Darlegungslast
BGB §§ 276, 832, 549; VVG §§ 61, 67
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Darlegungslast; Beweislast; Versicherung; Brandversicherung; Brandschaden; Gebäudeversicherung; Regreß; Rückgriff; Haftungsbeschränkung
Leitsätze
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1. Der Senat hält an der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 131, 288 = WM 1996, 212) fest, daß in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, dem als Vermieter fungierenden Wohnungseigentümer die anteiligen Kosten der Gebäudeversicherung zu erstatten, eine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Mieters obliegt dem Gebäudeversicherer, falls er den Mieter aus gemäß § 67 VVG vom Vermieter abgeleitetem Recht auf Ersatz der durch den Wohnungsbrand verursachten Schäden in Anspruch nimmt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die Bekl. aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Firma F. GmbH, die jetzt als Firma D. GmbH firmiert, ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Sie unterhielt bei der Kl. für dieses Gebäude eine Feuerversicherung. Die Bekl. mietete in dem Gebäude durch Mietvertrag v. 30.9.1993 von der Firma F. GmbH eine Wohnung im 1.Stock, die sie mit Erlaubnis der Eigentümerin an den Zeugen B. und dessen Lebensgefährtin S. untervermietete.
Gemäß § 3 Abs. 6 des vorgenannten Mietvertrages werden u. a. die Kosten der Brandversicherung auf die Mieterin umgelegt.
Am 21.7.1995 gegen 7.55 Uhr kam es im Flur der vorgenannten Wohnung, in der damals neben dem Zeugen B. und Frau S. auch deren am 10.10.1990 geborene gemeinsame Tochter T. wohnte, zu einem Brand, der erhebliche Schäden verursachte.
Die Kl. hat der Hauseigentümerin für den Brandschaden insgesamt 74.025 DM erstattet, und zwar einen Gebäudezeitwertschaden in Höhe von 68.843 DM sowie Schadensminderungskosten von 1.604 DM und Aufräumkosten von 3.578 DM.
Mit ihrer Klage hat die Kl. die Bekl. aus übergegangenem Recht auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 15.000 DM in Anspruch genommen. Mit Schreiben v. 3.12.1996 hat die Bekl. die Kl. zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, daß keine über den Betrag von 15.000 DM hinausgehenden Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Kl. hat die Abgabe einer solchen Erklärung mit Schreiben v. 12.12.1996 abgelehnt.
Die Kl. hat die Auffassung vertreten, daß die Bekl. für das Verschulden ihrer Untermieter hafte. Im Wege der Widerklage hat die Bekl. beantragt, festzustellen, daß sie der Kl. nicht über den mit der Klage geltend gemachten Betrag hinaus zum Ersatz des Brandschadens v. 21.7.1995 im Hause verpflichtet ist.
Die Bekl. meint, aufgrund ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der Feuerversicherung sei ihre Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
Das LG Münster hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil des LG richtet sich die Kl. mit ihrer Berufung. Sie wendet sich gegen die Rechtsprechung des BGH zur Annahme einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung. Im übrigen meint die Kl., daß ein grob fahrlässiges Verhalten der Untermieter vorliege.
Die Bekl. meint, daß die Kl. für die von ihr behauptete grobe Fahrlässigkeit die vollständige Darlegungs- und Beweislast trage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist unbegründet. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Ersatz des regulierten Brandschadens gemäß § 832 Abs. 1 BGB oder nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung jeweils i. V. m. §§ 549 Abs. 3 BGB, 67 Abs. 1 S. 1 VVG besteht nicht. Ein solcher Anspruch wäre nur dann gegeben, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Brandverursachung der Untermieter, die sich die Bekl. gemäß § 549 Abs. 3 BGB zurechnen lassen müßte, vorläge, wofür die Kl. darlegungs- und beweispflichtig ist. Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist jedoch lediglich die Annahme eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Brandes gerechtfertigt.
1. Die Haftung der Bekl. als Mieterin für die Verursachung von Brandschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Demgemäß kommt eine Haftung der Bekl. für eine schuldhafte Brandverursachung durch die Untermieter gemäß § 549 Abs. 3 BGB auch nur dann in Betracht, wenn ihnen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Nach Auffassung des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat, ist ein Mieter zwar nicht in der Gebäudefeuerversicherung des Vermieters mitversichert, denn diese Versicherung deckt als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das in einem Haftpflichtrisiko bestehende Interesse des Mieters. Jedoch liegt in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die anteiligen Kosten der Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, eine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGH NJW 1996, 715 = VersR 1996, 320 = r+s 1996, 98 [=WM 1996, 212]; Urt. des Senats v. 15.5.1996 - 30 U 10/95 a. A. Schwarzer, r+s 1996, 86).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Für eine solche ergänzende Auslegung des Mietvertrages spricht, daß die Verpflichtung des Mieters, die Kosten der Feuerversicherung anteilig zu tragen, bei diesem die berechtigte Erwartung begründet, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen sollen. Das ist mangels Mitversicherung des Mieters nur möglich, indem seiner Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungskosten eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entnommen wird, so daß der Mieter im Ergebnis nicht anders dasteht, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte. Berechtigte Belange des Vermieters und des Versicherers stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Ein zu rechtfertigendes Interesse des Vermieters, sich Ansprüche gegen den Mieter auch insoweit zu erhalten, als er durch die Versicherung geschützt ist, besteht nicht. Schließlich wird auch der Versicherer durch die Haftungsbeschränkung nicht schlechter gestellt als bei einer Eigennutzung der Mietsache durch den Vermieter, denn gemäß § 61 VVG wird der Versicherer gegenüber dem Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von der Leistungspflicht frei.
2. Die Beweislast für das Vorliegen eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens trägt die Kl. Nach zutreffender Auffassung orientiert sich bei der vorliegenden Fallgestaltung die Beweislast nicht an der mietvertraglichen Vorschrift des § 548 BGB, wonach in der Regel der Mieter für ein Nichtvertretenmüssen beweispflichtig ist (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 57. Aufl. 1998, § 548 Rn. 4), sondern an der versicherungsrechtlichen Regelung des § 61 VVG, so daß der Feuerversicherer dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles nachzuweisen hat (Finzel/Boin, r+s 1997, 177, 178). Für diese Ansicht spricht, daß anderenfalls der Gesichtspunkt, daß der Mieter bei einer Prämienumlage nicht anders dastehen soll, als wenn er selbst die Versicherung abgeschlossen hätte, unterlaufen würde. Denn während gegenüber einem Vermieter als Brandverursacher die Versicherung gemäß § 61 VVG ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beweisen müßte, würde bei einer Brandverursachung durch den Mieter dieser die Beweislast dafür tragen, daß kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Es ist aber kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, daß der Versicherer in einem Regreßprozeß gegenüber dem Mieter besser gestellt sein soll als im Falle einer Brandverursachung durch den Eigentümer und Vermieter. Der Umstand, daß der Mieter nicht anders behandelt werden soll, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte, rechtfertigt es, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Rahmen des Mietvertrages von einer Beweislastverteilung auszugehen, die derjenigen zwischen dem Eigentümer und der Versicherung entspricht. Dieses Ergebnis wird auch durch die im Versicherungsrecht vertretene Auffassung gestützt, daß im Zweifel eine dem § 61 VVG entsprechende Beweislastverteilung als gewollt anzusehen ist, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger einen Haftungsverzicht vereinbart, der den Schädiger insoweit entlasten soll, als das Schadensrisiko üblicherweise durch eine Versicherung gedeckt ist (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. 1992, § 61 Anm. 6 a. E. vgl. auch BGH NJW 1975, 686, 687). Die Entscheidung RGZ 122, 292 steht dieser Beweislastverteilung nicht entgegen (vgl. Finzel/Boin, r+s 1997, 177, 178). Zwar geht das Reichsgericht von den Beweislastregeln des Mietrechts aus. Es läßt aber eine abweichende mietvertragliche Vereinbarung zu und hat die Sache zur weiteren Klärung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen. Schließlich ändert sich an der Beweislastverteilung nichts dadurch, daß es hier über § 549 Abs. 3 BGB um Ansprüche aus § 832 BGB geht, bei denen ein Verschulden vermutet wird und sich der Anspruchsgegner entlasten muß. Denn daß ein Verschulden vermutet wird, besagt nicht, daß der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erreicht wird. Zwar kommen hier auch Ansprüche aus PVV in Betracht, für die die Regelung des § 282 BGB oftmals entsprechend herangezogen wird, so daß danach der Anspruchsgegner ein Nichtvertretenmüssen zu beweisen hat. Indessen wird diese Regelung des § 282 BGB vorliegend durch die im Wege ergänzender Vertragsauslegung abzuleitende Beweislastverteilung verdrängt, die der versicherungsvertraglichen Regelung in § 61 VVG entspricht ...