Darlegungslast für behauptete Restschuldbefreiung nach englischem Insolvenzrecht
ZPO § 767
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für eine Vollstreckungsgegenklage, die auf eine ausländische Restschuldbefreiung gestützt wird, müssen fremdsprachige Urkunden im Original und in deutscher Übersetzung eines nach § 142 Abs. 3 ZPO autorisierten Dolmetschers eingereicht werden. Erforderlich ist weiter eine Angabe der ausländischen Rechtsnormen, auf die die Klage gestützt wird, nebst Übersetzung.
2. Die „discharge from bankruptcy" nach englischem Insolvenzrecht ist mit der Restschuldbefreiung nach deutschem Recht nicht vergleichbar (Bestätigung von LG Berlin GE 2012, 269).
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. erkannte mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in notarieller Urkunde des Notars in Berlin vom 18.10.2004 - UR 214/2004 - an, dem Bekl. als Inhaber der ... aus einem vor dem Landgericht Magdeburg (5 O 40/02) geschlossenen Vergleich 18.100 € mit Fälligkeit am 30.6.2005 zu schulden. Diesen gerichtlichen Vergleich hatte die damalige ... als Schuldnerin mit dem Bekl. geschlossen.
Der Bekl. betreibt aus der notariellen Urkunde vom 18.10.2004 die Zwangsvollstreckung gegen den Kl. und erwirkte am 26.1.2010 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg gegen eine Drittschuldnerin, die Zahlungen an den Bekl. ablehnte. Dem lag zugrunde, dass der Kl. im Jahr 2009 ein Insolvenzverfahren in Großbritannien betrieb.
Er trägt unter Vorlage von Fotokopien englischsprachiger Urkunden mit deutscher Übersetzung vor, dass am 21.7.2009 vor dem High Court of Justice in England das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei und er durch Beschluss des „Zentralzivilgerichts Konkursgericht" am 28.9.2010 von seiner Restschuld befreit worden sei. Die dazu vorgelegte Fotokopie einer vom „Chief Registrar Baister" des „High Court of Justice Bankruptcy Court" ausgestellten „Certificate of Discharge" lautet in englischer Sprache „lt is certiied that the said ... led that the said was discharged from his Bankruptcy on 21.7.2010". Die vom Kl. vorgelegte Übersetzung ist als „Restschuldbefreiungsbeschluss" überschrieben und lautet u.a.: „Hiermit wird bestätigt, dass o. g. A. L. am 21. Juli 2010 von seiner Restschuld befreit wurde."
Der Kl. meint, dass die in Großbritannien erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland beachtlich und deshalb die Zwangsvollstreckung des Bekl. aus der notariellen Urkunde vom 18.10.2004 unzulässig sei. Die Restschuldbefreiung beziehe sich nach Sektion 281 Abs. 1, 282 Abs. 1 des Insolvency Act 1986 grundsätzlich auf alle Forderungen, denen der Schuldner bei Erlass des Insolvenzeröffnungsbeschlusses (bankruptcy order) ausgesetzt sei, unabhängig davon, ob sie angemeldet gewesen seien. Er behauptet unter Vorlage der Fotokopie, die überwiegend Leerstellen enthält, dass die Forderung des Bekl. aber auch in der „List of Unsecured Creditors" als Nr. 18 enthalten gewesen sei. ...
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Einwand des Kl., ihm sei von einem englischen Gericht Restschuldbefreiung erteilt worden, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen, weil ihm insoweit kein anderer Rechtsbehelf zusteht und durch eine Restschuldbefreiung die titulierte Forderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgestaltet wird, was einen materiell-rechtlichen Einwand darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2008, IX ZB 205/06, Rz. 8, 11 nach Juris).
2. Der Einwand ist gemäß § 767 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die streitige Restschuldbefreiungswirkung nach dem Vorbringen des Kl. durch die Discharge from Bankruptcy am 21.7.2010, wie sie im Certificate of Discharge des High Court of Justice dokumentiert sein soll, zeitlich nach der Errichtung der notariellen Schuldurkunde vom 18.10.2004 entstanden sein konnte.
Der Einwand ist jedoch unbegründet, weil der Kl. die Voraussetzungen, unter denen das Gericht die Grundlage des Einwands in diesem Rechtsstreit prüfen kann, trotz Auflage nicht beigebracht hat (Nr. 2.1) und weil - wenn von den ausländischen Rechtsnormen in englischer Sprache ausgegangen wird - die Restschuldbefreiungswirkung auch materiell nicht festgestellt werden kann (Nr. 2.2).
Der Kl. verkennt im Schriftsatz vom 23.12.2011, dass es für alle am Rechtsstreit Beteiligten außer Frage steht, dass eine Entschuldungswirkung nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft auch in Deutschland beachtlich ist. Die Richtigkeit der dazu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (u.a. BGH, Beschluss vom 18.9.2001 - IX 51/00) greift auch der Bekl. gar nicht an.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass es für den Erfolg einer Vollstreckungsabwehrklage, die auf eine ausländische Restschuldbefreiung gestützt wird, bereits ausreicht, die bloße Existenz dieser Wirkung zu behaupten, ohne dafür in der prozessual erforderlichen Weise die Grundlagen darzulegen.
Der Kl. ist mit der Ladungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es nur für das vorangegangene PKH-Verfahren (das für ihn abschlägig ausgegangen ist) ausgereicht hat, dass er die ausländischen gesetzlichen Grundlagen benannt und ihren Text nur in englischer Sprache eingereicht hat. Für das Hauptsacheverfahren genügt das jedoch nicht, weil auch der Bekl. in die Lage versetzt werden muss, das gesamte Vorbringen des Kl. in deutscher Sprache nachvollziehen zu können. § 184 GVG ist geltendes Recht, wird durch die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Gemeinschaft nicht außer Kraft gesetzt und dient - trotz der allgemein vorhandenen Fremdsprachkenntnisse der am Prozess beteiligten Juristen- dem Schutz der Parteien, die vor dem Gericht ihres Heimatstaates den Prozess selbstverständlich in der Landessprache führen dürfen und müssen.
Der Kl. muss nach der im deutschen Zivilprozessrecht geltenden Beibringungsmaxime selbst wissen, welche ausländischen Urkunden und - auf die ebenfalls erteilte Auflage nach § 293 ZPO - welche englischen Rechtsnormen zum Zwecke der Darlegung der streitigen erteilten Restschuldbefreiung er dem Gericht zur Prüfung unterbreiten will. Dies ist hier auch nicht besonders kompliziert gelagert, denn neben den vom Kl. bereits in englischer Sprache eingereichten Insolvency Act 1986 Chapter 45, Part IX, Section 279 bis 281 war das Certificate of Discharged in einer deutschen Übersetzung einzureichen, die § 142 Abs. 3 ZPO entsprach. Dass der Kl. diesen spezifischen Unterlagen selbst maßgebliche Bedeutung beimaß, ergibt sich daraus, dass er sie zur tragenden Begründung seiner Klage gemacht hat. Die genannten englischen Rechtsvorschriften waren deshalb zu übersetzen, weil sich aus ihnen die Rechtsfolge eines Discharge from Bankruptcy ergeben und nicht schon aus dem Certificate vom 27.7.2010. Das Gericht hat die freie Übersetzung der vorgelegten Fotokopie dieses Certificates bereits im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren nicht akzeptiert, weshalb die unmissverständliche Auflage mit der Ladungsverfügung vom 1.8.2012 erfolgte.
Der Kl. hat sie völlig ignoriert und kein einziges Schriftstück in der Übersetzung eines nach § 142 Abs. 3 ZPO autorisierten Dolmetschers eingereicht. Damit sind die Anlagen zu seinen Schriftsätzen, soweit sie englischsprachige Texte enthalten, in diesem Rechtsstreit nicht verwendbar und die Klage unterliegt bereits aus diesem Grunde der Abweisung.
Die nachlässige Prozessführung des Kl. findet ihren Niederschlag auch in der nicht erfolgten Vorlage der Urkunden im Original im Termin zur mündlichen Verhandlung. Für den Beweis, dass die streitige Restschuldbefreiung nach englischen Recht überhaupt ergangen, dass ein Dokument, aus dem sich dies ergeben soll, dem Kl. tatsächlich erteilt worden sei, bedarf es gemäß § 420 ZPO der Vorlage der Urkunde. Das Gericht hat dem Kl. die dahin gehende Auflage erteilt, die betreffenden Urkunden im Termin vorzulegen, denn es war streitig, dass eine „List of Unsecured Creditors" die hier streitgegenständliche Forderung beinhaltete. Der Kl. hat keine einzige Urkunde im Original im Termin vorgelegt oder deren Vorlage auch nur angeboten. Mit bloßen Fotokopien, die auf ihrer Vor- und Rückseite unterschiedliche Seiten von Dokumenten und sogar unterschiedliche Dokumente ablichten (z. B. die „gebastelten" Anlagen zum Schriftsatz vom 12.1.2012, besonders ungenügend Anlage ...), kann die Erteilung einer angeblichen Restschuldbefreiung eines ausländischen Gerichts allenfalls dargetan, nicht aber unter Beweis gestellt werden. Es kann in diesem Rechtsstreit daher noch nicht einmal festgestellt werden, welche Urkunden der High Court of Justice im Juli 2009 und im Juli 2010 im Insolvenzverfahren des Kl. ausstellte, abgesehen davon, dass es erstaunt, dass die eingereichten Fotokopien keinen Ausstellungsort erkennen lassen.
Mit einer Fotokopie, die etwas ablichtet, was zuvor verdeckt wurde, kann eine Vollstreckungsabwehrklage, die auf ausländische gerichtliche Entscheidungen abstellt, nicht mit Erfolg begründet werden.
2.2 Selbst wenn die zu Nr. 2.1 genannten formalen Gründe außer Betracht gelassen werden, ist die Klage unbegründet. Das Gericht hat in der Zurückweisung des klägerischen Antrags nach § 769 ZPO ausgeführt:
(Es folgen die Ausführungen wie in GE 2012, 270)
An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Der Kl. hat sich damit im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht auseinandergesetzt und hat nicht vorgetragen, wie das Insolvenzverfahren in England konkret verlaufen sei und worauf sich seine nicht nachvollziehbare Auffassung stütze, dass es für die Restschuldbefreiung nach Sektion 281 Abs. 1, 282 Abs. 1 des Insolvency Act 1986 unwichtig sei, ob die bestehenden Forderungen der Gläubiger angemeldet seien oder nicht. Aus den zitierten Normen ergibt sich Derartiges nicht. Der Schuldner wird - wie oben ausgeführt - nur aus allen Konkursverfahrensschulden, den erweisbaren prüfbaren Schulden entlassen. Es wäre auch mit dem deutschen Ordre public unvereinbar, wenn ein Schuldner als Antragsteller im Insolvenzverfahren (ohne Belege) nur vortragen müsste, dass er überschuldet sei, ohne jedoch die gegen ihn bestehenden Forderungen überhaupt spezifiziert angeben zu müssen. Dass dies auch in Großbritannien so nicht ist, und dass der Kl. seinen dahin gehenden Vortrag im Schriftsatz vom 23.12.2011 selbst widerlegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er eine List of Unsecured Creditors in Bezug nimmt und behauptet, dass die mit der notariellen Beurkundung vom 18.10.2004 begründete Forderung des Bekl. gegen ihn darin enthalten sei, und dass dem Receiver das Insolvency Services (welche Funktion eine solche Person haben soll, ist nicht ersichtlich) die notarielle Schuldurkunde vorgelegen habe. Dies ist streitig, unsubstantiiert und steht beweislos im Raum, belegt aber, dass eine derartige Vorgehensweise nach englischem Recht erforderlich war, weil sie anderenfalls gar nicht stattgefunden hätte.
Die List of Unsecured Creditors liegt nicht im Original oder in einer vom englischen Gericht beglaubigten Abschrift vor. Der Kl. bietet ihre Vorlage auch nicht an. Die unbrauchbare Fotokopie in der Anlage Z1c hat gar keinen Aussagewert (s. o.). Die dortige Nummer 18 passt außerdem nicht mit dem streitgegenständlichen notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis überein. Dieses datiert auf den 18.10.2004 und nicht auf das Jahr 2006. Auch der Grund der Schuld ist nicht etwa eine Provision o. Ä., sondern ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB, durch das die Forderung des Bekl. gegen den Kl. persönlich erst begründet wurde, mag auch der Forderung des Bekl. aus dem gerichtlichen Vergleich gegen die ... ein Provisionsanspruch zugrunde liegen. Wie sich diese unübersehbaren Ungereimtheiten in der Schuldenliste in der Anlage Z1c erklären lassen, hat der Kl. nicht erläutert. Da nach seinem Vorbringen der Bekl. keine andere Forderung gegen ihn hatte, ist es erst recht unverständlich, dass die Forderung nicht so bezeichnet wurde, wie sie sich aus der notariellen Urkunde ergab, wobei der Kl. auch nicht mitteilt, wie die Liste überhaupt zustande kam, dass er selbst dem „Receiver" die Urkunde (in deutscher Sprache?) vorgelegt habe, behauptet er nicht.
Im Hinblick darauf, dass nach Section 281 (2) gesicherte Gläubiger weiterhin das Recht haben, ihre Sicherheiten für die Bezahlung einer Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners durchzusetzen und es sich beim notariell abstrakten Schuldanerkenntnis selbst um eine Sicherheit des Kl. für die Schuld der ... handelt, müsste sich die streitige Liste in der Anlage Z1 c überhaupt auf das Insolvenzverfahren des Kl. und nicht etwa der genannten GmbH oder einer anderen Person beziehen. Die Anlage enthält jedoch keinen Bezug zum Kl., ist in besonderer Weise inhaltsleer und kann keinem individuellen Insolvenzverfahren zugeordnet werden.
Es kann auch weder die Absendung eines Schreibens des englischen Insolvenzgerichts an den Bekl. noch der Zugang eines solchen festgestellt werden. Auch dazu trägt der Kl. nichts Substantiiertes vor. Dem Bekl. war entgegen Section 281 (1) vor der Discharge of Bankruptcy somit kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dass dem im Insolvenzverfahren übergangenen Gläubiger nach englischem Recht gleichwohl die Möglichkeit genommen sei, aufgefundenes Auslandsvermögen (außerhalb des Vereinigten Königreichs) zu verwerten, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zu der vom BGH in dem Beschluss vom 18.9.2001 - IX ZB 51/00 verlangten Voraussetzung des Anspruchs des fremdem Verfahrens auf Auslandswirkung trägt der Kl. nichts vor. Er irrt, wenn er meint, dass er trotz der Auflage des Gerichts dazu nichts vortragen müsste (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Rn. 18 zu § 293 ZPO m.w.N.).
Der Sachvortrag des Kl. bleibt lückenhaft und beschränkt sich minimalistisch auf das Certificate of Discharge, das trotz Auflage nicht im Original vorgelegt wird, die eingereichten Fotokopien sind zum Teil rudimentär, Übersetzungen liegen nicht in der vom Gericht nach § 142 Abs. 3 ZPO angeordneten Qualität vor; der Ablauf des englischen Insolvenzverfahrens wird weder abstrakt noch im konkreten Einzelfall dargestellt; dasselbe gilt für die Beteiligung des Bekl. als Gläubiger und die Aufnahme der streitgegenständlichen Forderung in die Liste der vom Insolvenzverfahren erfassten Forderungen; einschlägige Normen des ausländischen Rechts werden trotz Auflage nicht in deutscher Übersetzung eingereicht. So kann der Kl. hier nicht obsiegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Entschuldungswirkung von europäischen Insolvenzverfahren ist auch in Deutschland zu berücksichtigen, wenn das ausländische Verfahren mit dem deutschen funktionell vergleichbar ist. Das LG Berlin, das dies schon im Prozesskostenhilfeverfahren für das englische Recht verneint hatte (GE 2012, 269), bestätigt das auch im Klageverfahren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
(Vgl. GE 2012, 238) Der Kläger meinte nach Durchführung des englischen Insolvenzverfahrens, dass die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde in Deutschland unzulässig sei. Er hatte seiner Vollstreckungsgegenklage Kopien/Anlagen in englischer Sprache beigefügt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin wies die Klage als unbegründet zurück; dies schon deshalb, weil trotz Auflage der Kläger die ausländischen Urkunden nicht in Übersetzung eingereicht habe und auch nicht die englischen Rechtsnormen (in Übersetzung) angegeben habe, auf die er seine Klage stütze. Unzulässig sei es auch, dass der Kläger bloße Fotokopien eingereicht habe, die das Original nur zum Teil ablichteten, er sich also Anlagen selbst „gebastelt" habe. Unabhängig von diesen formalen Gründen sei aber auch an dem Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 19. Dezember 2011 festzuhalten, wonach die Beendigung des englischen Insolvenzverfahrens nicht zur deutschen Restschuldbefreiung führe.