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Darlegungslast für eingesparte Wartungskosten bei vorfristig gekündigten Telekommunikationsverträgen

LG Berlin105 O 9/0620.12.2006unveröffentlicht

BGB §§ 535, 549

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter einer Telekommunikationsanlage hat im Falle einer unwirksamen vorfristigen Kündigung substantiiert seine ersparten Wartungsaufwendungen vorzutragen, da anderenfalls der Vergütungsbetrag nicht feststellbar oder schätzbar ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Vermietung einer Telekommunikationsanlage geltend.

Die Parteien schlossen am 7./16. April 1999 einen Vertrag - "Vertragsteil-Miete" - über eine Telekommunikationsanlage varix 200. Dabei vereinbarten sie unter anderem eine Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren. Unter dem 9. Oktober 2002 kündigte die Bekl. das Vertragsverhältnis "bedingt durch Betriebsauflösung" zum 31. Dezember 2002. Die Kl. widersprach der Kündigung zu diesem Zeitpunkt unter Hinweis auf die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit und bestätigte eine Vertragsbeendigung zum 31. Dezember 2009. Am 6. Februar 2003 baute die Kl. die Anlage bei der Bekl. ab, weil diese sie nicht mehr benötigte und an einem Verbleib nicht interessiert war. Nachdem die Bekl. für das Jahr 2003 und die ersten beiden Quartale des Jahres 2004 keinen "Mietzins" mehr gezahlt hatte, erwirkte die Kl. gegen die Bekl. ein Zahlungsurteil des LG Berlin vom 14. September 2004 - 50 S 40/04 (AG Tempelhof-Kreuzberg 20 C 285/03).

Mit ihrer Klage begehrt die Kl. nun Zahlung des "Mietzinses" für das dritte und vierte Quartal 2004 sowie für die ersten drei Quartale des Jahres 2005. Dabei bringt sie der Bekl. je Quartal einen angeblich ersparten Serviceanteil in Höhe von 6,66 % gut. Die Kl. ist der Ansicht, die Kündigung der Bekl. sei unwirksam und tritt den Einwänden der Bekl. gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen im einzelnen entgegen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) A. Die Klage hat keinen Erfolg, da die Kl. die von ihr geltend gemachten Forderungen trotz ausführlicher Hinweise und Auflagen der Kammer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und dargelegt hat.

Der zwischen den Parteien geschlossene Miet-/ Wartungsvertrag vom 7./16. April 1999 hat sowohl mietvertragliche als auch dienst-/ werkvertragliche Elemente. Er ist Mietvertrag über eine Telefonanlage und dienst-/ werkvertragsähnlich hinsichtlich der vereinbarten Wartung dieser Anlage. Diese Wartung geht über die die Kl. schon nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB treffende Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand deutlich hinaus. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß die Parteien dahin einig sind, daß in dem vereinbarten "Mietzins" ein Wartungsentgelt vereinbart worden ist, sondern auch aus dem in Nr. 1.2 und 1.3 der Allgemeinen Bedingungen für Miet-, Kauf-, Wartungs- und Programmüberlassungsverträge der Kl. fixierten Wartungsumfang (Bi. 1 3).

Dieser Vertrag ist wirksam abgeschlossen worden.

Dabei kommt der Preiserhöhungsklausel in Nr. 1.1 der Besonderen Bedingungen für die Vermietung der Kl. keine Bedeutung zu. Denn sie ist schon deshalb unwirksam, weil der Vertrag ihre Basis - den wirklichen Mietzins - nicht beziffert, ihre Reichweite also nicht erkennbar und das in ihr für den Vertragspartner der Kl. liegende Risiko nicht transparent ist. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, daß die in die monatlich zu zahlenden Mietraten einbezogene Ablösesumme für den sogenannten Altvertrag einschließlich der etwa hinzugerechneten Zinsen von "Personal- oder sonstigen Kostensteigerungen" bei der Kl. nicht betroffen sein und daher auch von der Erhöhungsklausel nicht erfaßt sein kann. Auf die von der Bekl. in Bezug auf die Erhöhungsklausel vorgetragenen weiteren Bedenken kommt es deshalb nicht mehr an, mögen auch Bedenken insoweit nicht fernliegen angesichts der Einseitigkeit der Klausel, ihres Automatismus' und - vor allem - des Fehlens jeder Verpflichtung der Kl., ihrem Vertragspartner eine Überprüfung der Erhöhung zu ermöglichen, obwohl diese "durch den tatsächlichen Anstieg der Kosten begrenzt ist".

Daß die formularmäßig mit einem Kaufmann vereinbarte Laufzeit des Vertrages von 10 Jahren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig gehalten wird, trägt die Bekl. durch Verweisung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2002 (X ZR 220/01, veröffentlicht z.B. in NJW 2003, 886 ff.) selbst vor. Daran ist festzuhalten. Denn von einem Kaufmann ist zu erwarten, daß er nicht nur seinen gegenwärtigen Bedarf kennt, sondern auch die zukünftige Entwicklung und das durch sie im Rahmen einer vertraglichen Bindung begründete Risiko abschätzen kann.

Das Vertragsverhältnis ist auch nicht vorzeitig zum 31. Dezember 2002 beendet worden. Die von der Bekl. erklärte Kündigung zu diesem Zeitpunkt, die die Kl. zurückgewiesen hat, konnte das Vertragsverhältnis nicht auflösen, weil es an einem eine etwa mögliche außerordentliche Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund fehlte. Die angebliche "Betriebsauflösung" war allenfalls die Aufgabe eines Betriebsteils der Bekl., wie sich schon daraus ergibt, daß die Bekl. nach wie vor fortbesteht und nicht etwa liquidiert worden ist. Das mag der Bekl. zwar die für diesen Betriebsteil gemietete Anlage als entbehrlich erscheinen lassen, rechtfertigt aber nicht, die Folgen ihrer unternehmerischen Entscheidung auf ihren Vertragspartner abzuwälzen. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann keine Rede sein.

Entgegen der Behauptung der Bekl. ist auch nicht ersichtlich, daß die Kl. der Bekl. den Gebrauch der gemieteten Telefonanlage nicht mehr gewähren könnte. Die Kl. hat vorgetragen, die Anlage nur sichergestellt zu haben und sie jederzeit wieder der Bekl. zur Verfügung zu stellen.

Indessen läßt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit feststellen oder auch nur schätzen, welche Ansprüche der Kl. gegen die Bekl. aus dem Vertragsverhältnis noch zustehen. Denn die Kl. hat nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, in welchem Verhältnis die verschiedenen Anteile des insgesamt als "Mietzins" bezeichneten monatlichen Vergütungsbetrages bestehen und in welchem Umfang sie hinsichtlich des Anteils für Wartung Aufwendungen erspart hat, weil nach dem Abbau der Anlage bei der Bekl. Wartungsleistungen nicht mehr erbracht worden sind.

Entgegen der Ansicht der Kl. ist ein Anspruch nicht schon etwa deshalb begründet, weil sie hinsichtlich anderer als der im vorliegenden Fall zugrundegelegten Intervalle ein die Bekl. zur Zahlung verurteilendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2004 erwirkt hat. Denn in Rechtskraft ist durch das Urteil allein entschieden, daß der Kl. insoweit ein Zahlungsanspruch zusteht, mithin der von der damals erkennenden Kammer gezogene Schluß aus dem Vortrag der Parteien, nicht aber erstreckt sich die Rechtskraft auch auf die der Entscheidung zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen und deren Bewertung, also auch nicht auf die Berechnung des damals geltend gemachten Zahlungsanspruchs.

Aus dem schriftlichen Vertrag der Parteien selbst ergibt sich schon nichts dazu, wie hoch das zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsentgelt und die Wartungsvergütung sind, weil der im Vertrag der Parteien nur allgemein mit 400 DM monatlich bezifferte "Mietpreis" "einen Kompensationsanteil zur Auflösung des Altvertrages beinhaltet". Mag der Kl. insgesamt ein Anspruch auf die Ablösesumme in Bezug auf den sogenannten Altvertrag nebst insoweit etwa vereinbarter Zinsen noch zustehen, ist dieser jedoch mangels Substantiierung nicht bezifferbar. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf das Nutzungsentgelt. Die Bekl. behauptet nicht, daß die Kl. die Anlage anderweit gewinnbringend verwerten könnte.

Ein Anspruch auf die Wartungsvergütung ist darüber hinaus unbegründet. Denn die Möglichkeit einer Wartung der Anlage nach Maßgabe der dazu getroffenen Vereinbarungen ist durch die Rücknahme der Anlage durch die Kl. entfallen. Insoweit kann die Kl. nur Ersatz ihr trotz Wegfalls der Wartung dafür weiterhin entstehender Kosten und eines etwa entgangenen Gewinns fordern, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der Anspruch sich von vornherein nur darauf erstreckt, oder ob sich der Vergütungsanspruch (vgl. § 537, 649 BGB) wegen der Pflicht zur Anrechnung ersparter Kosten und Aufwendungen darauf beschränkt.

Dabei kann die Frage der Beweislast zunächst dahinstehen. Denn Beweis kann nur über ausreichend substantiierte Behauptungen erhoben werden, und jedenfalls die Darlegungslast für weiterlaufende Kosten und entgangenen Gewinn oder ersparte Kosten und Aufwendungen trifft die Kl. (vgl. dazu z.B. Palandt/Weidenkaff, § 64. Aufl. § 537 BGB Rn. 2, § 649 BGB Rn. 7).

Nur die Kl. ist insoweit zur Darlegung in der Lage.

Dieser sie treffenden Darlegungslast hat die Kl. nicht genügt. Sie hat sich auch auf ausdrücklichen Hinweis der Gerichts im Termin vom 28. Juni 2006 und Auflage im Beschluß vom 28. Juni 2006 auf die bloße Behauptung beschränkt, die bei ihr durch den Wegfall der Wartung sich ergebende Ersparnis betrage nur einen Anteil von 6,66 % der vereinbarten Miete und dies mit nicht konkret kalkulatorisch nachvollziehbaren Allgemeinplätzen begründet. Ebenso wie es möglich ist, daß - wie die Kl. behauptet - ein relativ großer Anteil der Kosten in jedem Falle entstehen, weil Material und Menschen nicht ohne weiteres "eingespart" werden können, ist es denkbar, daß die Kl. gerade hier sparen kann, wenn sie den Wartungsdienst ohnehin durch Subunternehmer erledigt, ganz abgesehen davon, daß die von der Kl. behaupteten Prozentsätze durch keinerlei Tatsachen nachvollziehbar (nachrechenbar) unterlegt sind. Mehr hat die Kl. dazu auch durch die Vorlage einer Stellungnahme des Dr. Ing. K. R. vom 3. September 2005 für das Amtsgericht Köln nicht vorgetragen. R. hat ausdrücklich betont, daß die Hersteller im Telekommunikationsmarkt alle "ihre tatsächlichen Kalkulationen nicht publik machen", daß er also nur das in der Branche Übliche darstelle. Daß er mehr hätte darstellen können, weil er ein Jahr hindurch Vertriebsleiter der Siemens AG "für den Bereich der mittelständischen Telekommunikationsanlagen" war, drängt sich auf, ist hier aber unerheblich, weil er es nicht getan hat. Die bloße Behauptung aber, "in der Branche" werde allgemein von einer Wartungsvergütung von einem Drittel der Mietrate und von abzusetzenden Kosten von (nur) 20 % davon als sogenannten "variablem Kostenanteil" ausgegangen, ist völlig unzureichend. Sie ist weder für den Vertragspartner nachvollziehbar und überprüfbar noch für das Gericht (das - wie die Kl. verkennt - über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden hat und sich nicht damit begnügen darf, sie lediglich zu titulieren). Die angebliche Branchenüblichkeit besagt nichts über die wirklichen Gegebenheiten und schließt jedenfalls nicht aus, daß alle Anbieter ungerechtfertigte und unzutreffende Ansätze zugrundelegen. Mag es für die von der Kl. trotz des Wegfalls der Wartung geforderte Wartungsvergütung nun auf die Höhe weiterlaufender Kosten und entgangenen Gewinns oder auf die Höhe ersparter Aufwendungen und Kosten ankommen: Die Kl. muß den von ihr erhobenen Anspruch nachvollziehbar darlegen, also im Ergebnis ihre Kalkulation offenlegen. Daran fehlt es völlig, so daß eine Beweisaufnahme als Ausforschung unzulässig ist.

Nach alledem kommt auch eine Schätzung eines Mindestanspruchs der Kl. oder umgekehrt eines Mindestabzugsbetrages entsprechend § 287 ZPO mangels ausreichender tatsächlicher Basis nicht in Betracht.

Fehlt es aber an einer substantiierten Darlegung des "Wartungsanteils" der Vergütung und der Bestimmbarkeit des Verhältnisses von Wartungsanteil und den übrigen Vergütungsbestandteilen, läßt sich auch für diese übrigen Bestandteile der Forderung der Kl. kein Betrag hinreichend genau feststellen oder schätzen. Daran ändert es nichts, daß auch das Vorbringen der Bekl. ergibt, daß bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses durchaus ein Vergütungsbetrag zu zahlen ist, schon weil sich ein konkreter Betrag nicht annähernd errechnen läßt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietverträge über Telefonanlagen werden über einen längeren Zeitraum abgeschlossen. Bei einer unwirksamen vorfristigen Kündigung spart der Vermieter die Kosten für eine zusätzlich übernommene Wartung ein. Nach Ansicht des LG Berlin muß er diese Ersparnisse konkret darlegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vertrag über die Miete der Telekommunikationsanlage war auf zehn Jahre abgeschlossen. Nach gut drei Jahren kündigte der Mieter, woraufhin der Vermieter die Telefonanlage abmontierte und die vereinbarte Vergütung verlangte. Er zog dabei einen eingesparten Wartungskostenanteil von 6,66 % ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. Dezember 2006 wies das LG Berlin die Klage ab, nach dem der Kl. eine Auflage, die eingesparten Kosten zu konkretisieren, nicht nachgekommen war. Das Gericht war der Auffassung, daß die Darlegungslast insoweit beim Vermieter liege.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden, die Aussicht auf Erfolg hat. In der von der Kammer zitierte Kommentarstelle Palandt/Weidenkaff Rdnr. 2 zu § 537 BGB steht ausdrücklich, daß der Mieter für die ersparten Aufwendungen des Vermieters die Beweislast trage. Für das Werkvertragsrecht hat der BGH ebenso entschieden, daß der Besteller die Beweislast für die eingesparten Aufwendungen des Unternehmers bei einer vorzeitigen Kündigung habe (NJW-RR 2001, 385).