Darlehenskündigung und Mahnung in einem Schreiben
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1 (1. Mai 2000); BGB § 286 Abs. 1 Satz 1 (1. Januar 2002); BGB § 497 Abs. 3 Satz 3 (1. August 2002)
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Darlehenskündigung und Mahnung in einem Schreiben; Verjährung; Kreditüberzahlung; Fälligkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gesetzeszweck von § 497 BGB a. F. gebietet keine Auslegung von § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. beziehungsweise § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien streiten um die Verjährung eines Anspruches auf Rückzahlung eines Dispositionskredits.
2 Mit Verbraucherdarlehensvertrag vom 26. April 2000 räumte die Kl. der Bekl. einen Dispositionskredit in Höhe von 4.100 € für ein bei ihr geführtes Girokonto ein. Die Bekl. nahm diesen Kredit ab dem 6. August 2002 über den vereinbarten Rahmen hinaus in Anspruch. Nachdem sie mehreren Aufforderungen der Kl. zur Rückführung der Kontoüberziehung nicht nachgekommen war, sandte ihr die Kl. unter dem 30. Oktober 2002 ein Schreiben, dessen Zugang die Bekl. bestreitet. Darin wies die Kl. auf die bestehende Überziehung des Kredits hin und kündigte das Girokonto zum 18. Dezember 2002. Die Kl. übermittelte der Bekl. ferner am 20. Dezember 2002 ein vor Jahresende 2002 zugegangenes Schreiben, in dem sie unter dem Betreff "Beendigung der Geschäftsverbindung und Mahnung" mitteilte, dass sie das Girokonto aufgelöst und die sich daraus ergebende Forderung einem Rechtsanwalt zum Einzug übergeben habe.
3 Am 31. Juli 2008 erwirkte die Kl. einen Mahnbescheid, der der Bekl. am 2. August 2008 zugestellt wurde. Nach Widerspruch der Bekl. begehrt die Kl. den Ausgleich der im Schreiben vom 20. Dezember 2002 bezifferten Forderung in unstreitiger Höhe von 4.431,99 € nebst Zinsen. Die Bekl. hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5 Die Kl. habe gemäß § 607 Abs. 1 BGB a. F. Anspruch auf Rückzahlung des Dispositionskredits. Der Anspruch sei nicht verjährt. Das Vertragsverhältnis der Parteien sei durch das Schreiben der Kl. vom 20. Dezember 2002, das der Bekl., wie diese zugestanden habe, Ende des Jahres 2002 zugegangen sei, aus wichtigem Grund wirksam außerordentlich gekündigt worden, nachdem die Bekl. mehreren Aufforderungen zum Ausgleich ihres Kontos nicht nachgekommen sei. Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch der Kl. habe mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu laufen begonnen. Auf den am 1. Januar 2002 noch bestehenden Darlehensvertrag der Parteien sei ab diesem Zeitpunkt jedoch die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. mit der Folge anzuwenden, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruches vom Eintritt des Verzuges der Bekl. an gehemmt sei. Der Eintritt des Verzuges im Sinne von § 497 BGB a. F. sei nach § 286 BGB zu bestimmen, wonach der Schuldner durch eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Gläubigers in Verzug komme. Der Gläubiger könne jedoch die Mahnung mit seiner die Fälligkeit begründenden Handlung verbinden. Eine hiervon abweichende Handhabung des Verzuges im Sinne von § 497 BGB a. F. unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes sei nicht geboten, denn § 286 Abs. 1 BGB regele keine zwingende Reihenfolge von Fälligstellung und Mahnung; beide könnten vielmehr zusammenfallen. Der von § 497 BGB a. F. bezweckte Schuldnerschutz erfordere nur, dass der Darlehensnehmer Klarheit darüber erlange, dass er zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Dies könne durch ein einziges Schreiben des Darlehensgebers, das die Kündigung des Darlehens und die Mahnung enthalte, erreicht werden. Diese Voraussetzungen erfülle das Schreiben vom 20. Dezember 2002, in dem die Kl. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Darlehensvertrag kündige und gleichzeitig den Sollsaldo zur Zahlung anmahne.
II. 6 Die Revision der Bekl. hat keinen Erfolg, so dass sie zurückzuweisen ist.
7 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der von der Kl. geltend gemachte Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a. F. auf Rückzahlung des Dispositionskredits in der unstreitigen Höhe von 4.431,99 € nicht verjährt ist, weil die Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. gehemmt ist, seitdem der Bekl. das Schreiben der Kl. vom 20. Dezember 2002 vor Ablauf des Jahres 2002 zugegangen ist.
8 1. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der vorbezeichnete Darlehensrückzahlungsanspruch der Kl. mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 20. Dezember 2002 noch vor dem 31. Dezember 2002 gemäß §§ 609 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB a. F. analog entstanden und fällig geworden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rn. 4).
9 Dies ist - wovon das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgegangen ist - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu beurteilen, denn bei dem Kreditverhältnis der Parteien handelt es sich um ein vor dem 1. Januar 2003 beendetes Dauerschuldverhältnis und der Rückzahlungsanspruch der Kl. war vor dem 31. Dezember 2002 zu erfüllen. Auf derartige Ansprüche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungeachtet der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB weiterhin das vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geltende Recht anzuwenden (BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - V ZR 189/06, WM 2007, 2124, Tz. 9).
10 2. Anders verhält es sich jedoch - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - hinsichtlich der Frage der Verjährung des hier in Rede stehenden Rückzahlungsanspruches. Diese ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu beurteilen. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch der Kl. betrug folglich gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie hat, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB noch vor dem 31. Dezember 2002 vorlagen, mit Ablauf dieses Tages begonnen und hätte ohne das Hinzutreten weiterer Umstände mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet.
11 3. Einen solchen Umstand hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision rechtsfehlerfrei darin gesehen, dass § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. auf den streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsanspruch anzuwenden ist und dessen Verjährung deshalb zumindest seit dem 1. Januar 2003 gehemmt war.
12 a) Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien über die Einräumung des Dispositionskredits unterfällt dieser Vorschrift, denn die Bekl. ist Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB.
13 b) Anders als die Revision meint, ist die Bekl. durch die Mahnung, die nach der unangegriffenen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts in dem Kündigungsschreiben der Kl. vom 20. Dezember 2002 enthalten ist, wirksam im Sinne von § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (jetzt: § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verzug gesetzt worden. Insbesondere gebietet der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts verfolgte Schuldnerschutz keine Auslegung von § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. beziehungsweise § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung im Rahmen von § 497 BGB a. F. nicht verzugsbegründend verbunden werden können.
14 aa) Es entspricht der heute ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges einer Mahnung des Gläubigers bedarf, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf (RGZ 50, 255, 261; BGHZ 174, 77, Tz. 11; BGH, Urteile vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141; vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rn. 16; Erman/Hager, BGB, 12. Aufl., § 286 Rn. 34; PWW/Schmidt-Kessel, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 11; Jauernig/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 286 Rn. 20; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 286 Rn. 52; Unberath in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 286 Rn. 24; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 29; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB [2009], § 286 Rn. 43).
15 bb) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F.
16 Zweck dieser Vorschrift ist es, für den Bereich fälliger nichttitulierter Darlehensrückzahlungsansprüche sowie nichttitulierter Ansprüche auf Rückstände von Zinsen zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Verhinderung der kurzen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde (BT-Drucks. 14/6857 S. 66). Das hat mit der hier in Rede stehenden Frage des Verzugseintritts ersichtlich nichts zu tun.
17 c) Anders als die Revision meint, ist das Berufungsgericht überdies auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 (III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 ff.) nichts anderes ergibt, soweit die streitige Rückzahlungsforderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag resultiert.
18 aa) Nach dieser Entscheidung, die im Übrigen die oben (unter II. 3. a) aa) angeführte ganz herrschende Meinung ausdrücklich gutheißt, vermag allein die erstmalige Zusendung einer Rechnung über eine Entgeltforderung im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungszieles durch den Gläubiger den Schuldnerverzug eines Verbrauchers nicht zu begründen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält (BGHZ 174, 77, Tz. 11).
19 bb) Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, denn hier beruft sich die Kl. nicht auf einen Verzug der Bekl. 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, sondern auf ihre im Schreiben vom 20. Dezember 2002 nach der unangegriffenen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts neben der Fälligstellung enthaltene Mahnung. Die Bekl. wurde damit durch eine Mahnung gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (jetzt § 286 Abs. 1 BGB) in Verzug gesetzt. Dies entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, wonach durch die Neuregelung von § 286 BGB - anders als durch die in § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. geregelte Ausnahme - auch für Geldforderungen wieder das Mahnungssystem gelten und dieses durch die 30-Tage-Regelung lediglich ergänzt werden soll. Der Verzug kann mithin nach der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage bei einer Geldforderung wieder durch Mahnung eintreten (BT-Drucks. 14/6040, S. 146).
20 4. Die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruches der Kl. ist damit ab dem 1. Januar 2003 gehemmt. Durch die Zustellung des Mahnbescheides am 2. August 2008 ist die Verjährung zusätzlich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Schuldner kommt grundsätzlich erst nach einer Mahnung in Verzug, wobei eine Mahnung vor Fälligkeit wirkungslos ist. Die Voraussetzung für die Fälligkeit und die Mahnung könne allerdings in einem Schreiben enthalten sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte den Beklagten einen Dispositionskredit eingeräumt, den diese über den vereinbarten Rahmen hinaus in Anspruch nahmen. Die Bank kündigte schließlich das Girokonto und mahnte die Forderung an. Die Beklagten erhoben später die Einrede der Verjährung, während die Klägerin sich auf die Sondervorschrift des § 497 BGB berief, wonach während des Verzugs die Verjährung gehemmt ist. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt zu entscheiden, ob Verzug eingetreten war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 13. Juli 2010 verwies der BGH auf die herrschende Meinung, wonach die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden darf. Der Gesetzeszweck des § 497 BGB gebietet keine andere Auslegung, denn danach solle nur vermieden werden, dass der Darlehensgeber allein zur Verhinderung der kurzen Verjährung die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde. Das habe mit der Frage des Verzugseintritts nichts zu tun.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vorschrift des § 497 Abs. 3 BGB ist seit dem 11. Juni 2010 geändert worden; auch die Neufassung bestimmt, dass bei einem Verbraucherkredit die Verjährung vom Eintritt des Verzugs an gehemmt ist. Die Kombination von Fälligstellung und Mahnung in einem Schreiben gilt nicht, wie der BGH ausdrücklich hervorhebt, für die Übersendung einer Rechnung (etwa einer Betriebskostenabrechnung); hier tritt Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB erst nach 30 Tagen und Belehrung des Empfängers ein.