Darlehenszinsen
§ 1 Abs. 1 a, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 5 VermG; Anordnung Nr. 2 DDR vom 20. August 1958
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Darlehenszinsen; Gewinnausschüttungen; Vermögenswert; entschädigungslose Enteignung; vorläufige Entziehung; Geldforderungen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen einer Kommanditgesellschaft sind Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG.
2. Zum Begriff der entschädigungslosen Enteignung.
3. § 4 Abs. 1 VermG findet auf Geldforderungen keine Anwendung.
4. Die vorläufige Entziehung eines Vermögenswertes steht der Minderung nach § 11 Abs. 5 nicht gleich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1. Der Kl. begehrt die Zuerkennung von Zinsen und Gewinnausschüttungen für treuhänderisch verwaltete Darlehen sowie für einen Kommanditanteil.
Der Kl. war Kommanditist der Fa. M in S. Sein Kapitalanteil betrug 10.000 Mark. Der Kl. hatte der Firma weiter ein Darlehen in Höhe von 10.890,92 Mark gewährt, wie auch der Fa. N. KG in S. ein Darlehen in Höhe von 12.784,56 Mark.
Mit Wirkung vom 25. März 1960 wurden diese Vermögenswerte unter Treuhandschaft der Deutschen Investitionsbank, Filiale M., gestellt, weil der Kl. die DDR zwischenzeitlich verlassen hatte.
Von der Fa. M. wurden in bezug auf den Kommanditanteil des Kl. in den Jahren 1960 bis 1971 an die Treuhänder 7.011,53 Mark an Gewinnanteilen bezahlt und auf das gewährte Darlehen in den Jahren 1963 bis zum 3. November 1972 Zinsen in Höhe von 3.747 Mark. Der Kapitalanteil sowie das vom Kl. gewährte Darlehen wurden am 1. Februar 1972 von der Fa. M. abgelöst, die jeweiligen Geldbeträge an die Treuhänderin und von dieser an den zentralen Staatshaushalt der DDR abgeführt. Auf das der Fa. N. gewährte Darlehen zahlte diese von 1963 bis 1979 jährlich 639,22 Mark Zinsen an die Treuhänderin, insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.505,96 Mark. Das Darlehen wurde vor deren Liquidation am 21. Dezember 1979 an die Treuhänderin zurückgezahlt und von dieser ebenso wie die Zinszahlungen aus den vorangegangenen Jahren an den zentralen Staatshaushalt der DDR abgeführt.
2. Mit Schreiben vom 5. September 1990 ließ der Kl. beim Landratsamt S. den Antrag auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung über sein Vermögen stellen. Mit Bescheid des Landratsamtes S. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 5. November 1991 wurden dem Kl. einige Beträge zuerkannt. (...)
Hiergegen ließ der Kl. mit Schreiben vom 2. November 1991 Widerspruch einlegen und beantragte die Zuerkennung von entgangenen Zinsen und Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 22.274,49 Mark (umgestellt 2:1 = 11.131,75 DM).
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1992 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück: Eine Auszahlung der Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen sei nicht erfolgt, da gemäß § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, Eigentümern für die Zeit der Treuhandverwaltung keine Einträge zugestanden hätten. Gemäß § 11 Abs. 1 VermG in der Fassung vom 29. März 1991 i. V. m. Nr. II der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 1990 seien staatlich verwaltete Kontoguthaben, die nicht mehr bei Kreditinstituten geführt werden, lediglich in der zum Zeitpunkt der Aufhebung der staatlichen Verwaltung bestehenden Höhe auszuzahlen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. (...)
2. Der Kl. hat einen Anspruch auf die von der Treuhänderin an den zentralen Staatshaushalt der DDR abgeführten Zinsen und Gewinnausschüttungen (...).
Maßgeblich ist das Vermögensgesetz (VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957). Das ergibt sich aus Art. 14 Abs. 4 Satz 1 und Art. 15 des 2. VermRÄndG vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
Bei den von den Firmen N. sowie M. gezahlten Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen handelt es sich um Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG gehören zu den Vermögenswerten auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen. Die Ansprüche auf die Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen aus den gewährten Darlehen bzw. aus dem Kommanditanteil sind Forderungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Zinsen und Gewinnausschüttungen wurden an die Treuhänderin gezahlt und von dieser an den zentralen Staatshaushalt abgeführt. Mithin sind sie dem staatlich verwalteten Vermögen des Kl. zuzuordnen.
Diese Vermögenswerte unterlagen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 a VermG. Der Kl. wurde nämlich faktisch entschädigungslos enteignet. Unter Enteignung ist ein zwangsweiser Eingriff unmittelbar durch Gesetz oder durch Verwaltungsakt aufgrund eines Gesetzes in vermögenswerte Rechte von Einzelnen zu verstehen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 48. Auflage 1989, Überblick vor § 903 A a). Das Vermögen des Kl. wurde gemäß der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) - AO Nr. 2 - unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Hierdurch wurde das Vermögen des Kl. zwar noch nicht enteignet. Die dem Kl. zustehenden Zinsen und Gewinnausschüttungen wurden diesem jedoch entschädigungslos entzogen. Dies entsprach § 1 Abs. 1 Satz 2 der AO Nr. 2, wonach dem Eigentümer für die Zeit der Treuhandverwaltung Erträgnisse nicht zustanden.
Die Anordnung Nr. 2 bzw. deren Vollzug ist eine derartige Maßnahme. Sie war auch im Vergleich zu den Bürgern der DDR diskriminierend. Diesen standen nach den damals geltenden Bestimmungen Erträge aus an Dritte gewährte Darlehen zu. Vereinbarungen über Darlehenszinsen waren nicht gesetzeswidrig (§ 244 Abs. 3 ZGB). Ebensolches galt für die Beteiligung an Unternehmen.
3. Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht § 4 Abs. 1 VermG entgegen. Hiernach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn diese von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Eine Geldforderung ist jederzeit erfüllbar. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Nachforschung, wo die Zinszahlungen bzw. Gewinnabführungen letztlich geblieben sind und ob sie "verbraucht" wurden.
4. Nach Ansicht des Gerichts greift § 11 Abs. 5 Satz 1 VermG hier nicht ein. Hiernach ist ein Ausgleich vorzusehen, soweit staatlich verwaltete Geldvermögen aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden. Bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung wäre die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen gewesen. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 VermG regelt das Nähere ein Gesetz. Ein solches Gesetz ist noch nicht erlassen worden. Da es sich um die Sonderbestimmung für staatlich verwaltete Geldvermögen handelt, müßte in ihrem Anwendungsbereich nach dem Grundsatz der Spezialität § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG zurücktreten. Das Gericht geht jedoch von keiner Minderung oder Benachteiligung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 VermG aus. Gedacht war hierbei z. B. an überhöhte Verwaltungskosten, Bearbeitungsgebühren oder Vermögensteuern (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, § 11 Rdnr. 90). Vorliegend geht es jedoch um die vollständige Entziehung von Vermögenswerten, ein als Legalenteignung zu wertender Akt.