnerin festzuhalten. Davon konnte sie sich angesichts deren zwangsweiser Liquidation als jüdischer Betrieb nichts mehr versprechen. Der Bekl. könnte hier auch nicht vorgehalten werden, daß nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung diejenige Partei, die die Wirksamkeit der Schuldübernahme geltend macht, nachweisen muß, daß dem Gläubiger die Schuldübernahme in gehöriger Form mitgeteilt worden ist und seit dem Zugang der Mitteilung sechs Monate verstrichen sind (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 416 BGB), daß sie, die Bekl., aber diesen Nachweis schuldig geblieben ist. Hier liegen so außergewöhnliche Umstände vor, daß es unbillig wäre, darauf zu bestehen. Es geht hier um angesichts von Verfolgung und Kriegswirren für die Bekl. schwer aufklärbare Zusammenhänge aus dem Bereich der Bank. Insofern kann hier als normaler Lauf der Dinge zugrunde gelegt werden, daß die Schuldübernahme stattgefunden hat. Hier lag ein staatlicherseits erzwungener Verkauf vor, der nicht wie ein alltägliches Geschäft solcher Art behandelt werden kann. Es war in dem Vertrag festgelegt, daß die Schuld im Wege des § 416 BGB übernommen werden sollte, und es ist dann auch anzunehmen, daß der staatliche Zwangsliquidator alles dafür Erforderliche wirksam ausgeführt hat. Es ging ja gerade darum, die ursprünglichen Schuldner aus dem Geschäftsleben zu eliminieren, und vertrüge sich damit nicht, wenn sie als persönliche Darlehensschuldner hätten beteiligt bleiben sollen. Das lag um so ferner, als nicht damit gerechnet werden konnte, daß sie noch die nötigen Mittel für den Schuldendienst würden aufbringen können.
Der Annahme des Zustandekommens der Schuldübernahme entgegenstehende Hindernisse darzulegen und zu beweisen wäre Sache der Kl. gewesen. Als Rechtsnachfolgerin der Frankfurter Hypothekenbank in der Forderungsinhaberschaft, die zu sein sie für sich in Anspruch nimmt, hätte sie von der Bank Aufklärung über die damaligen Vorgänge aus deren Unterlagen verlangen können. Nichts spricht aber dafür, daß sich daraus gegen die Schuldübernahme Sprechendes ergeben hätte.