Darlegungslast zur Billigkeit der Entgelte liegt bei BSR
BGB § 315
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Eigentümer die Entgelte der BSR nur unter Vorbehalt gezahlt und die Unbilligkeit der Tarife gerügt, hat die BSR im Rückforderungsprozeß die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast zur Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) 3. Der Kl. kann gemäß § 812 BGB Rückzahlung der Entgelte für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von 80,66 e verlangen, die ihm das Amtsgericht zugesprochen hat. Ein Rechtsgrund dafür, daß die Bekl. dieses Geld behalten darf, ist nicht ersichtlich. Die Bekl. hat zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Müllentsorgungs-Entgelt, aber der Anspruch kann in keiner Höhe festgestellt werden, weil die Bekl. einen Anspruch in keiner Höhe dargelegt hat.
a) Die Bekl. hat die volle und uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur primären Darlegungslast des Bereicherungsgläubigers bei Überzahlung von Entgelten für derartige Leistungen (zuletzt BGH NJW 2003, 1449 f.) gilt ausdrücklich immer nur dann, wenn der Verbraucher vorbehaltlos das Entgelt gezahlt hat. "Ist die Zahlung aber lediglich in Erwartung der Feststellung der Forderung geleistet worden, so hat der (Bereicherungsschuldner) zu beweisen, daß die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muß" (BGH NJW 1989, 161, 162). Der Bereicherungsschuldner muß die Berechtigung des Behaltendürfens darlegen und beweisen, wenn der Bereicherungsgläubiger gegen das Zahlungsverlangen des Bereicherungsschuldners abredegemäß keine Einwendungen erheben und abredegemäß nur ein Rückforderungsverlangen geltend machen darf (BGH NJW 1989, 1606, 1607). Dafür reicht es aus, wenn der Nutzer die Berechtigung des Anspruches bestreitet und sich bei der Zahlung ausdrücklich die Rückforderung wegen unbilliger Tarife vorbehält. Dieses Kriterium ist natürlich erst Recht erfüllt, nachdem der Kl. im Zahlungsprozeß der Bekl. gegen ihn mit den im hiesigen Prozeß erhobenen Einwänden ausgeschlossen und auf einen Rückforderungsanspruch verwiesen worden ist. Würde das - auf guten Gründen beruhende - Privileg der Bekl., daß ihre Verbraucher auch bei noch so berechtigten Einwendungen gegen die Forderung erst einmal zahlen müssen, auch dazu führen, daß ihre Verbraucher trotz Vorbehaltes im Rückforderungsprozeß die mangelnde Berechtigung der Forderung der Bekl. darlegen und beweisen müßten, wäre diese Geschäftsbedingung der Bekl. trotz aller guten Gründe evident nichtig.
b) Die Bekl. hat nicht dargelegt, daß sie in der verlangten oder auch nur irgendeiner Höhe Entsorgungs-Entgelt vom Kl. verlangen kann. Sie hat sich darauf beschränkt, Ausführungen dazu zu machen, warum sie die Erhöhung des Entgelts für berechtigt hält. Dies ist keine Darlegung einer Billigkeit i. S. v. § 315 BGB. Die Bekl. hätte lediglich ihre für die Müllentsorgung tatsächlich anfallenden Kosten und die Zuordnung dieser Kosten zu den verschiedensten Müllgefäßen offenlegen und aus diesen Aufwendungen das verlangte Entgelt herleiten müssen. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSR ist geregelt, daß der Entgeltschuldner die Rechnungen zunächst voll zu zahlen habe und seine Einwendungen in einem Rückforderungsprozeß geltend machen müsse. Wenn der Kunde unter Berufung auf die Unbilligkeit der Tarife unter Vorbehalt gezahlt hat, müssen die BSR ihre Tarifkalkulation offenlegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer hatte die Unbilligkeit der Tarife der BSR gerügt und die Rechnungen nur unter Vorbehalt gezahlt. Später verlangte er den Betrag zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 12. August 2003 gab das Landgericht Berlin der Klage statt und verwies darauf, daß der Eigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rückforderungsprozeß die Unbilligkeit der Tarife der BSR nicht nachweisen müsse, wenn er unter Vorbehalt gezahlt habe. Hier liege die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast vielmehr bei den BSR, die ihre Tarifkalkulation jedoch nicht offengelegt haben.